Welche Pläne hat die Bundesregierung für Cannabis?
Amtlich belegt ist vor allem ein Vorhaben: das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) führt es als laufendes Verfahren. Danach soll die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen dürfen. Zu weiteren Plänen berichtet die Fachpresse, doch Meldungen sind noch kein Gesetz. Stand der Prüfung ist der 27. Oktober 2026.
Was im Gesetz schon steht
Zwei Gesetze bestimmen den Rahmen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen für Erwachsene. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt die ärztliche Verschreibung und die Abgabe in Apotheken. Nach dem KCanG dürfen Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt höchstens 50 Gramm (nach dem Trocknen) und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Diese Regeln ändern sich nicht durch Pressemeldungen. Maßgeblich ist der Gesetzestext, den du auf gesetze-im-internet.de nachlesen kannst.
Das Verfahren zur Änderung des MedCanG
Das BMG nennt für das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes diese Stationen: Referentenentwurf am 14.07.2025, Kabinett am 08.10.2025, Bundesrat im ersten Durchgang am 21.11.2025 und erste Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Das Verfahren steht dort als laufend. Das Ministerium nennt als Ziel, eine Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu korrigieren. Zum Verfahrensverlauf verweist es auf die Seite des Deutschen Bundestags. Ob das Gesetz inzwischen beschlossen ist, solltest du dort prüfen. Vom Verschreibungsrecht ist die Kostenerstattung getrennt zu betrachten, die in § 31 Abs. 6 SGB V geregelt ist. Den Hintergrund erklärt der Beitrag Warum wird über die Erstattung von Cannabisblüten gestritten?.
Die Evaluation des KCanG
Das KCanG schreibt eine Auswertung seiner Wirkung vor. Nach § 43 KCanG werden die gesellschaftlichen Auswirkungen evaluiert, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Ein Zwischenbericht sollte spätestens bis zum 1. April 2026 vorgelegt werden, ein umfassender Bericht spätestens bis zum 1. April 2028. Die Evaluation untersucht auch die Besitzmengen nach § 3 und die Weitergabemengen nach § 19 Abs. 3 KCanG. Welche politischen Folgerungen daraus gezogen werden, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers.
Was die Fachpresse darüber hinaus meldet
Fachportale der Cannabisbranche berichten über weitere Vorhaben, etwa zur Erstverordnung von Medizinalcannabis und zur Erstattung durch die Krankenkassen. Diese Meldungen habe ich nicht an amtlichen Quellen geprüft. Sie sind kein Beschluss und ändern die geltende Rechtslage nicht. Wer sie weitergibt, sollte dazuschreiben, wer sie veröffentlicht hat.
Wie ein Vorhaben zum Gesetz wird
Nach Art. 76 Abs. 1 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Vorlagen der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, der innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann (Art. 76 Abs. 2 GG). Der Bundestag berät und beschließt, danach folgt die Verkündung. Bis dahin bleibt der bisherige Stand in Kraft. Das Verfahren zum MedCanG zeigt die Stationen: Kabinett, Bundesrat, Bundestag.
- Entwurf aus dem zuständigen Ministerium
- Kabinettsbeschluss und erster Durchgang im Bundesrat
- Beratung und Beschluss im Bundestag
- Verkündung und Inkrafttreten
Was für Patientinnen und Patienten gilt
Medizinisches Cannabis darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, entscheidet die Kasse. Frage bei ihr und in deiner Praxis nach dem Stand für deinen Fall. Ein Änderungsgesetz ändert nichts, solange es nicht beschlossen und verkündet ist.
Was für Konsumierende gilt
Die Regeln für den Konsum außerhalb der Medizin stehen im KCanG. Dort ist unter anderem festgelegt:
- Besitz bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren
- Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig (§ 9 KCanG)
- Keine Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte (§ 9 Abs. 2 KCanG)
- Kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG)
Diese Regeln ändern sich nur, wenn der Bundestag sie ausdrücklich ändert. Wer sich auf eine Regel verlässt, sollte den aktuellen Gesetzestext lesen.
Prävention bleibt Teil jeder Änderung
Egal, welche Regel kommt, bleibt eine Tatsache bestehen: Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, sagt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Cannabiskonsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Wer jung ist oder mit Jugendlichen arbeitet, sollte deshalb auch dann vorsichtig bleiben, wenn der rechtliche Rahmen sich ändert. Mehr dazu findest du unter Jugendschutz.
Begriffe kurz erklärt
- Referentenentwurf: der erste Entwurf eines Ministeriums, bevor das Kabinett beschließt.
- Lesung: eine Beratungsstufe im Bundestag. Die erste Lesung ist der Beginn der Beratung.
- Erstverordnung: die erste ärztliche Verschreibung eines Cannabisarzneimittels. Daran knüpft nach § 31 Abs. 6 SGB V die Genehmigung der Krankenkasse an.
- Evaluation: die wissenschaftliche Auswertung der Wirkung eines Gesetzes.
Wie du Entwicklungen verfolgst
Eine verlässliche Quelle sind die Drucksachen und Protokolle des Bundestages sowie die Verfahrensseiten des BMG. Dort findest du den Wortlaut von Entwürfen. Fachmedien fassen zusammen, ersetzen den Text aber nicht. Achte bei Meldungen auf das Datum und darauf, ob von einem Entwurf, einem Beschluss oder einer Ankündigung die Rede ist.
Was du jetzt tun kannst
Lies den Gesetzestext selbst, bevor du dich auf eine Regel verlässt. Bei Fragen zur ärztlichen Verschreibung hilft die behandelnde Praxis. Bei einem konkreten Rechtsfall, etwa nach einer Kontrolle oder einer Ablehnung der Krankenkasse, berät eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Hintergründe bietet der Beitrag Wie kam das Cannabisgesetz zustande?, und die Übersicht Politik und Forschung sortiert die weiteren Themen.
Häufige Fragen
Was plant die Bundesregierung bei Cannabis?
Das Bundesgesundheitsministerium führt das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes als laufendes Verfahren. Danach soll Cannabis in Form von Blüten nur nach persönlichem Kontakt zwischen Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Weitere Meldungen der Fachpresse sind nicht amtlich geprüft.
Gilt eine geplante Änderung schon jetzt?
Nein. Eine geplante Änderung gilt erst, wenn das Gesetz beschlossen und verkündet ist. Bis dahin gilt der bisherige Gesetzestext, zum Beispiel das KCanG für Besitz und Eigenanbau oder das MedCanG für die ärztliche Verschreibung.
Ändert sich der Besitz von Cannabis durch die Pläne?
Das MedCanG-Änderungsverfahren betrifft nach dem BMG die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Für den Besitz außerhalb der Medizin gelten die Regeln des KCanG, also bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren. Prüfe vor einer Entscheidung den aktuellen Gesetzestext.