Darf man Eigenanbau an den Club abgeben?
Nein, nach dem Gesetz ist das nicht vorgesehen. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Eine Anbauvereinigung wiederum darf nur Cannabis weitergeben, das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaut wurde (§ 19 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Garten oder der Wohnung eines Mitglieds gehört nicht dazu. Dieser Artikel erklärt die Vorschriften. Er ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Was der private Eigenanbau erlaubt
Personen ab 18 Jahren dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig privat anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Ernte ist für den Eigenkonsum bestimmt. Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das Verbot gilt unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob Geld fließt.
Warum der Club nicht als Abnehmer vorgesehen ist
Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft (§ 1 Nr. 13 KCanG). Sie ist eine eigene Rechtsperson und damit nach dem Wortlaut nicht dasselbe wie das einzelne Mitglied. Zugleich legt das Gesetz fest, was ein Verein weitergeben darf:
- Er darf nur das innerhalb seines befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben (§ 19 Abs. 1 KCanG).
- Cannabis, das nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut wurde, ist nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 KCanG).
- Nicht weitergabefähiges Cannabis ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Verstößt der Verein dagegen, handelt er ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
Eine Übergabe von Eigenanbau an den Verein ist deshalb in keinem Fall ein Weg, das Cannabis in die Abgabe einzubringen. Wer es trotzdem übergibt, verstößt gegen das Weitergabeverbot. Das Gesetz stellt die Weitergabe von Cannabis entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG unter Strafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Wie ein konkreter Fall zu bewerten ist, entscheiden die Gerichte. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen.
Die Regeln für Mitglieder
Mitglieder dürfen Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG). Der Verein selbst gibt Cannabis nur innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied weiter, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Was bei Vermehrungsmaterial gilt
Für Samen und Stecklinge gelten eigene Regeln. Anbauvereinigungen dürfen nur Vermehrungsmaterial weitergeben, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde, und zwar innerhalb ihres befriedeten Besitztums (§ 20 Abs. 1 KCanG). Empfänger können Mitglieder, volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und andere Anbauvereinigungen sein. Beide Seiten müssen persönlich anwesend sein, und der Verein muss Alter sowie Wohnsitz mit einem amtlichen Lichtbildausweis kontrollieren (§ 20 Abs. 2 KCanG). Pro Kalendermonat dürfen höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge an eine Person gehen (§ 20 Abs. 3 KCanG). Diese Vorschrift betrifft die Weitergabe vom Verein nach außen. Sie macht das fertige Cannabis aus privatem Anbau nicht weitergabefähig.
Eigenanbau und Mitgliedschaft getrennt halten
Die Obergrenze von drei Pflanzen gilt für den privaten Eigenanbau am Wohnsitz (§ 9 Abs. 1 KCanG). Im Verein bauen die Mitglieder gemeinschaftlich an und müssen aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 1 und 2 KCanG). Die Ernte aus dem Verein wird dokumentiert (§ 26 Abs. 1 KCanG). Ob Mitglieder eines Vereins zusätzlich privat anbauen dürfen, beantwortet der Artikel Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?
Was du vor einer Übergabe klären solltest
- Ob es sich um Cannabis oder um Vermehrungsmaterial handelt, denn dafür gelten verschiedene Regeln.
- Ob der Verein eine Erlaubnis nach § 11 KCanG hat. Ohne Erlaubnis ist gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
- Was Satzung und Hausordnung des Vereins zu Einbringen und Weitergabe sagen.
Bei Unsicherheit fragst du die zuständige Behörde oder lässt dich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten. Im Zweifel übergibst du nichts.
Gesundheitliche Hinweise
Wer selbst anbaut und zugleich Mitglied ist, behält den eigenen Konsum am besten im Blick. Anbauvereinigungen müssen Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anhalten und haben einen Präventionsbeauftragten zu ernennen, der als Ansprechperson für Suchtprävention zur Verfügung steht (§ 23 Abs. 4 KCanG). Wer den eigenen Konsum einschätzen möchte, findet Hinweise unter Wie erkennt man selbst, ob man abhängig ist? Die Regeln zum gemeinschaftlichen Anbau erklärt Was bedeutet gemeinschaftlicher Eigenanbau im Club? Den Unterschied zwischen Eigenanbau und Club beschreibt Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club? Weitere Informationen bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Eigenanbau an einen Cannabis Social Club abgeben?
Nein, so ist es im Gesetz nicht vorgesehen. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG), und ein Verein darf nur selbst gemeinschaftlich angebautes Cannabis weitergeben (§ 19 Abs. 1 KCanG). Für den Einzelfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Darf ein Mitglied das Cannabis aus dem Club weitergeben?
Nein. Mitglieder dürfen Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften