Darf man Medizinalcannabis und Genusscannabis zusammen besitzen?
Ja, beides kann nebeneinander bestehen, solange für jedes Material die Regeln seines Gesetzes eingehalten werden. Medizinalcannabis und Genusscannabis unterliegen unterschiedlichen Gesetzen. Medizinalcannabis wird nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) verschrieben und in der Apotheke abgegeben. Genusscannabis ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit eigenen Besitzgrenzen geregelt. Ob und wie beides gemeinsam aufbewahrt werden kann, klärst du am besten mit der verschreibenden Ärztin oder dem Arzt und mit der Apotheke.
Zwei Gesetze, zwei Wege
Das MedCanG legt fest, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben darf. Nach § 3 Abs. 1 MedCanG ist das nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nach § 3 Abs. 2 nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung.
Das KCanG regelt dagegen den Besitz von Genusscannabis. Für Personen ab 18 Jahren gilt für den Eigenkonsum eine Grenze von bis zu 25 Gramm nach § 3 Abs. 1. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt für Blüten und Pflanzenmaterial eine Grenze von bis zu 50 Gramm nach § 3 Abs. 2 Nr. 1. Das KCanG nimmt Cannabis zu medizinischen Zwecken ausdrücklich aus seinem Cannabisbegriff aus (§ 1 Nr. 8 KCanG). Die Besitzgrenzen des § 3 beziehen sich daher auf Genusscannabis, und die Grenzen beider Gesetze sollten nicht vermischt werden.
Eine Übersicht zum Verhältnis beider Gesetze steht im Artikel Gilt das KCanG auch für ärztlich verschriebenes Cannabis?
Was du klären solltest
Wer beides besitzt, sollte die Fragen mit der Praxis und der Apotheke besprechen, bevor etwas gelagert wird. Eine kurze Liste hilft dabei:
- Welche Menge ist verschrieben, und wie lange reicht sie?
- Wie soll das Medizinalcannabis gelagert werden, damit es nicht mit anderem Material verwechselt wird?
- Gibt es bei der Verschreibung Vorgaben, die den Umgang mit anderem Cannabis betreffen?
- Wer darf im Haushalt Zugriff haben, insbesondere wenn Kinder dort wohnen?
Getrennt lagern und eindeutig beschriften
Medizinalcannabis ist für die Person bestimmt, für die es verschrieben wurde. Lagere es getrennt von Genusscannabis, beschrifte jede Verpackung und bewahre beides außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Ein abschließbarer Behälter ist dafür eine einfache Lösung.
Die Trennung dient der Übersicht. Wer Mengen zusammenrechnet oder vermischt, verliert schnell den Überblick über das, was verschrieben ist und was nicht.
Straßenverkehr und Arzneimittel
Im Straßenverkehr gilt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Grenze für THC liegt bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Das Gesetz nennt eine Ausnahme für THC, das aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Dann sind die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden. Ob diese Ausnahme in deinem Fall greift, besprichst du mit der Ärztin oder dem Arzt.
Wer Genusscannabis konsumiert, fällt nicht unter diese Ausnahme. Für Fahrten gilt deshalb weiterhin die Grenze für Konsum im Straßenverkehr. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Einzelfall einordnen.
Gesundheit und Nebenwirkungen
Auch verschriebenes Cannabis kann Nebenwirkungen haben. Die Ärztin oder der Arzt kann dazu beraten. Beim Genusskonsum weist das BIÖG darauf hin, dass Menschen, die kiffen, häufiger eine Psychose bekommen als Menschen, die nicht kiffen. Das gehört in das Gespräch mit der Praxis.
Wer unsicher ist, wie sich beides vertragen kann, spricht das offen an. Solche Fragen gehören in das Gespräch mit der Praxis.
Übersicht: Was du bei dir führen solltest
Eine einfache Übersicht hilft in Gesprächen mit der Praxis und der Apotheke. Notiere, welche Präparate verschrieben sind, in welcher Dosierung und zu welchen Zeiten du sie einnimmst. Ergänze, welche anderen Mittel du nimmst und ob du daneben Genusscannabis konsumierst. Diese Angaben bilden die Grundlage für ein sachliches Gespräch.
Die Liste ist privat und bleibt bei dir. Du entscheidest, wem du sie zeigst. Bei einem Termin in der Praxis oder in der Apotheke kannst du sie auf den Tisch legen und Punkt für Punkt durchgehen. Das verhindert, dass wichtige Fragen untergehen.
Lagerung und Haltbarkeit
Medizinalcannabis sollte so gelagert werden, wie die Apotheke es dir erklärt. Frag nach Temperatur, Lichtschutz und Verschlussart, bevor du die Verpackung zu Hause öffnest. Eine Notiz mit dem Abgabedatum hilft dir, den Überblick zu behalten.
Wer mehrere Präparate hat, beschriftet jedes einzeln, damit nichts verwechselt wird. Nach § 10 KCanG muss Genusscannabis am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
Anlaufstellen
Erste Ansprechpartner sind die verschreibende Ärztin oder der Arzt und die Apotheke. Bei Fragen zu Besitz und Grenzen des KCanG hilft eine Beratungsstelle vor Ort. Bei rechtlichen Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Bei Sorgen um den eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Darf ich Medizinalcannabis und Genusscannabis zu Hause zusammen aufbewahren?
Beide Bereiche unterliegen unterschiedlichen Gesetzen: dem MedCanG für Medizinalcannabis und dem KCanG für Genusscannabis mit den Besitzgrenzen aus § 3. Ob und wie beides gemeinsam aufbewahrt werden kann, besprichst du mit der verschreibenden Ärztin oder dem Arzt und mit der Apotheke. Lagere beides getrennt und beschrifte es. Bei konkreten Fragen zu Besitz und Grenzen hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Gilt für Medizinalcannabis im Straßenverkehr etwas anderes?
§ 24a Abs. 4 StVG nennt eine Ausnahme für THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Ob diese Ausnahme im Einzelfall greift, hängt von der Einnahme ab und sollte mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen werden. Genusscannabis fällt nicht unter diese Ausnahme. Bei Fragen zu einem Verfahren hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nach § 3 Abs. 2 nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Wer Fragen zur Verschreibung hat, wendet sich zuerst an die Praxis.
Quellen
- Medizinal-Cannabisgesetz § 3 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz § 3 (gesetze-im-internet.de)
- Straßenverkehrsgesetz § 24a (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht (cannabispraevention.de)
- Konsumcannabisgesetz § 1 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz § 10 (gesetze-im-internet.de)
- Sucht & Drogen Hotline