Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Wie müssen Anbauflächen vor Einblick von außen geschützt sein?

Häufige Fragen

Welche Maßnahmen schützen eine Anbaufläche vor Einblick?

Das Gesetz nennt die Umzäunung als Beispiel und lässt andere geeignete Maßnahmen zu (§ 23 Abs. 3 KCanG). Ob eine Ausführung genügt, beurteilt die zuständige Behörde. Ohne ausreichenden Schutz gegen Einsicht ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).

Darf ein Club die Anbaufläche durch ein Schild kenntlich machen?

Nein. Das befriedete Besitztum darf nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht werden. Eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).

Muss der Sichtschutz im Antrag beschrieben werden?

Der Antrag verlangt die Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 KCanG (§ 11 Abs. 4 Nr. 10 KCanG). Eine genaue Beschreibung mit Lage, Größe und Art der Maßnahmen erleichtert die Prüfung.

Quellen

  1. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  2. KCanG § 22 Sicherung und Transport
  3. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  4. KCanG § 5 Konsumverbot
  5. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
  6. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
  7. KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

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