Muss der Club die Pflanzenzahl melden?
Ein Cannabis Social Club muss keine Pflanzenzahl melden, die das Gesetz ausdrücklich verlangt. Er muss aber fortlaufend dokumentieren, wie viel Cannabis er anbaut, weitergibt und vernichtet, und er hat mehrere Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Dieser Artikel ordnet ein, was wann zu dokumentieren und zu melden ist (§§ 11, 22 und 26 KCanG).
Was Paragraf 26 fortlaufend zu dokumentieren verlangt
Anbauvereinigungen müssen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit fortlaufend bestimmte Angaben dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG). Das ist eine Pflicht, keine Empfehlung. Dazu gehören:
- Name und Anschrift jeder Person oder Name und Sitz jeder Anbauvereinigung, von der Vermehrungsmaterial erhalten wurde (Nr. 1).
- die Mengen Cannabis in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsmaterials auf dem befriedeten Besitztum (Nr. 2).
- die Mengen des angebauten Cannabis in Gramm (Nr. 3).
- die Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und die Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials (Nr. 4).
- Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, mit Menge in Gramm, durchschnittlichem THC-Gehalt und Datum (Nr. 5).
- bei Vermehrungsmaterial für Mitglieder Name, Vorname, Geburtsjahr, Stückzahl und Datum (Nr. 6), bei Nichtmitgliedern nur Stückzahl und Datum (Satz 2).
- Angaben zu Transporten nach § 22 Abs. 3 KCanG (Nr. 7).
Eine Pflanzenzahl steht nicht in dieser Liste. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Welche Meldungen an die Behörde Pflicht sind
- Jährlich bis zum 31. Januar: die Mengen in Gramm, die im Vorjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet wurden, sowie der Bestand am Jahresende, aufgegliedert nach Sorten und durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt (§ 26 Abs. 3 KCanG).
- Ebenfalls jährlich bis zum 31. Januar: die dokumentierten Angaben des Vorjahres in anonymisierter Form, zur Evaluation (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
- Unverzüglich: der Verdacht, dass weitergegebenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial ein Gesundheitsrisiko über die typischen Gefahren des Konsums hinaus darstellt (§ 26 Abs. 4 KCanG), sowie der Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe (§ 26 Abs. 5 KCanG).
- Spätestens einen Werktag vor Beginn: die Anzeige eines Transports von mehr als 25 Gramm zwischen getrennten Teilen des Besitztums (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 KCanG).
- Unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft: Änderungen gegenüber den Angaben im Erlaubnisantrag, etwa bei Anbaufläche, Mitgliederzahl oder Sicherungsmaßnahmen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Fehlende, falsche oder verspätete Mitteilungen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 7, 30 und 34 KCanG), die mit einer Geldbuße geahndet werden können (§ 36 Abs. 2 KCanG).
Warum die Drei-Pflanzen-Grenze für den Club nicht gilt
Die Zahl von höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig betrifft den privaten Eigenanbau am Wohnsitz (§ 9 Abs. 1 KCanG). Für einen Club ist die Erlaubnis auf jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen begrenzt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG). Im Antrag nennt der Club die Größe der Anbauflächen in Hektar oder Quadratmetern und die voraussichtlich pro Jahr angebauten Mengen in Gramm (§ 11 Abs. 4 Nr. 8 und 9 KCanG). Auch hier ist von einer Pflanzenzahl nicht die Rede.
Pflanzen trotzdem intern zählen
Ob ein Club seine Pflanzen zusätzlich zählt, regelt das Gesetz nicht. Eine einfache interne Liste mit Anbauphasen, Entnahmen und Vernichtungen hilft bei der Planung und macht Mengenangaben in Gramm nachvollziehbar. Sie sollte zur Ernte- und Vernichtungsdokumentation passen, denn Abweichungen fallen bei einer Kontrolle auf.
Was bei einer Kontrolle zählt
Die Behörde nimmt regelmäßig Stichproben und kontrolliert vor Ort (§ 27 Abs. 1 KCanG). Sie darf dabei unter anderem alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen, Kopien anfertigen und digitale Daten sicherstellen (§ 28 Abs. 2 KCanG). Der Verein muss das dulden und Auskünfte erteilen. Wer sich dadurch selbst oder Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, kann die Auskunft verweigern und ist darüber zu belehren (§ 29 KCanG). Der Vorstand sollte eine Person benennen, die die Unterlagen pflegt und Rückfragen beantwortet.
Was Mitglieder wissen sollten
Als Mitglied musst du die Dokumentation nicht selbst führen. Deine Abgaben werden aber mit Name, Geburtsjahr, Menge, THC-Gehalt und Datum festgehalten. Stimmt etwas nicht, sprich den Vorstand an.
Die Grenzen für Eigenanbau erklärt Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?. Was genau zu dokumentieren ist, zeigt Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren?. Wie der Eigenanbau vom Club abgegrenzt ist, erklärt Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?
Welche Pflichten der Club insgesamt hat, fasst der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs zusammen. Die Kontrolle durch die Behörde beschreibt Wie kontrolliert die Behörde einen Club?
Häufige Fragen
Muss ein Cannabis Club seine Pflanzenzahl an die Behörde melden?
Eine Pflanzenzahl nennt § 26 KCanG nicht. Der Club muss aber Mengen in Gramm und Stückzahlen von Vermehrungsmaterial dokumentieren und bis zum 31. Januar die Mengen des Vorjahres elektronisch melden (§ 26 Abs. 3 KCanG). Ob die Behörde im Einzelfall weitere Angaben verlangt, klärt der Club schriftlich mit ihr.
Wie viele Pflanzen darf ich privat anbauen?
Für den privaten Eigenanbau sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt, ab 18 Jahren und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Diese Grenze gilt für Privatpersonen und nicht für einen Club.
Welche Fristen gelten für die Meldungen des Clubs?
Die Jahresmeldungen sind bis zum 31. Januar fällig (§ 26 Abs. 2 und 3 KCanG). Bei Gesundheitsrisiko oder Verdacht auf Abhandenkommen ist unverzüglich zu informieren (§ 26 Abs. 4 und 5 KCanG). Transporte über 25 Gramm sind spätestens einen Werktag vorher anzuzeigen (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 KCanG).