Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Ist Anbau in Innenräumen oder im Freien erlaubt?

Häufige Fragen

Darf ein Club im Freien oder im Gewächshaus anbauen?

Ja, wenn der Anbau im befriedeten Besitztum stattfindet, das die Erlaubnis bezeichnet. Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG). Ob ein Standort geeignet ist, beurteilt die Behörde im Erlaubnisverfahren.

Was bedeutet befriedetes Besitztum?

Nach § 1 Nr. 22 KCanG ein Grundstück, eine Anbaufläche, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, das in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Die Erlaubnis bezeichnet es (§ 13 Abs. 2 KCanG).

Dürfen Minderjährige auf das Gelände einer Anbauvereinigung?

Nein. Eine Anbauvereinigung darf Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG).

Quellen

  1. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
  2. KCanG § 5 Konsumverbot
  3. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  4. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
  5. KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
  6. KCanG § 16 Mitgliedschaft
  7. KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
  8. KCanG § 22 Sicherung und Transport
  9. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  10. KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
  11. KCanG § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
  12. KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  13. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
  14. Sucht und Drogen Hotline

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