Gelten für Cannabis dieselben Altersgrenzen wie für Alkohol?
Nein. Cannabis und Alkohol haben keine gemeinsame Altersgrenze. Cannabis besitzen darf nach § 3 KCanG nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Alkohol gilt § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG): Bier, Wein und Schaumwein dürfen nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden, andere alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche.
Was das KCanG für Cannabis festlegt
Die Grenze für Cannabis steht in § 3 KCanG. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. An ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial gilt das Gewicht nach dem Trocknen, und die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen. Wer jünger als 18 ist, fällt nicht unter diese Erlaubnis.
Das KCanG setzt außerdem Konsumverbote. Nach § 5 Abs. 1 ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Nach § 5 Abs. 2 ist der öffentliche Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite verboten, ebenso in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Was das Jugendschutzgesetz für Alkohol festlegt
Für Alkohol unterscheidet § 9 JuSchG nach Getränk:
| Getränk | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken | Nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Das gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. | § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JuSchG |
| Andere alkoholische Getränke und Lebensmittel mit nicht nur geringfügiger Alkoholmenge | Nicht an Kinder und Jugendliche. | § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG |
Die Altersstufen unterscheiden sich also von der Grenze von 18 Jahren im KCanG. Ein Vergleich gelingt nur, wenn man die Regeln beider Gesetze nebeneinanderlegt.
Der Unterschied im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr greifen eigene Grenzwerte:
| Stoff | Grenzwert im Straßenverkehr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Alkohol | 0,5 Promille oder mehr im Blut | § 24a Abs. 1 StVG |
| THC | 3,5 ng/ml oder mehr im Blutserum | § 24a Abs. 1a StVG |
Wer 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und zusätzlich ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt, handelt nach § 24a Abs. 2a StVG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen ist dann höher als in den Fällen der Absätze 1 und 1a (§ 24a Abs. 3 StVG). Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG).
Gesundheit: Warum das Alter eine Rolle spielt
Das BIÖG beschreibt auf cannabispraevention.de, dass die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch sind, weil THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Drugcom weist außerdem darauf hin, dass ein früher Einstieg in den Konsum nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge haben kann.
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol
Cannabispraevention.de beschreibt, dass Cannabis und Alkohol zusammen sehr belastend für den Kreislauf sind und oft zu Übelkeit und Erbrechen führen. Mischkonsum gilt dort als besonders gefährlich, auch wenn die Substanzen in zeitlichem Abstand konsumiert werden und sich die Wirkungen überlagern. Mehr dazu im Artikel Was passiert, wenn Cannabis und Alkohol zusammen konsumiert werden?.
Wo der Vergleich an seine Grenzen stößt
Ein Vergleich der Altersgrenzen sagt nicht alles. Wer sagt, das eine sei harmlos, weil das andere erlaubt ist, verwechselt Erlaubnis mit Ungefährlichkeit. Eine Altersgrenze legt fest, wann der Staat etwas erlaubt. Sie beantwortet nicht die Frage, ob es einem Menschen gut tut. Erlaubnis, Verbot und Gesundheit sind drei verschiedene Ebenen, die man getrennt betrachten sollte.
Was Eltern und Jugendliche daraus mitnehmen
- Bis 18 Jahre kein Cannabis, auch nicht für kurze Zeit oder mit Freunden.
- Alkohol und Cannabis nicht kombinieren, auch nicht bei einem Fest.
- Nach Konsum nicht Auto fahren, auch dann nicht, wenn du dich fit fühlst.
- Nicht in Gegenwart von Jüngeren konsumieren, auch nicht zu Hause.
- Bei Sorgen früh das Gespräch suchen, bevor es zum Konflikt wird.
Für Eltern gilt zusätzlich: Wer die Gründe für eine Regel nennt, bleibt eher im Gespräch.
Wohin du dich wenden kannst
Wer Fragen zu Konsum und Altersgrenzen hat, findet bei Suchtberatungsstellen vertrauliche Hilfe. Die Sucht & Drogen Hotline des BIÖG ist unter 01806 313031 erreichbar. Auch Jugendberatungsstellen und die Hausärztin oder der Hausarzt sind gute erste Anlaufstellen. Schau außerdem bei dem Überblick zum KCanG nach, welche Regeln für dich gelten, und bei den Besitzgrenzen ab 18 Jahren, wie viel erlaubt ist.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen?
Nach § 3 KCanG dürfen Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt, bei Blüten und Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Unter 18 Jahren gilt diese Erlaubnis nicht.
Ab welchem Alter darf man Alkohol trinken?
Nach § 9 JuSchG dürfen Bier, Wein und Schaumwein nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden, außer Jugendliche werden von einer personensorgeberechtigten Person begleitet. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Wie hoch ist der Grenzwert für THC am Steuer?
Im Straßenverkehr gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum. Für Alkohol liegt die Grenze bei 0,5 Promille oder mehr im Blut. Wer THC im Blutserum hat und zusätzlich Alkohol trinkt, handelt nach § 24a Abs. 2a StVG ordnungswidrig.
Quellen
- KCanG § 3 Besitz
- KCanG § 5 Konsumverbote
- StVG § 24a Alkohol und berauschende Mittel im Straßenverkehr
- StVG § 25 Fahrverbot
- BIÖG cannabispraevention.de: Gefahren für Jugendliche
- drugcom: Cannabis im Drogenlexikon
- JuSchG § 9
- cannabispraevention.de: Kurzfristige Risiken
- cannabispraevention.de: Häufige Fragen
- BIÖG: Sucht & Drogen Hotline