Wie werden überschüssige Mengen entsorgt?
Für überschüssiges Cannabis gilt eine klare Regel: Nicht weitergabefähiges Cannabis ist nach § 18 Abs. 3 KCanG unverzüglich zu vernichten. Das gilt auch für nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial. Entscheidend ist also zuerst die Frage, wann Ware überhaupt nicht weitergegeben werden darf, und danach, wie Vernichtung und Dokumentation zusammenpassen.
Wann Cannabis nicht weitergabefähig ist
Das Gesetz zählt in § 18 Abs. 4 KCanG mehrere Gründe auf. Cannabis ist danach nicht weitergabefähig, wenn es nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut wurde. Ebenso, wenn die Anbauvereinigung keine wirksame Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG hat. Auch wenn das Cannabis die erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt (Nr. 3), ist es nicht weitergabefähig.
Weitere Gründe sind Gehalte an Stoffen über den Höchstwerten einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4, das Vorliegen in einer anderen Form als Marihuana oder Haschisch in Reinform (Nr. 5) und eine Vermischung mit Stoffen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 6). Für Vermehrungsmaterial gilt eine eigene Regel in § 18 Abs. 5 KCanG, die an den Ort der Gewinnung und die Erlaubnis anknüpft.
Vernichtung ist eine Pflicht
Die Vernichtung ist kein Wahlrecht. Das Gesetz verlangt, dass nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich vernichtet werden (§ 18 Abs. 3 KCanG). „Unverzüglich“ meint ohne schuldhaftes Zögern. Ware, die sich im Lager stapelt, weil die Entscheidung über die Vernichtung nicht getroffen wird, widerspricht dieser Vorgabe.
Eng damit verbunden ist die regelmäßige Qualitätssicherung. Anbauvereinigungen haben regelmäßig Stichproben vom angebauten Cannabis und vom Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen, um die Weitergabefähigkeit sicherzustellen (§ 18 Abs. 2 KCanG). Ergibt eine Prüfung, dass Ware nicht weitergabefähig ist, folgt daraus die Vernichtungspflicht.
Wer nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Das kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 36 Abs. 2 KCanG).
Verfahren mit der Behörde abstimmen
Ein bestimmtes Vernichtungsverfahren schreibt das Gesetz nicht vor. Der Verein sollte deshalb vor der ersten Vernichtung mit der zuständigen Behörde klären, wie sie abläuft, wer sie begleitet und wie sie dokumentiert wird. Das schützt vor Streit über Mengen, die später nicht mehr nachweisbar sind.
Ein schriftlicher Ablauf hilft in der Praxis: Wer entscheidet, welche Ware betroffen ist, wer die Vernichtung durchführt, welche Zeugen dabei sind und welche Unterlagen entstehen.
Dokumentation der Vernichtung
Die vernichteten Mengen gehören zu den fortlaufenden Angaben nach § 26 Abs. 1 KCanG. Dokumentiert werden die Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und die Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials (Nr. 4). Das Gesetz verlangt die Mengen. Der Eintrag sollte zusätzlich Datum und Art der Ware enthalten, damit die Jahresmeldung belegbar ist.
Außerdem sind die vernichteten Mengen Teil der jährlichen Meldung bis zum 31. Januar (§ 26 Abs. 3 KCanG). Die Summe der Vernichtung im Vorjahr geht in dieselbe Übersicht wie Anbau, Weitergabe und Bestand. Wer die Vernichtung nicht sauber erfasst, verfälscht die Jahresmeldung.
Risiko für die Gesundheit
Eine besondere Lage entsteht, wenn der Verein weiß oder vermutet, dass weitergegebenes Cannabis ein Gesundheitsrisiko darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht. Dann muss er die Behörde unverzüglich informieren und unverzüglich Maßnahmen treffen. Dazu gehören, die Mitglieder zu informieren, betroffene Ware zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten (§ 26 Abs. 4 KCanG). Die Vernichtung ist in diesem Fall Teil eines größeren Schutzprozesses.
Typische Fehler
- Lagerung aus Vorsicht: Ware, die nicht weitergegeben werden darf, bleibt nicht im Lager, nur weil sie noch brauchbar aussieht.
- Weitergabe trotz Vernichtungspflicht: Überschüssige Ware an Mitglieder zu geben, verstößt gegen die Regeln zur Weitergabe und ist keine Lösung.
- Vernichtung ohne Eintrag: Wer vernichtet, aber nicht dokumentiert, kann die Jahresmeldung nicht belegen.
- Verzögerung: Die Pflicht ist unverzüglich zu erfüllen. Ein Termin in zwei Monaten passt nicht zum Wortlaut „unverzüglich“.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe regelmäßig, welche Ware nach § 18 Abs. 4 KCanG nicht weitergabefähig ist.
- Halte eine schriftliche Vorgehensweise für die Vernichtung bereit und stimme sie mit der Behörde ab.
- Dokumentiere jede Vernichtung mit Menge in Gramm, Stückzahl, Datum und Verantwortlichen.
- Erfasse die vernichteten Mengen für die Jahresmeldung bis zum 31. Januar.
- Informiere bei Gesundheitsrisiken sofort die Behörde und die Mitglieder.
Die Grundlagen der Dokumentation erklärt Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren? Wie viel der Verein überhaupt anbauen darf, zeigt Wie werden die jährlichen Anbau- und Abgabemengen festgelegt? Was bei Mengenüberschreitungen droht, erklärt Was passiert, wenn ein Club die Mengen überschreitet?
Häufige Fragen
Muss ein Club überschüssiges Cannabis vernichten?
Ja. Cannabis, das nicht weitergabefähig ist, muss die Anbauvereinigung unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Dazu zählt Ware, die die erlaubten Jahresmengen übersteigt (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG).
Wie wird die Vernichtung dokumentiert?
Die vernichteten Mengen in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsmaterials sind festzuhalten (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Bis zum 31. Januar eines Jahres sind die vernichteten Mengen des Vorjahres der Behörde elektronisch zu melden (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Darf der Club Überschuss an Mitglieder abgeben, wenn er ihn vernichten müsste?
Nein. Nicht weitergabefähige Ware darf nicht weitergegeben werden. Das Gesetz verlangt die unverzügliche Vernichtung (§ 18 Abs. 3 KCanG). Welches Verfahren passt, klärt der Verein mit der zuständigen Behörde.