Was ist der Therapieversuch vor einer Cannabis-Verordnung?
Der Therapieversuch steht in § 31 Abs. 6 SGB V: Die vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Erst danach kommt zum Beispiel ein Extrakt oder eine Rezeptur infrage. Wie die Vorgabe auszulegen ist, ist umstritten, und eine Änderung ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Dieser Ratgeber erklärt den Stand und zeigt, wie du Nachweise sauber sammelst.
Was bedeutet Therapieversuch?
Mit Therapieversuch ist gemeint, dass zunächst ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt wird, bevor ein Extrakt oder eine Rezeptur verordnet werden kann. Nach der KBV ist das in jedem Fall zu verordnen, auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Stellt sich die Therapie als unwirksam heraus oder verträgt der Patient das Fertigarzneimittel nicht, kann der Arzt laut KBV die Behandlung auch schon vor Ende der sechs Monate abbrechen und stattdessen ein Extrakt oder eine Rezeptur verordnen. Die frühere, mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung, die Vorgabe gelte nur für zugelassene Indikationen, vertritt die KBV laut ihrer Themenseite nicht mehr. Nach einem Bericht von Krautinvest vom 20. August 2026 bleibt der GKV-Spitzenverband bei der früheren Position.
Wer prüft den Versuch?
Die Vorgabe steht im Gesetz. Die Krankenkasse prüft im Genehmigungsverfahren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Arzneimittel-Richtlinie verlangt laut KBV vor einer Verordnung von Cannabisextrakten die Prüfung, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Die Antwort muss aus den Unterlagen hervorgehen. Wer weiß, wie ein Mittel bei dir verlaufen ist, kann die Verordnung besser einschätzen, deshalb gehört eine saubere Dokumentation dazu.
Was zählt als zugelassenes Arzneimittel?
Zugelassen sind Arzneimittel, die ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in der Apotheke verfügbar sind. Ob ein bestimmtes Präparat als zugelassen gilt, erfährst du bei deiner Ärztin oder in der Apotheke. Achte darauf, dass du den Namen des Präparats genau notierst, denn die Kasse fragt danach.
- Name des Präparats und Wirkstoff
- Zeitraum der Einnahme mit Beginn und Ende
- Dosierung, die verordnet und tatsächlich eingenommen wurde
- Grund für das Absetzen oder den Wechsel
Welche Nachweise solltest du sammeln?
Gute Nachweise bestehen aus Unterlagen, die zeitlich und inhaltlich zusammenpassen. Eine Liste mit Stichworten reicht oft nicht, die Kasse will Belege sehen. Lege sie deshalb in einer Mappe ab.
- Rezepte und Verordnungen früherer Behandlungen
- Arztbriefe mit Diagnose, Verlauf und Ergebnis
- Notizen zu Wirkung und Nebenwirkungen mit Datum
- Befunde, die den Verlauf der Beschwerden zeigen
- Schriftliche Auskünfte früherer Praxen, wenn du sie erhalten kannst
Bitte früher behandelnde Praxen schriftlich um Unterlagen. Das dauert oft länger als gedacht, deshalb solltest du früh anfangen. Auch der Beitrag zur ersten Verordnung zeigt, welche Schritte im Vorfeld sinnvoll sind.
Was tust du, wenn du ein Mittel nicht verträgst?
Unverträglichkeiten sind ein wichtiger Teil der Vorgeschichte. Wenn du ein Mittel nicht verträgst, sollte die Ärztin das dokumentieren, mit Art der Beschwerden und Zeitpunkt. Diese Dokumentation ist ein eigenständiger Nachweis, der die Begründung für eine Cannabis-Therapie stützen kann.
Melde Nebenwirkungen auch dann, wenn sie dir harmlos erscheinen. Eine ehrliche Angabe im Antrag ist besser als eine geschönte Darstellung, die später auffällt. Bei schweren Beschwerden gehört die Information umgehend an die Praxis.
Gilt der Therapieversuch auch bei laufender Behandlung?
Laut KBV sind Patienten, die bereits eine Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln erhalten, von der Regelung nicht betroffen. Das gilt auch, wenn sie nicht mit einem entsprechenden Fertigarzneimittel behandelt werden. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Cannabisextrakten oder Rezepturen behandelt wurde, hat weiterhin Anspruch darauf, und die Pflicht zum sechsmonatigen Therapieversuch gilt für ihn nicht. Mehr dazu im Beitrag zur Erstattung laufender Therapien.
