Haben sich die Marihuana-Sicherstellungen 2025 verdreifacht?
Stand: September 2026. Ja, nach Angaben des Bundeskriminalamts (BKA) haben sich die Sicherstellungen von Marihuana im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr verdreifacht. Das steht in der Pressemitteilung des BKA vom 15. September 2026 zum Bundeslagebild Rauschgift. Absolute Mengen und Fallzahlen nennt die Meldung nicht. Der Vergleich beruht deshalb allein auf der Angabe der Verdreifachung.
Was die Aussage bedeutet
Verdreifacht heißt: Die Sicherstellungen des Jahres 2025 liegen beim Dreifachen des Vorjahreswerts. Die Angabe betrifft Marihuana, also getrocknete Blüten, und nicht Cannabis insgesamt. Die Pressemitteilung spricht über Rauschgift und organisierte Kriminalität allgemein. Die Verdreifachung ist eine Aussage über Marihuana und stammt aus diesem größeren Lagebild.
Eine Aussage über den Konsum folgt aus der Angabe nicht. Sicherstellungen zeigen, welche Ware die Polizei gefunden und beschlagnahmt hat. Wie viel insgesamt konsumiert wird, zeigen sie nicht.
Was Sicherstellungen über den Markt sagen
Eine Sicherstellung bedeutet, dass die Polizei Ware beschlagnahmt hat. Ob mehr Ware im Umlauf ist, ob die Kontrollen zugenommen haben oder ob beides zusammenkommt, lässt sich aus der Meldung nicht eindeutig ablesen. Wer die Zahl richtig einordnen will, braucht die Vorjahresmengen und die Hintergründe der Ermittlungen.
Dazu kommt: Die Zahl wird aus Ermittlungen gewonnen. Ein Anstieg bei der Polizei kann also auch mit Schwerpunkten der Strafverfolgung zusammenhängen. Die Meldung gibt dazu keine Auskunft.
Der rechtliche Rahmen für Marihuana
Seit April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist für Personen ab 18 Jahren der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG).
Strafbar bleibt die Weitergabe an Kinder und Jugendliche. Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 KCanG). Für einen in der Regel besonders schweren Fall, etwa die Weitergabe durch eine Person über 21 Jahren an ein Kind oder einen Jugendlichen (§ 34 Abs. 3 KCanG), drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Prävention und Jugendschutz
Sicherstellungen sagen wenig über Gesundheit. Was zählt, sind die Folgen für junge Menschen. Nach Angaben des BIÖG befindet sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen, auch das Gedächtnis. Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verboten, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Wer auf dem Schwarzmarkt kauft, weiß nicht, wie stark ein Produkt ist und was ihm beigemischt wurde. Diese Unsicherheit ist ein Gesundheitsrisiko, das bei jeder Information mitgedacht werden sollte. Wer Ware vom Schwarzmarkt besitzt, trägt dieses Risiko selbst.
Wie du die Zahl richtig zitierst
- Das Datum der Meldung nennen: 15. September 2026.
- Den Zeitraum nennen: Vergleich 2025 gegenüber dem Vorjahr.
- Angeben, dass absolute Mengen fehlen.
Wer diese drei Punkte nennt, vermeidet, dass die Zahl als Konsumzahl missverstanden wird.
Wie sich Sicherstellungen im Zeitverlauf lesen lassen
Eine Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr sagt viel über die Veränderung und wenig über das Niveau. Hatte das Vorjahr wenige Fälle, fällt eine Steigerung schnell groß aus. Ohne absolute Zahlen bleibt offen, wie groß die Menge tatsächlich ist.
Wer den Zeitverlauf lesen will, braucht mehrere Jahre. Erst dann zeigt sich, ob 2025 ein Ausreißer war oder der Beginn einer Entwicklung. Sicherstellungen hängen außerdem von Kontrollen ab, die in einzelnen Jahren stärker oder schwächer ausfallen können.
Was Besitz und Weitergabe rechtlich bedeuten
Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist für Personen ab 18 Jahren erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Darüber hinaus gelten Grenzen. Welche Folgen im Einzelfall drohen, hängt vom Sachverhalt ab, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Die Weitergabe an Minderjährige ist strafbar (§ 34 KCanG). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Prävention beim Umgang mit Cannabis
Wer Cannabis besitzt, sollte es außer Reichweite von Kindern und Jugendlichen aufbewahren. Das ist Prävention im Alltag. Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Was mit Marihuana gemeint ist
Das KCanG nennt bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial eigene Mengen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Die BKA-Meldung spricht von Marihuana. Deshalb sollte man die Verdreifachung nicht ohne Weiteres auf alle Cannabisprodukte übertragen.
Wer die Zahl zitiert, verwendet den Begriff Marihuana und nennt das Jahr 2025 und den Vergleich mit dem Vorjahr. Das schützt vor dem Missverständnis, es handle sich um eine Gesamtzahl für Cannabis.
Was du jetzt tun kannst
- Die Pressemitteilung des BKA selbst lesen, bevor du die Verdreifachung weitergibst.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
- Bei Einzelfällen zu Strafe oder Besitz eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
Mehr zu Prävention findest du auf der Jugendschutz-Seite. Die Zahl zu den Plantagen aus derselben Meldung steht im Artikel zu Cannabisplantagen. Den laufenden Überblick hält der Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung bereit.
Häufige Fragen
Haben sich die Marihuana-Sicherstellungen 2025 verdreifacht?
Ja, laut Bundeskriminalamt haben sich die Sicherstellungen von Marihuana 2025 gegenüber dem Vorjahr verdreifacht. Das steht in der Pressemitteilung vom 15. September 2026. Absolute Mengen nennt die Meldung nicht.
Bedeutet mehr Sicherstellung mehr Konsum?
Nicht zwingend. Sicherstellungen zeigen, was die Polizei findet und beschlagnahmt. Über die Menge des insgesamt konsumierten Cannabis sagen sie nichts. Dafür braucht es Vorjahresmengen und Hintergründe der Ermittlungen.
Wie viel Marihuana darf man 2026 besitzen?
Ab 18 Jahren sind bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).