Welche Rolle spielt Rauschgift in der organisierten Kriminalität?
Stand: September 2026. Rauschgift spielt in der organisierten Kriminalität (OK) eine große Rolle. Nach der Pressemitteilung des Bundeskriminalamts (BKA) vom 15. September 2026 betrifft Rauschgift rund 37 Prozent der Verfahren der organisierten Kriminalität. Der Anteil bezieht sich auf Rauschgift insgesamt und nicht allein auf Cannabis.
Was die Zahl umfasst
Die 37 Prozent beziehen sich auf alle Rauschgiftarten. Einen gesonderten Cannabis-Anteil an den OK-Verfahren nennt die Meldung nicht. Wer den Anteil für Cannabis verwendet, übernimmt damit eine Zahl, die für alle Rauschgiftarten gilt. Zu Cannabis nennt die Meldung andere Zahlen: Die Sicherstellungen von Marihuana haben sich 2025 gegenüber dem Vorjahr verdreifacht, und es wurden 567 Cannabis-Plantagen mit mindestens 20 Pflanzen sichergestellt, rund 55 Prozent mehr als im Vorjahr.
Die Zahl beschreibt Verfahren, nicht Mengen und nicht Umsätze. Wie viel Geld im Rauschgifthandel umgesetzt wird, sagt sie also nicht.
Was die Pressemitteilung zur Einordnung sagt
In der Pressemitteilung des BKA äußert sich Bundesinnenminister Alexander Dobrindt. Er nennt die organisierte Kriminalität eine wachsende Gefahr für die innere Sicherheit. BKA-Präsident Holger Münch sagt, sie verändere ihr Gesicht.
Der Drogenbeauftragte der Bundesregierung nennt laut Meldung Rauschgift das wichtigste Geschäftsfeld der organisierten Kriminalität in Deutschland. Das ist eine Einschätzung aus der Meldung und keine Messung.
Was der legale Rahmen für Cannabis verlangt
Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG. Der gemeinschaftliche Anbau ist auf Mitglieder beschränkt (§ 17 Abs. 1 KCanG). Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).
Ob der legale Rahmen die Menge auf dem illegalen Markt verändert, lässt sich aus der Angabe nicht ablesen. Dafür bräuchte es Vergleichsdaten über mehrere Jahre.
Warum das für die Prävention zählt
Die Informationsseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) zu den Gefahren für Jugendliche nennt das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Der Jugendschutz bleibt deshalb ein Kernthema, unabhängig von der Höhe des OK-Anteils.
Was weiterhin gilt
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Konsum ist in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten, auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Was die Meldung zählt
Die Meldung des BKA stützt sich auf Verfahren. Wer den Begriff verwendet, sollte deshalb von Verfahren sprechen und nicht von einer festen Zahl von Gruppen oder Personen.
Was 37 Prozent der Verfahren bedeuten
Ein Anteil von rund 37 Prozent heißt: Gut ein Drittel der Verfahren der organisierten Kriminalität betrifft Rauschgift. Das sagt etwas über die Bedeutung des Rauschgifts für die OK, aber nichts über die Menge oder den Wert der Ware.
Für einen Vergleich über die Jahre braucht es die Vorjahreszahlen aus früheren Lagebildern. Erst dann lässt sich sagen, ob der Anteil steigt oder fällt.
Die Rolle des legalen Rahmens
Das Bundeslagebild zeigt, wie die Polizei die Lage einschätzt. Für Cannabis zählt vor allem, ob der Umgang legal ist. Der legale Rahmen sieht Erlaubnisse und Mitgliedschaft vor (§ 11 und § 17 KCanG).
Die Erlaubnis verpflichtet die Vereinigung zu Prävention und Jugendschutz (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Gesetzgeber verlangt damit mehr als den bloßen Anbau.
Was du aus der Zahl für deinen Alltag ziehen kannst
Eine Zahl zur organisierten Kriminalität hilft im Alltag wenig, wenn man nicht weiß, woher sie stammt. Wer sie weitergibt, nennt Datum, Quelle und den Hinweis, dass sie Rauschgift insgesamt betrifft.
Wer den legalen Rahmen kennt, erkennt Angebote im Graubereich leichter. Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten (§ 6 KCanG). Eine Angabe, die nach Werbung klingt, lohnt daher einen zweiten Blick.
Wie Verfahren und Mengen zusammenhängen
Ein Verfahren kann viele Beteiligte und viele Taten umfassen. Die Zahl der Verfahren sagt deshalb nichts über die Zahl der Täter oder über die Menge der Ware. Wer den Anteil richtig lesen will, muss diese Ebenen auseinanderhalten.
Auch der Wert der Ware lässt sich aus einem Verfahrensanteil nicht ableiten. Ein Verfahren mit geringen Mengen zählt genauso wie eines mit großen. Das macht die Zahl für Vergleiche mit anderen Deliktarten schwierig.
Warum die Herkunft der Angabe zählt
Die Angabe stammt aus einer Pressemitteilung des BKA. Behörden veröffentlichen solche Zahlen, um Lagen zu beschreiben. Wer sie zitiert, sollte die Pressemitteilung als Quelle nennen und nicht nur eine Zeitung, die sie übernimmt.
Was du jetzt tun kannst
- Die Pressemitteilung des BKA vom 15. September 2026 lesen, bevor du den Anteil weitergibst.
- Bei jeder Zahl zur organisierten Kriminalität prüfen, ob sie nur Cannabis betrifft.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfällen zu Strafe oder Besitz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Mehr zu Prävention findest du auf der Jugendschutz-Seite. Die Marihuana-Zahlen aus derselben Meldung stehen im Artikel zu den Sicherstellungen.
Häufige Fragen
Welchen Anteil hat Rauschgift an der organisierten Kriminalität?
Laut Bundeskriminalamt betrifft Rauschgift rund 37 Prozent der Verfahren der organisierten Kriminalität. Die Angabe stammt aus der Pressemitteilung vom 15. September 2026 und bezieht sich auf Rauschgift insgesamt.
Gilt die Zahl nur für Cannabis?
Nein. Die 37 Prozent beziehen sich auf Rauschgift insgesamt. Einen eigenen Cannabis-Anteil an den OK-Verfahren nennt die Meldung nicht.
Wie darf Cannabis in Anbauvereinigungen angebaut werden?
Nur mit Erlaubnis nach § 11 KCanG und nur durch Mitglieder (§ 17 Abs. 1 KCanG). Werbung und Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).