Wie oft darf ein Mitglied Cannabis abholen?
Die Zahl der Abholungen ist gesetzlich nicht festgelegt, begrenzt wird die Menge. Ein Mitglied ab 21 Jahren darf höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Einen Mindestabstand zwischen zwei Abholungen nennt das Gesetz nicht. Die Abholfrequenz ergibt sich aus diesen beiden Grenzen und aus den Abläufen des Vereins. Der Artikel zeigt die Grenzen, rechnet ein Beispiel durch und nennt die Pflichten, die der Verein dabei hat.
Die Grenzen im Überblick
Die Abgabe ist nach Alter gestaffelt. Die Tabelle gibt § 19 Abs. 3 KCanG wieder.
| Gruppe | Höchstmenge pro Tag | Höchstmenge pro Kalendermonat | THC-Gehalt |
|---|---|---|---|
| Mitglieder ab 21 Jahren | 25 Gramm | 50 Gramm | keine Vorgabe in § 19 Abs. 3 KCanG |
| Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) | 25 Gramm | 30 Gramm | höchstens 10 Prozent |
Wer die Zahlen für eigene Planungen nutzt, sollte den Wortlaut von § 19 KCanG selbst lesen.
Wer als Heranwachsender gilt
Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gilt die niedrigere Monatsgrenze von 30 Gramm. Das abgegebene Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 Satz 3 KCanG). Wer 21 Jahre alt wird, fällt unter die höhere Monatsgrenze. Der Verein muss das Alter bei jeder Abgabe kontrollieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Mehr zu jungen Mitgliedern beschreibt der Artikel Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten?
Ein Beispiel zum Nachrechnen
Ein Mitglied ab 21 Jahren holt am 1. eines Monats 25 Gramm ab. Damit ist die Tagesgrenze erreicht, am selben Tag ist keine weitere Abgabe möglich. Am 2. kann das Mitglied erneut bis zu 25 Gramm erhalten, weil die Tagesgrenze neu gilt und das Monatskontingent noch reicht. Danach sind die 50 Gramm des Monats ausgeschöpft, bis zum nächsten Kalendermonat ist keine weitere Abgabe zulässig, auch nicht in kleinen Schritten.
Bei Heranwachsenden verkürzt sich der Spielraum. Wer 30 Gramm im Monat erhalten darf, kann an einem Tag 25 Gramm und an einem anderen Tag die restlichen 5 Gramm erhalten. Danach ist die Monatsgrenze erreicht. Die Monatsgrenze ist daher meist die entscheidende Größe.
Wer die Grenzen überwachen muss
Die Grenzen richten sich an den Verein: Er darf nicht mehr weitergeben, als § 19 Abs. 3 KCanG zulässt. Dafür muss er jede Weitergabe fortlaufend dokumentieren, mit Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds sowie Menge in Gramm, durchschnittlichem THC-Gehalt und Datum (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Die Behörde kontrolliert vor Ort regelmäßig, ob der Verein die Vorgaben einhält (§ 27 Abs. 1 KCanG), und der Verein muss die Kontrolle dulden und unterstützen (§ 29 KCanG). Die Aufzeichnungen sind die Grundlage, um Tages- und Monatssumme je Mitglied nachzuprüfen. Wie der Verein die Restmenge ermittelt, etwa über eine Tabelle oder ein Programm, legt er selbst fest.
Warum der Rhythmus offen bleibt
Das Gesetz setzt Tages- und Monatsgrenzen und kein festes Abholintervall. Ob ein Verein feste Abholtage oder Zeitfenster vorsieht, regelt er in Satzung oder Hausordnung. Dabei muss er die Orts- und Kontrollregeln einhalten: Die Weitergabe findet nur im befriedeten Besitztum statt, bei persönlicher Anwesenheit von abgebendem und empfangendem Mitglied (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG).
Menge ist nicht alles
Die Grenzen sagen nichts darüber, ob ein Konsum problematisch ist. Eine Monatsgrenze ist ein rechtlicher Rahmen und keine Aussage über Verträglichkeit. Ein Mitglied kann die Grenze nutzen und dennoch merken, dass der Konsum im Alltag Probleme verursacht. Der Verein ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen, und muss bei der Weitergabe Hinweise zu Risiken und zu Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen (§ 23 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 KCanG).
Wer merkt, dass der Konsum Probleme macht, kann sich an die Sucht und Drogen Hotline wenden (01806 313031). Eine anonyme Selbsteinschätzung bietet der Cannabis-Check von drugcom.
Wenn die Grenze überschritten wird
Eine Weitergabe über die Grenzen des § 19 Abs. 3 KCanG hinaus ist dem Verein nicht erlaubt. Die Behörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn der Verein die nach § 19 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen wiederholt überschreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KCanG). Welche weiteren Folgen für Verein und Beteiligte eintreten, hängt vom Einzelfall ab und ist keine Frage, die dieser Artikel beantworten kann. Der Artikel Was passiert, wenn ein Club die Mengen überschreitet? beschreibt die Folgen im Überblick.
Offene Fragen und wer antwortet
Ob ein Verein feste Abholtage hat, erfährst du beim Verein. Wie die Behörde die Grenzen im Einzelfall auslegt, erfragst du bei der zuständigen Landesbehörde. Bei Fragen zu einem konkreten Vorgang kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt die Lage einordnen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie viel darf ein Mitglied ab 21 Jahren im Club erhalten?
Höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Beide Grenzen gelten gemeinsam.
Gelten für junge Mitglieder andere Mengen?
Ja. Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren dürfen höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten. Die Tagesgrenze von 25 Gramm gilt weiter (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Gibt es eine feste Abholfrequenz im Club?
Das Gesetz nennt keinen Mindestabstand zwischen Abholungen, nur die Tages- und Monatsgrenze. Abholtage regelt der Verein selbst. Er muss jede Abgabe dokumentieren (§ 26 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- drugcom: Cannabis-Check
- Sucht und Drogen Hotline