Darf ein Partner die Pflanzen des anderen mitbetreuen?
Ob ein Partner bei der Pflege mithelfen darf, nennt § 9 KCanG nicht ausdrücklich. Das Gesetz erlaubt den Eigenanbau der Person, die am eigenen Wohnsitz anbaut, und verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte. Im Einzelnen gilt: Nach § 9 KCanG ist der Eigenanbau für Personen ab 18 Jahren erlaubt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, mit höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Die Weitergabe an Dritte ist verboten.
Die Frage ist also, wie weit Mithilfe reichen darf, ohne dass aus dem Eigenanbau etwas anderes wird. Eine verbindliche Antwort für jede Konstellation gibt es nicht. Die folgenden Abschnitte zeigen die Punkte, die du kennen solltest, und was du vorher klären kannst.
Was das Gesetz zum Anbau sagt
Die Regel in § 9 KCanG knüpft den Eigenanbau an eine Person, die volljährig ist, und an einen Ort. Dort gilt die Obergrenze von drei Pflanzen gleichzeitig. Wer sich die Pflege teilt, sollte deshalb neben der Pflanzenzahl auch wissen, wem welche Aufgabe zukommt.
Die Vorschrift nennt außerdem ausdrücklich das Verbot der Weitergabe. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das ist der Punkt, an dem Mithilfe am schnellsten heikel wird.
Wo angebaut wird, zählt
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist mehr als eine Formalie. Leben zwei Partner in getrennten Wohnungen, stellt sich die Frage, wo der Eigenanbau stattfindet und welche Pflanzen an welchem Ort stehen. Diese Frage hängt an den Einzelheiten der Wohnsituation. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die konkrete Lage prüfen, bevor etwas passiert.
Auch wenn beide in einer Wohnung leben, lohnt ein Blick auf den Ort. Der Anbau soll am Wohnsitz stattfinden. Pflanzen an einem anderen Ort als dem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt fallen nicht unter die Erlaubnis aus § 9 Abs. 1.
Die Weitergabe ist der heikle Punkt
Das Verbot ist klar. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Wortlaut von § 9 Abs. 2 macht keine Ausnahme für Partner oder Mitbewohner. Das Abgeben und Weitergeben von Cannabis nennt § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG als Straftat. Wer Pflanzen mitbetreut, sollte deshalb von Anfang an festhalten, wem die Ernte gehört und was damit passiert.
Gerade bei gemeinsamen Ernten entstehen Missverständnisse. Wer beim Trocknen hilft, sollte vorher wissen, wer was bekommt. Ob die Mithilfe beim Ernten die Weitergabe betrifft, sollte man vorher mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt klären.
Typische Situationen und was man vorher klären sollte
- Der Partner gießt, während du im Urlaub bist. Halte die Aufgabe schriftlich fest, damit klar bleibt, wer was getan hat. Das Gesetz regelt die Pflege durch eine andere Person nicht ausdrücklich. Heikel wird es, wenn Cannabis den Anbauort verlässt oder an andere geht.
- Der Partner hilft beim Ernten. Ernte und Weitergabe sind zwei verschiedene Schritte. Ob die Hilfe beim Ernten die Weitergabe betrifft, sollte vorher geklärt sein.
- Der Partner möchte selbst Pflanzen halten. Dann kennt jede Person die Regeln aus § 9 für sich. Die Pflanzenzahl sollte gemeinsam dokumentiert werden. Eine verbindliche Auslegung gibt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Mitbetreuung ohne eigenen Anbau
Wer selbst nicht anbaut, hat eine andere Rolle. Auch hier bleibt das Verbot der Weitergabe zentral. Hilfe beim Gießen ist etwas anderes als die Mitnahme von Cannabis. Wer hilft, sollte nichts aus dem Anbau mitnehmen, bevor klar ist, was erlaubt ist.
Im Zweifel gilt: Frag vorher nach. Das kostet wenig Zeit und verhindert, dass eine gut gemeinte Hilfe später ein Problem wird.
Prävention: Partnerschaft ist kein Schutzschild
Eine Partnerschaft schützt nicht vor den Folgen eines Missverständnisses. Wer gemeinsam anbaut, trägt auch gemeinsam Verantwortung für den Zugang zu den Pflanzen. Kinder im Haushalt, Besucherinnen und Besucher und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind die wichtigsten Gruppen, die man im Blick behält.
Das Gesetz verpflichtet dich, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu schützen (§ 10 KCanG). Außerdem ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Der Artikel zum Schutz vor Kindern beim Eigenanbau beschreibt die praktischen Schritte.
Wer welche Frage klärt
Für die Rechtsfrage zur Mitbetreuung ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Die Erlaubnisbehörde nach § 11 KCanG betrifft dagegen Anbauvereinigungen und nicht den privaten Eigenanbau.
Wer Unterstützung beim Konsum braucht, findet Hilfe bei Suchtberatungsstellen vor Ort. Mehr zum Thema Beratung steht im Bereich Hilfe und Beratung des Ratgebers.
Wenn sich die Wohnsituation ändert
Zieht einer der beiden um, ändert sich die Frage nach dem Anbauort. Weil § 9 KCanG auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, lohnt eine neue Prüfung. Wie das im Einzelfall zu bewerten ist, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Absprachen schriftlich festhalten
Gemeinsame Absprachen sind leichter zu klären, wenn sie festgehalten sind. Eine einfache Liste mit Aufgaben, Pflanzenzahl und Ansprechpartner reicht. Die Liste ersetzt keine rechtliche Beratung, sie macht aber sichtbar, wer was übernimmt. Sie hilft auch dann, wenn sich die Lage später ändert.
Weiterlesen: das Verbot der Weitergabe, ob der Eigenanbau nur am Wohnsitz gilt und Anbau für andere Personen.
Was du jetzt tun kannst
- Sprecht vor dem Anbau über Aufgaben, Ernte und Weitergabe.
- Haltet die Pflanzenzahl und die Verantwortlichkeiten schriftlich fest.
- Lasst die Rechtsfrage bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen, wenn Wohnsituation oder Mitbetreuung unklar sind.
- Wenn der Konsum einer Person Sorgen macht, erreichst du die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Darf ein Partner beim Eigenanbau mithelfen?
Das Gesetz regelt Hilfe beim Gießen nicht ausdrücklich. Verboten ist die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte. Wer mithilft, sollte vorher klären, wer die Ernte bekommt. Ob die Hilfe im konkreten Fall zulässig ist, kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt einordnen.
Gilt die Obergrenze von drei Pflanzen für zwei Partner zusammen?
Nein. Das Bundesgesundheitsministerium nennt drei Cannabispflanzen je volljähriger Person eines Haushalts (§ 9 KCanG). Baut jeder selbst an, hat jeder seine eigene Grenze. Haltet die Pflanzenzahl gemeinsam schriftlich fest.
Darf man Pflanzen am Wohnsitz eines anderen anbauen?
Der Eigenanbau ist nach § 9 KCanG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft. Wer Pflanzen an einem anderen Ort versorgt, sollte den Fall vorher von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen lassen, damit klar ist, ob der Anbau dort zulässig ist.