Wie viele Rauschgiftdelikte gab es 2024 nach der Teillegalisierung?
Stand: Oktober 2025. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat für 2024 insgesamt 228.104 Rauschgiftdelikte gezählt. Das sind 34,2 Prozent weniger als im Jahr davor. Auf Cannabis entfallen 96.320 Fälle. Das BKA nennt die (Teil-)Legalisierung von Cannabis als Hauptursache des Rückgangs. Die Zahlen stammen aus der Pressemitteilung des BKA vom 24. Oktober 2025 zum Bundeslagebild Rauschgift 2024.
Die Zahlen für 2024
Die Pressemitteilung nennt für das Jahr 2024 folgende Angaben:
- 228.104 Rauschgiftdelikte insgesamt,
- ein Rückgang von 34,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr,
- 96.320 Fälle mit Cannabis.
Die Veränderung bei den Cannabisfällen nennt die Pressemitteilung nicht. Wer die Entwicklung der Cannabisfälle beurteilen will, braucht die Vorjahreszahl aus dem entsprechenden Lagebild.
Was das BKA als Ursache nennt
Das BKA sieht die Teillegalisierung von Cannabis als Hauptursache des Rückgangs. Seit April 2024 ist Besitz in bestimmten Mengen erlaubt, und Verfahren, die allein wegen dieser Mengen liefen, entfallen. Ein Rückgang in der Zählung zeigt deshalb vor allem die Rechtslage. Ob weniger konsumiert wird, lässt sich daraus nur eingeschränkt ablesen.
Was eine Zählung von Delikten umfasst
Die Zahl zählt Fälle. Eine Person kann in mehreren Fällen vorkommen, und ein Fall kann mehrere Personen betreffen. Deshalb ist die Zahl der Delikte nicht gleich der Zahl der betroffenen Menschen. Wer eine Aussage über Personen treffen will, braucht eine andere Statistik.
Außerdem ändern sich die Straftatbestände. Mit dem KCanG sind bestimmte Handlungen nicht mehr strafbar, die früher im Betäubungsmittelgesetz standen. Eine Zählung nach altem und neuem Recht ist deshalb nur eingeschränkt vergleichbar.
Was der Rückgang bei den Verurteilungen zeigt
Das statistische Bundesamt (Destatis) zählt parallel die Verurteilungen. Für 2024 nennt Destatis rund 36.400 Verurteilungen nach dem BtMG, rund 21.200 oder 37 Prozent weniger als im Jahr davor. Auch dort führt Destatis den Rückgang auf die Teillegalisierung zurück. Die Zahlen im Einzelnen erklärt der Artikel zu den BtMG-Verurteilungen.
Was weiterhin strafbar ist
Die Teillegalisierung hat Grenzen. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist strafbar. Nach § 34 KCanG wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Konsumverbote gelten außerdem in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Prävention bei sinkenden Zahlen
Sinkende Fallzahlen sind kein Gesundheitsindikator. Nach Angaben des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) befindet sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen.
Wer die Entwicklung verfolgt, sollte Polizeizahlen, Gerichtszahlen und Gesundheitsdaten getrennt lesen. Jede dieser Zahlen misst etwas anderes, und keine ersetzt die andere.
Was die Zahl über den Konsum nicht sagt
Eine Fallzahl bei der Polizei misst Ermittlungstätigkeit. Sie misst nicht den Konsum in der Bevölkerung. Wer den Konsum messen will, braucht Befragungen wie die Drogenaffinitätsstudie des BIÖG, die im Artikel zu jungen Menschen beschrieben wird.
Was sich mit dem KCanG verändert hat
Das KCanG regelt Cannabis seit April 2024 in weiten Teilen neu. Besitz bis 25 Gramm ist erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG), Eigenanbau bis drei Pflanzen ebenfalls (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch fallen Vorgänge aus der Zählung, die früher als Delikt erfasst wurden.
Gleichzeitig bleiben andere Verbote bestehen, etwa die Konsumverbote in der Nähe von Schulen (§ 5 Abs. 2 KCanG). Verstöße gegen diese Regeln können Folgen haben. Welche Folgen im Einzelfall passen, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Was Eltern und Schulen tun können
Schulen und Eltern erreichen Jugendliche am besten mit klaren Regeln und sachlichen Informationen. Das Konsumverbot in Schulen ist dafür ein fester Anker (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Das BIÖG weist darauf hin, dass das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase ist. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Wer früh über Risiken spricht, schafft Vertrauen für spätere Fragen.
Der Gesetzestext zu § 34 KCanG ist auf gesetze-im-internet.de einsehbar und zeigt die Grenzen der Weitergabe genau.
Wie sich die Zahlen gegenüber 2023 lesen lassen
Der Rückgang um 34,2 Prozent bezieht sich auf das Vorjahr. Für 2023 galt noch das alte Recht, nach dem Cannabisbesitz in vielen Fällen strafbar war. Der Vergleich ist deshalb rechtlich schwierig und statistisch nur mit Vorsicht zu lesen.
Ein Vergleich über mehrere Jahre braucht die Zählregeln jedes Jahres. Wer sie kennt, kann besser abschätzen, welche Veränderungen echt sind und welche auf die Rechtslage zurückgehen. Die Zahlen für die einzelnen Jahre stehen in den jeweiligen Pressemitteilungen des BKA.
Wer den Rückgang erklärt, nennt deshalb die Rechtsänderung als Bezugspunkt und nicht allein die Zahl. Erst mit diesem Kontext wird die Entwicklung verständlich.
Was du jetzt tun kannst
- Die Pressemitteilung des BKA vom 24. Oktober 2025 selbst lesen, bevor du die Zahl weitergibst.
- Beim Vergleich von Jahren den Zeitraum und die Rechtslage prüfen.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfällen zu Strafe oder Besitz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Mehr zu Prävention findest du auf der Jugendschutz-Seite. Den laufenden Überblick hält der Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung bereit.
Häufige Fragen
Wie viele Rauschgiftdelikte gab es 2024?
Nach Angaben des Bundeskriminalamts wurden 2024 insgesamt 228.104 Rauschgiftdelikte gezählt. Das waren 34,2 Prozent weniger als im Vorjahr. Auf Cannabis entfallen 96.320 Fälle.
Warum sind die Rauschgiftdelikte 2024 gesunken?
Das BKA nennt die Teillegalisierung von Cannabis als Hauptursache des Rückgangs. Durch die Rechtsänderung entfallen Tatbestände, die früher gezählt wurden.
Ist die Weitergabe von Cannabis an Jugendliche noch strafbar?
Ja. Nach § 34 KCanG wird die Weitergabe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an Kinder oder Jugendliche weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG).