Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Wie werden überschüssige Mengen entsorgt?

Häufige Fragen

Muss ein Club überschüssiges Cannabis vernichten?

Ja. Cannabis, das nicht weitergabefähig ist, muss die Anbauvereinigung unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Dazu zählt Ware, die die erlaubten Jahresmengen übersteigt (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG).

Wie wird die Vernichtung dokumentiert?

Die vernichteten Mengen in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsmaterials sind festzuhalten (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Bis zum 31. Januar eines Jahres sind die vernichteten Mengen des Vorjahres der Behörde elektronisch zu melden (§ 26 Abs. 3 KCanG).

Darf der Club Überschuss an Mitglieder abgeben, wenn er ihn vernichten müsste?

Nein. Nicht weitergabefähige Ware darf nicht weitergegeben werden. Das Gesetz verlangt die unverzügliche Vernichtung (§ 18 Abs. 3 KCanG). Welches Verfahren passt, klärt der Verein mit der zuständigen Behörde.

Quellen

  1. KCanG § 18 Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
  2. KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
  3. KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
  4. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  5. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften

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