Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Darf der Club außen werbende Schilder anbringen?

Häufige Fragen

Darf ein Club seinen Namen am Eingang anbringen?

Ja. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist nach § 23 Abs. 2 KCanG zulässig. Der Name sollte schlicht und gut lesbar sein, ohne Slogan oder auffällige Gestaltung.

Ist Werbung im Internet erlaubt, wenn der Club sie nicht am Gelände zeigt?

Das Werbeverbot nach § 6 KCanG gilt für Cannabis und für Anbauvereinigungen allgemein, nicht nur am Gelände. Vor jeder Veröffentlichung sollte der Verein prüfen, ob ein Beitrag als Werbung gilt. Im Zweifel hilft die zuständige Behörde.

Was passiert, wenn ein Club gegen das Werbeverbot verstößt?

Verstöße gegen § 6 KCanG sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) mit einer Geldbuße. Die Behörde kann die Beseitigung von Werbematerial anordnen (§ 27 Abs. 3 KCanG). Der Verein stoppt jede Werbung sofort und bespricht die Lage mit der zuständigen Behörde. Eine rechtliche Einordnung im Einzelfall kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt vornehmen.

Quellen

  1. KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
  2. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  3. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
  4. KCanG § 27 Überwachung
  5. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften

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