Wer darf Cannabisgesetze in Deutschland ändern?
Der Bund ist für die Gesetze zu Cannabis zuständig. Das gilt für das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das den Besitz, den Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe regelt, und für jede Änderung daran. Geändert wird ein Gesetz über den Bundestag, an dem der Bundesrat beteiligt ist. Die Länder wirken also über den Bundesrat mit. Wer wissen will, wie ein Gesetz entsteht, findet die Stationen im Folgenden.
Warum der Bund zuständig ist
Art. 74 Abs. 1 GG zählt die Bereiche auf, in denen die konkurrierende Gesetzgebung gilt. Nummer 19 nennt unter anderem „das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte“. Das Betäubungsmittelrecht fällt damit in diesen Bereich, und der Bund hat davon mit dem KCanG Gebrauch gemacht.
Der Weg eines Gesetzes
Ein Gesetz beginnt mit einer Vorlage. Nach Art. 76 Abs. 1 GG bringt die Bundesregierung Gesetzesvorlagen beim Bundestag ein, ebenso Abgeordnete aus der Mitte des Bundestages oder der Bundesrat. Eine Petition gehört nicht zu diesen Wegen, wie der Artikel zur Petition an den Bundestag erklärt. Der Bundestag berät die Vorlage anschließend, bevor über sie entschieden wird.
Wer entscheidet was?
Die Zuständigkeiten lassen sich in einer kurzen Übersicht zusammenfassen:
| Ebene | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Bund | Gesetzgebung zum Betäubungsmittelrecht, also zum KCanG | Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG |
| Bundesregierung, Abgeordnete, Bundesrat | Einbringung von Gesetzesvorlagen beim Bundestag | Art. 76 Abs. 1 GG |
| Länder | Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund nicht geregelt hat | Art. 72 Abs. 1 GG |
| Behörden | Umsetzung und Überwachung vor Ort | § 33 KCanG |
Was das KCanG zur Überprüfung vorsieht
Das Gesetz schreibt eine Auswertung seiner Wirkung selbst vor. Nach § 43 KCanG soll das Bundesgesundheitsministerium unabhängige Dritte mit der Evaluation beauftragen. Untersucht werden der Kinder- und Jugendschutz, der Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Ein Zwischenbericht sollte spätestens bis zum 1. April 2026 unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes vorgelegt werden, ein umfassender Bericht spätestens bis zum 1. April 2028. Mehr dazu erklärt der Artikel zur Rolle des BKA bei der Evaluation.
Auch der Straßenverkehr ist betroffen. Nach § 44 KCanG schlägt eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 einen Wert für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor. Im Straßenverkehr handelt nach § 24a Abs. 1a StVG ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Wer am Steuer sitzt, sollte nicht auf eine künftige Änderung warten.
Was geplante Änderungen bedeuten
Über Änderungen am Cannabisrecht wird in Politik und Öffentlichkeit diskutiert. Welche Vorschläge am Ende in ein Gesetz kommen, ist offen. Für dich zählt zunächst der geltende Text. Wer sich auf eine Änderung verlässt, die noch nicht beschlossen ist, kann im Alltag falsch handeln. Im Zweifel gilt, was im Gesetz steht.
Was das für Vereine bedeutet
Anbauvereinigungen brauchen nach § 11 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie müssen nach § 23 Abs. 4 KCanG zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen und einen Präventionsbeauftragten benennen. Diese Pflichten gelten bundesweit. Die Mitgliedschaft regelt § 16 KCanG, unter anderem mit dem Mindestalter von 18 Jahren.
Prävention als Teil des Gesetzes
Der Gesetzgeber hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen ins Zentrum gestellt. Das zeigt schon die Evaluation, die den Kinder- und Jugendschutz an erster Stelle nennt. Wer die Gesetzgebung verfolgt, sollte deshalb auch die Regeln zum Jugendschutz kennen. Eine gute Übersicht bietet der Ratgeber zum Jugendschutz im KCanG.
Was das KCanG im Kern regelt
Der Bund hat mit dem KCanG einen Rahmen gesetzt, der Besitz, Eigenanbau, Weitergabe und Verbote verbindet. Wer die Gesetzgebung verfolgt, sollte die Kernregeln kennen:
- Besitz: Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt höchstens 50 Gramm (nach dem Trocknen) und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG).
- Eigenanbau: Höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig sind erlaubt (§ 9 Abs. 1 KCanG).
- Konsumverbote: Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Öffentlicher Konsum ist in Schulen und in deren Sichtweite verboten, die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. In Fußgängerzonen gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr.
- Werbung: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).
Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, macht sich strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 KCanG). Die Weitergabe an Minderjährige durch eine Person über 21 Jahre gilt als besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Wie der Bund Anbauvereinigungen steuert
Anbauvereinigungen brauchen für gemeinschaftlichen Anbau und Weitergabe eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 KCanG). Nach § 12 KCanG wird die Erlaubnis versagt, wenn der Ort in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Mitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben.
Weitergegeben wird nur an Mitglieder. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren, erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Das Gesetz enthält zudem Vorgaben zur Frühintervention (§ 7 KCanG) und zur Suchtprävention (§ 8 KCanG). Für den Eigenanbau regelt § 10 KCanG Schutzmaßnahmen im privaten Raum. Wer diese Regeln kennt, versteht besser, warum Prävention im Gesetz einen festen Platz hat.
Anlaufstellen und nächste Schritte
Für Fragen zur Evaluation des Gesetzes ist das Bundesgesundheitsministerium zuständig (§ 43 KCanG). Für Fragen zu deinem eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Wer eine konkrete Rechtsfrage hat, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen, denn Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wer darf ein Cannabisgesetz im Bundestag einbringen?
Gesetzesvorlagen bringen nach Art. 76 Abs. 1 GG die Bundesregierung, Abgeordnete aus der Mitte des Bundestages oder der Bundesrat ein. Der Bundestag berät die Vorlage danach. Eine Petition gehört nicht zu diesen Wegen, sie kann aber auf ein Thema aufmerksam machen.
Ist das KCanG ein Bundesgesetz?
Ja. Das Recht der Betäubungsmittel gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung, und der Bund hat davon mit dem KCanG Gebrauch gemacht. Die Länder setzen es über ihre Behörden um (§ 33 KCanG).
Welcher THC-Grenzwert gilt im Straßenverkehr?
Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. § 44 KCanG sah vor, dass eine Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag zum THC-Wert im Blut macht. Für Einzelfragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Quellen
- Grundgesetz Art. 74 (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung)
- Grundgesetz Art. 76 (Gesetzesvorlagen)
- Grundgesetz Art. 72 (Konkurrierende Gesetzgebung)
- KCanG: Inhaltsübersicht der Paragrafen
- KCanG § 44 (THC-Grenzwerte im Straßenverkehr)
- KCanG § 23 (Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention)
- KCanG § 3 (Erlaubter Besitz von Cannabis)
- KCanG § 5 (Konsumverbot)
- KCanG § 6 (Werbe- und Sponsoringverbot)
- KCanG § 9 (Eigenanbau)
- KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
- KCanG § 16 (Mitgliedschaft)
- KCanG § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis)
- KCanG § 34 (Strafvorschriften)
- StVG § 24a (Alkohol-, Drogen- und Medikamentenfahrten)
- Sucht & Drogen Hotline
- gesetze-im-internet.de: § 43 KCanG
- gesetze-im-internet.de: § 33 KCanG