Gilt die Erstattung für laufende Blütentherapien weiter?
Für laufende Behandlungen mit Cannabisblüten gilt nach der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Blüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, die Behandlung muss deshalb auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Wer dagegen vor diesem Tag mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, behält laut KBV den Anspruch. Dieser Artikel ordnet die einzelnen Fälle ein und nennt Fragen für Praxis und Kasse.
Du wurdest bisher mit Blüten behandelt
Die KBV schreibt auf ihrer Themenseite zu Cannabisarzneimitteln, Ärztinnen und Ärzte müssten Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen. Hierfür sei eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung erfolge durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Ärzte sollen den Grund des Wechsels genau dokumentieren. Verordnen Praxen Blüten dennoch zulasten der Kassen, besteht laut KBV ein Regressrisiko.
Das Landessozialgericht Hamburg hat nach einem Bericht von Apotheke Adhoc vom 26. Oktober 2026 in einem Einzelfall entschieden, dass auch eine frühere Genehmigung für Blüten keinen Anspruch auf neue Kassenrezepte begründet. Sie schütze nur die Praxis vor Regress, soweit die Verhältnisse unverändert sind. Die Einzelheiten stehen im Artikel Besteht ein Anspruch, obwohl die Regel aufgeschoben ist?.
Du wurdest vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt
Nach der KBV haben Patientinnen und Patienten, die vor dem 30. Juli 2026 mit Cannabisextrakten oder Cannabisrezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen ausstellen. Die Pflicht zum sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel gilt für sie nicht. Eine erneute Genehmigung ist laut KBV außerdem nicht erforderlich bei Folgeverordnungen, bei einem Arztwechsel, bei Dosisanpassungen und bei einem Wechsel von Extrakten zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität. Im Gesetzestext von § 31 Abs. 6 SGB V steht ausdrücklich, dass Leistungen, bei denen nur die Dosierung angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, keiner erneuten Genehmigung bedürfen.
Was die beschlossene Gesetzesänderung bedeutet
Laut Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan, Stand der Seite 25. Oktober 2026) hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen, die Vorgaben zum Behandlungsversuch zu ändern. Wer wegen derselben Erkrankung oder Beschwerden bereits ein Cannabismedikament erhält, soll den Versuch nicht nachholen müssen. Das steht nach BDCan in den Erläuterungen, nicht ausdrücklich im neuen Gesetzestext. Die Änderung gilt noch nicht, und sie bringt Blüten laut BDCan nicht zurück in die gesetzliche Kostenübernahme. Eine bisherige Blütenbehandlung sichert sie deshalb nicht automatisch ab.
Was du mit deiner Praxis klärst
- Welches Präparat kommt für die Umstellung infrage, und wann soll sie erfolgen?
- Ist die Praxis vom Genehmigungsvorbehalt befreit, oder muss die Kasse die Umstellung genehmigen?
- Wann läuft die aktuelle Verordnung aus, und wann ist der nächste Termin?
- Wie wird der Grund des Wechsels dokumentiert?
Eine laufende Behandlung beendest oder veränderst du nicht eigenmächtig. Besprich Dosis, Präparat und Zeitpunkt vorher mit der Praxis. Ein Protokoll mit Datum, Dosierung, Wirkung und Nebenwirkungen hilft ihr, die Umstellung zu planen und sie gegenüber der Kasse zu begründen.
Was du bei der Krankenkasse erfragst
Frag schriftlich, ob die bisherige Genehmigung weiter gilt, was die Kasse für die Umstellung verlangt und welche Unterlagen sie braucht. Lass dir die Antwort schriftlich bestätigen. Über einen Antrag auf Genehmigung ist nach § 31 Abs. 6 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Wenn die Kasse ablehnt, steht im Artikel Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen?, wie du vorgehst. Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe.
Apotheke und Versorgung
Die Apotheke gibt Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur gegen Vorlage der Verschreibung ab. Bring deshalb immer die aktuelle Verordnung mit. Zu Lieferengpässen informiert der Artikel Gibt es aktuell Lieferengpässe bei Medizinalcannabis?.
Ärztliche Begleitung
Änderungen an Dosis, Präparat oder Anwendung sprichst du vorher mit der verordnenden Praxis ab. Das gilt auch dann, wenn die Kostenfrage Druck macht. Nebenwirkungen und Veränderungen deines Befindens meldest du der Praxis.
Im Straßenverkehr sind nach § 24a Abs. 4 StVG die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob du in deiner Lage fahren darfst, klärst du mit der Praxis.
Was du als Nächstes tun kannst
Plane einen Termin mit deiner Praxis, bevor die laufende Verordnung ausläuft, und kläre parallel den Stand bei deiner Krankenkasse. Hinweise zum Folgeantrag bietet der Artikel Wie verlängere ich die Cannabis-Verordnung?. Weitere Informationen bündelt der Themenbereich Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Muss ich eine laufende Blütentherapie jetzt abbrechen?
Du beendest sie nicht eigenmächtig. Laut KBV müssen Ärztinnen und Ärzte Patienten, die bisher mit Blüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen, wenn die Verordnung zulasten der Kasse laufen soll. Plane Zeitpunkt und Präparat mit der Praxis.
Brauche ich für die Umstellung eine neue Genehmigung?
Laut KBV ja, es sei denn, die Verordnung kommt von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Bei Dosisanpassungen und beim Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität ist nach § 31 Abs. 6 SGB V keine erneute Genehmigung nötig.
Gilt meine Extraktbehandlung weiter?
Laut KBV haben Patienten, die vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch, und Folgeverordnungen sind möglich. Den sechsmonatigen Therapieversuch müssen sie nicht nachholen.