Gilt das Konsumverbot auch auf öffentlichen Sportplätzen?
Ja. Nach § 5 KCanG ist öffentlicher Cannabiskonsum auf öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Das gilt auch in Sichtweite dieser Sportstätten. Wer auf einem solchen Platz oder in dessen Sichtweite konsumiert, verstößt gegen das Gesetz, egal ob gerade trainiert oder gespielt wird. Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), bei der die Geldbuße nach § 36 Abs. 2 KCanG geregelt ist.
Was zählt als öffentlich zugängliche Sportstätte
Das KCanG nennt öffentlich zugängliche Sportstätten ausdrücklich als Ort, an dem der Konsum verboten ist. Ob ein bestimmter Platz öffentlich zugänglich ist, hängt von seiner Lage und seiner Nutzung ab; das Gesetz definiert den Begriff nicht näher. Im Zweifel klärt die zuständige Ordnungsbehörde, wie der Platz einzuordnen ist.
Viele Plätze sind tagsüber offen und abends verschlossen. Andere sind nur für Mitglieder eines Vereins gedacht. Die Grenze ist deshalb nicht immer offensichtlich. Im Zweifel gilt: Wenn du nicht sicher sagen kannst, ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, lässt du den Konsum weg.
Die Sichtweite und ihre Grenze
Auch in Sichtweite eines Sportplatzes gilt das Verbot. Das Gesetz setzt dem eine Grenze: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Sportstätte ist keine Sichtweite mehr gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Näher als 100 Meter kommt es auf die Einzelheiten an, zum Beispiel auf Sichtverbindung und Lage.
Diese Zone ist im Alltag schwer genau zu messen. Wer am Rand eines Parks sitzt und den Sportplatz im Blick hat, hält deshalb besser deutlich mehr Abstand, denn ein Verstoß kann mit einem Bußgeld enden.
Minderjährige auf Sportplätzen
Auf Sportplätzen sind oft Kinder und Jugendliche anwesend. Unabhängig vom Ort verbietet § 5 Abs. 1 KCanG den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Das gilt also auch dann, wenn der Platz nicht öffentlich zugänglich ist oder mehr als 100 Meter entfernt liegt, solange Minderjährige unmittelbar dabei sind.
Nach cannabispraevention.de sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch. Trainerinnen und Trainer, die das wissen, können in ihrer Gruppe klare Regeln für das Vereinsgelände setzen.
Was Vereine und Trainer konkret tun können
Wer einen Sportverein leitet oder Kinder betreut, kann mit wenig Aufwand viel erreichen. Diese Schritte sind im Alltag umsetzbar:
- Eine klare Regel für das Vereinsgelände festlegen, zum Beispiel kein Konsum auf dem Platz und in der Sichtweite.
- Die Regel bei Eltern und Jugendlichen vorstellen, damit niemand überrascht ist.
- Bei Vorfällen ruhig reagieren und das Gespräch mit dem Jugendlichen suchen.
- Für Fragen eine Ansprechperson benennen, die Eltern und Betreuer kontaktieren können.
Eine solche Vereinsregel ergänzt das Gesetz und gibt Trainerinnen und Trainern Rückhalt, wenn sie einschreiten müssen.
Wenn du selbst auf dem Platz bist
Wer nach dem Training konsumieren möchte, tut das nicht auf dem Gelände und nicht in dessen Sichtweite. Auf dem Weg nach Hause gilt das Verbot der Sichtweite nicht mehr, sobald du mehr als 100 Meter vom Eingangsbereich entfernt bist. Andere Orte mit Verbot, etwa Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, bleiben davon unberührt.
Wer merkt, dass der Konsum zur Gewohnheit wird, findet Unterstützung bei einer Suchtberatungsstelle vor Ort. Mehr Hinweise bietet der Themenbereich Prävention und Jugendschutz.
Besitz, Konsum und Weitergabe auf einen Blick
Für Volljährige ist der Besitz von bis zu 25 Gramm außerhalb der Wohnung erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Das ändert nichts daran, dass der öffentliche Konsum auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite verboten ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 KCanG). Die Weitergabe an andere bleibt unabhängig vom Ort verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Wer also mit einer erlaubten Menge zum Training kommt, darf sie dort nicht konsumieren und nicht an andere abgeben.
Turniere, Wettkämpfe und Trainingsabende
Bei Turnieren und Wettkämpfen kommen oft viele Familien zusammen, darunter auch Kinder, die nicht selbst im Verein sind. Das Konsumverbot gilt für alle Anwesenden auf der öffentlich zugänglichen Sportstätte und in deren Sichtweite.
Auch an Trainingsabenden gelten die Regeln unverändert. Das Verbot knüpft an die Sportstätte an, nicht an die Frage, ob gerade trainiert wird.
Verweise auf andere Orte mit Konsumverbot
Auf Spielplätzen gilt dasselbe Verbot, und es betrifft auch Orte, an denen Kinder spielen oder lernen. Dazu passt der Ratgeber zum Konsumverbot auf Spielplätzen. Auch Jugendzentren sind geschützt, mehr dazu steht unter dem Konsumverbot an Jugendzentren.
Wer die Regeln im Gesamtbild sehen will, liest den Überblick zum KCanG und Jugendschutz. Dort steht, welche Regeln außerdem gelten.
Häufige Fragen
Gilt das Konsumverbot auch für einen Sportplatz, der nachts geschlossen ist?
Entscheidend ist, ob die Sportstätte öffentlich zugänglich ist, und das beurteilt man nach der Lage vor Ort. Wer nicht sicher ist, verzichtet auf Konsum auf dem Gelände und in dessen Sichtweite.
Ab wie vielen Metern endet die Sichtweite-Regel?
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Sportstätte keine Sichtweite mehr gegeben. Näher ist das Verbot in Sichtweite zu beachten. Eine genaue Messung im Alltag ist schwierig, deshalb hält man im Zweifel mehr Abstand.