Ist Anbau in Innenräumen oder im Freien erlaubt?
Das Gesetz erlaubt Anbau in Innenräumen und im Freien, soweit er innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung stattfindet, das in der Erlaubnis bezeichnet ist (§ 13 Abs. 2 KCanG). Als Besitztum nennt § 1 Nr. 22 KCanG eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, der durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein, etwa durch Umzäunung (§ 23 Abs. 3 KCanG). Nicht zulässig ist ein Besitztum, das sich ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung befindet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Dieser Artikel erklärt die Begriffe und Pflichten.
Was das Gesetz zu Anbauflächen regelt
Die zentrale Vorschrift ist § 23 Abs. 3 KCanG. Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen Einsicht von außen zu schützen. Gewächshäuser sind nach § 1 Nr. 21 KCanG in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Anbauorte. Fehlt der Schutz, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG), und im laufenden Betrieb ist es eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 33 KCanG). Welche Ausführung geeignet ist, beurteilt die zuständige Behörde im Erlaubnisverfahren. Die Antragsangaben listet § 11 Abs. 4 KCanG auf, darunter Lage und Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser (Nr. 7 und 8). Der Artikel Wie müssen Anbauflächen vor Einblick von außen geschützt sein? vertieft das.
Das befriedete Besitztum
Der Begriff ist in § 1 Nr. 22 KCanG definiert. Nach § 22 Abs. 1 KCanG ist das Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern. Wer dies nicht, nicht richtig oder nicht vollständig tut, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 28 KCanG). Der Zutritt ist begrenzt: Personen unter 18 Jahren darf der Verein keinen Zutritt gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das Mindestalter für Mitglieder liegt ebenfalls bei 18 Jahren (§ 16 Abs. 1 KCanG).
Lagerung nur auf dem genehmigten Gelände
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nicht außerhalb des in der Erlaubnis genannten befriedeten Besitztums gelagert und mit Ausnahme der Fälle in § 22 Abs. 3 und 5 KCanG nicht an andere Orte verbracht werden (§ 22 Abs. 2 KCanG). Ein Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des Besitztums derselben Vereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar verbunden sind oder wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören eine Höchstmenge von einem Zwölftel der erlaubten Jahresmenge, Schutz gegen Zugriff, eine Anzeige bei der Behörde spätestens einen Werktag vorher, die Begleitung durch ein Mitglied und das Mitführen von Mitgliedsausweis, Erlaubniskopie und Transportbescheinigung (§ 22 Abs. 3 KCanG).
Wer anbauen darf
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und die Mitglieder müssen aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Als Mitglied solltest du wissen, wo angebaut wird, welche Schutzmaßnahmen bestehen und wer dafür verantwortlich ist. Der Präventionsbeauftragte ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Artikel Wer darf im Club selbst Cannabis anbauen? beschreibt die Regeln für die Mitarbeit.
Abstand zu Schulen und Einrichtungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Diese Vorgabe betrifft den Standort und ist früh zu klären. Der Artikel Wie groß muss der Abstand zu Schulen und Spielplätzen sein? erklärt die Regel. Innerhalb des Besitztums und in dessen Sichtweite gilt außerdem das Verbot des öffentlichen Konsums (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG). Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Kontrollen
Die Behörde nimmt im befriedeten Besitztum regelmäßig Stichproben und kontrolliert vor Ort regelmäßig und anlassbezogen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Sie darf das Besitztum zu den üblichen Öffnungszeiten betreten (§ 28 Abs. 1 KCanG). Der Verein muss den Zugang gewähren (§ 29 Abs. 1 KCanG).
Typische Fragen aus der Praxis
Viele fragen, ob ein Gewächshaus im Garten eines Mitglieds möglich ist. Es kommt darauf an, ob der Standort Teil des in der Erlaubnis bezeichneten Besitztums ist. Ein Anbau außerhalb davon fällt nicht unter die Erlaubnis, und das Besitztum darf nicht in einer privaten Wohnung liegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Ändert sich nach dem Antrag etwas am Standort, ist die Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 6 KCanG zu beachten. Eine frühe Rückfrage bei der Behörde schafft Klarheit.
Hilfe und Beratung
Wer Fragen zu Gesundheit und Konsum hat, findet Hilfe bei der Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031. Bei Unklarheiten zur Erlaubnis wende dich an die zuständige Landesbehörde oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Darf ein Club im Freien oder im Gewächshaus anbauen?
Ja, wenn der Anbau im befriedeten Besitztum stattfindet, das die Erlaubnis bezeichnet. Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG). Ob ein Standort geeignet ist, beurteilt die Behörde im Erlaubnisverfahren.
Was bedeutet befriedetes Besitztum?
Nach § 1 Nr. 22 KCanG ein Grundstück, eine Anbaufläche, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, das in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Die Erlaubnis bezeichnet es (§ 13 Abs. 2 KCanG).
Dürfen Minderjährige auf das Gelände einer Anbauvereinigung?
Nein. Eine Anbauvereinigung darf Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 22 Sicherung und Transport
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- Sucht und Drogen Hotline