Ist der Versand von Cannabis erlaubt?
Nein. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet Anbauvereinigungen den Versand und die Lieferung von Cannabis (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Wer Cannabis aus dem Eigenanbau verschickt, gibt es an Dritte weiter, und das ist verboten (§ 9 Abs. 2 KCanG). Auch das Einführen und Ausführen von Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Dieser Artikel zeigt, welche Regel für welche Lage gilt.
Was gilt für Anbauvereinigungen?
Eine Anbauvereinigung darf Cannabis nur innerhalb ihres befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied weitergeben, und zwar bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Personen (§ 19 Abs. 2 KCanG). Bei jeder Weitergabe muss die Vereinigung Alter und Mitgliedschaft kontrollieren. Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an Dritte weitergeben, und der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG).
Das gilt auch für Stecklinge: Ihr Versand und ihre Lieferung sind verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG). Verstößt eine Vereinigung gegen das Versandverbot, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 18 und 21 KCanG). Die Mengen, die Mitglieder persönlich erhalten dürfen, stehen in § 19 Abs. 3 KCanG: für Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
Was gilt für Eigenanbau und Besitz?
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das betrifft auch Freunde und Familienangehörige. Ein Paket mit der eigenen Ernte an eine andere Person fällt darunter, auch wenn es verschenkt wird.
Allgemein ist das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Die Ausnahmen in § 2 Abs. 3 KCanG nennen den Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und den gemeinschaftlichen Anbau samt Weitergabe in Anbauvereinigungen. Ein Versand an andere Personen gehört nicht dazu. Das Abgeben und Weitergeben ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und schon der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 KCanG).
| Lage | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Anbauvereinigung verschickt Cannabis | Versand und Lieferung verboten | § 19 Abs. 4 KCanG |
| Eigenanbau an Dritte schicken | Weitergabe verboten | § 9 Abs. 2 KCanG |
| Cannabis ins Ausland schicken oder von dort beziehen | Einfuhr und Ausfuhr verboten | § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG |
| Medizinalcannabis | Abgabe in der Apotheke gegen Verschreibung | § 3 Abs. 2 MedCanG |
Darf ich Cannabis online bestellen?
Sich Cannabis zu verschaffen und es zu erwerben oder entgegenzunehmen ist grundsätzlich verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 KCanG). Erlaubt ist der Erwerb nur in den Fällen des § 2 Abs. 3 KCanG, etwa als Mitglied einer Anbauvereinigung bei der Weitergabe nach den §§ 11 bis 23 KCanG. Das Handeltreiben mit Cannabis ist verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Ein Angebot, das Bestellung und Lieferung verspricht, ist deshalb ein Warnzeichen.
Auch die Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten (§ 6 KCanG). Das gilt ebenso für Anbieter, die sich auf Vereine berufen. Prüfe deshalb, wer hinter einem Angebot steht, und gib keine persönlichen Daten an unbekannte Seiten weiter.
Versand ins Ausland
Das Einführen und Ausführen von Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) und strafbar, auch schon der Versuch (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KCanG). Das KCanG gilt für Deutschland. Andere Staaten haben eigene Regeln, und ein Paket kann dort anders bewertet werden. Wer Fragen zur Reise hat, findet mehr im Artikel Darf man beim Urlaub im Ausland Cannabis mitnehmen?.
Versand von Medizinalcannabis
Für Medizinalcannabis gelten andere Regeln als für Konsumcannabis. Es darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG), und die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Wie das Medikament zu dir kommt, klärst du mit der Ärztin oder dem Arzt und der Apotheke.
Prävention: Risiken kennen
Hinter dem Wunsch nach einer Sendung steht oft ein regelmäßiger Konsum. Nach dem BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Wer merkt, dass der Konsum seinen Alltag bestimmt, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 oder eine Suchtberatungsstelle vor Ort.
Was du als Nächstes tun kannst
- Verschicke kein Cannabis und gib keine Ernte an Dritte weiter.
- Bestelle nichts bei Anbietern, die Lieferung versprechen.
- Bei einer erhaltenen oder verschickten Sendung rechtlichen Rat bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Strafrecht holen.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum eine Beratungsstelle ansprechen.
Die Grundregeln zu Besitz und Weitergabe findest du im Artikel Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben?. Zum Verkauf außerhalb der Vereine lohnt sich Ist der Verkauf von Cannabis außerhalb der Vereine erlaubt?. Den Unterschied zwischen Eigenanbau und Verein erklärt Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?. Wann sich eine Beratung lohnt, steht in Wann sollte man eine Rechtsberatung nutzen?
Häufige Fragen
Darf man Cannabis per Post verschicken?
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis weder versenden noch liefern (§ 19 Abs. 4 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG), und das Abgeben oder Weitergeben ist allgemein verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Für eine Einschätzung deiner Lage hilft eine Rechtsberatung.
Darf ich Cannabis ins Ausland mitnehmen oder schicken?
Nein. Das Einführen und Ausführen von Cannabis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar. Zusätzlich gelten die Regeln des Ziellandes, die abweichen können. Bei Fragen zu einer Reise hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Was gilt beim Versand von Medizinalcannabis?
Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Wie das Medikament zu dir kommt, klärst du mit der Ärztin oder dem Arzt und der Apotheke.