Laut Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan, Stand der Seite 25. Oktober 2026) hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen, dass ein Fertigarzneimittel nur dann zuerst erprobt werden muss, wenn es für die Erkrankung oder die Beschwerden zugelassen ist, und dass die feste Dauer von sechs Monaten entfallen soll. Die Änderung gilt noch nicht. Bis sie verkündet ist und wirksam wird, bleibt es nach BDCan bei der bisherigen gesetzlichen Regelung.
Wer entscheidet im Einzelfall?
Die Entscheidung trifft die Krankenkasse auf Grundlage der Verordnung und der Unterlagen. Die Ärztin beurteilt die medizinische Lage und begründet die Verordnung. Du hast das Recht, die Gründe für eine Entscheidung zu erfahren. Lass dir die Begründung schriftlich geben, wenn dir die Antwort unklar ist.
Welche Fragen klärst du in der Praxis?
Ein Gespräch mit der Ärztin sollte Klarheit über die Vorgeschichte schaffen. Bereite dazu Fragen vor, damit du am Ende weißt, woran du bist.
- Ist für meinen Fall ein Therapieversuch vorgesehen, und welche Mittel kommen infrage?
- Welche Nachweise benötigt die Kasse konkret?
- Wie lange soll ein Versuch dauern und wie wird der Verlauf dokumentiert?
- Was passiert, wenn ein Mittel nicht vertragen wird?
Halte die Antworten schriftlich fest oder bitte um einen Vermerk in der Akte. Gerade bei langen Behandlungswegen gehen mündliche Absprachen sonst verloren.
Wie dokumentierst du einen Abbruch oder Wechsel?
Wenn du ein Mittel absetzt, notiere den Grund, das Datum und die Wirkung bis zum Ende. Ein Abbruch wegen Nebenwirkungen ist ein anderer Fall als ein Abbruch wegen fehlender Wirkung. Beides sollte die Praxis im Antrag klar benennen.
Auch ein Wechsel zu einem anderen Präparat braucht eine Begründung. Bitte die Praxis, diese Begründung in den Antrag aufzunehmen, damit die Kasse die Entscheidung nachvollziehen kann.
Was passiert, wenn kein zugelassenes Mittel passt?
Manche Menschen vertragen die zugelassenen Präparate nicht oder profitieren nicht von ihnen. In diesem Fall ist die ärztliche Einschätzung entscheidend. Die Ärztin dokumentiert, warum ein Mittel nicht geeignet ist, und begründet, warum eine andere Behandlung sinnvoller erscheint.
Solche Fälle sind komplex. Du solltest sie mit der Praxis und, wenn nötig, mit einer Patientenberatung besprechen, bevor du einen Antrag einreichst. So vermeidest du Lücken, die später zu einer Ablehnung führen können.
Was du jetzt tun kannst
Kläre mit deiner Ärztin, ob für dich ein Therapieversuch relevant ist, und lass dir das schriftlich bestätigen. Sammle die Nachweise früher Behandlungen in einer Mappe. Wenn die Kasse eine Vorbehandlung verlangt, prüfe mit der Praxis, welches Mittel passend ist. Der Beitrag zur schwerwiegenden Erkrankung zeigt, wie die Schwere der Erkrankung bewertet wird. Eine Übersicht bietet auch die Themenseite Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Muss ich vor einer Cannabis-Verordnung immer zugelassene Arzneimittel ausprobieren?
Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V zunächst ja, in einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Die KBV erlaubt einen früheren Abbruch bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, muss ihn laut KBV nicht nachholen. Eine beschlossene Änderung gilt noch nicht.
Welche Nachweise braucht die Kasse für einen Therapieversuch?
Hilfreich sind Rezepte früherer Behandlungen, Arztbriefe mit Verlauf und Ergebnis sowie Notizen zu Wirkung und Nebenwirkungen mit Datum. Auch schriftliche Auskünfte früherer Praxen zählen. Lege die Unterlagen in einer Mappe ab und reiche sie vollständig ein.
Quellen
- SGB V § 31 Arzneimittel
- KBV: Cannabisarzneimittel
- KBV Praxisnachricht vom 30.07.2026: Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig
- Krautinvest, 20.08.2026: KBV will Verordnung von Extrakten erneut erschweren
- BDCan: GKV-Kostenübernahme, aktueller Stand
- MedCanG § 3 Verschreibung und Abgabe
- BfArM: Medizinisches Cannabis