Welchen Teil des Bedarfs decken Anbauvereinigungen ab?
Stand: Februar 2026. Die Produktion in Anbauvereinigungen machte im Jahr 2024 nicht einmal 0,1 Prozent des Gesamtbedarfs an Cannabis aus. Diese Angabe stammt aus dem ersten Zwischenbericht zur Evaluation des Cannabisgesetzes. Der Bundestag hat sie am 6. Februar 2026 in einer Meldung zu einem Antrag (Drucksache 21/3912) wiedergegeben. Die Zahl stammt also aus einem Bericht und wird im Antrag zitiert.
Was die Zahl aussagt
Die Angabe bezieht sich auf die Produktion in Anbauvereinigungen im Jahr 2024. Sie ist ein Anteil am Gesamtbedarf, also an der Menge Cannabis, die Konsumierende insgesamt benötigen. Die Meldung nennt für andere Bezugswege keine Zahl. Wie sich der Bedarf auf Eigenanbau und andere Bezugswege verteilt, lässt sich daraus nicht ablesen.
Ein Anteil unter 0,1 Prozent ist sehr klein. Ob sich das ändert, hängt davon ab, wie viele Erlaubnisse erteilt werden und wie viele Mitglieder die Vereinigungen gewinnen. Dazu liegen in der Meldung keine weiteren Zahlen vor.
Wie die Anbauvereinigungen arbeiten
Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG. In einer Anbauvereinigung darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 KCanG). Mitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (§ 16 Abs. 1 KCanG). Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Die Obergrenze von 500 Mitgliedern begrenzt damit auch die Zahl der Personen, die gemeinschaftlich anbauen können. Wie groß eine Vereinigung tatsächlich ist, zeigt die Meldung nicht.
Warum das für Mitglieder wichtig ist
Wer in einen Verein eintritt, sollte die Satzung und die Mengenregeln kennen. Nach der Angabe stellten Vereinigungen 2024 nur einen sehr kleinen Teil der Menge. Weitergabe an Mitglieder unterliegt den Mengenregeln des § 19 KCanG. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Heranwachsende gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Wie die Zahl zu lesen ist
Eine Prozentzahl über den Bedarf setzt eine Schätzung des Gesamtbedarfs voraus. Diese Schätzung ist selbst eine Annahme. Wer die Zahl weitergibt, sollte deshalb das Jahr und den Berichtsstand nennen, also 2024 und den ersten Zwischenbericht. Eine spätere Fassung des Berichts kann andere Werte enthalten.
Die Zahl ist außerdem ein Durchschnitt über das ganze Land. Regional kann der Anteil anders aussehen, weil Erlaubnisse ungleich verteilt sind. Die Verteilung der Erlaubnisse zeigt der Artikel zur bundesweiten Zahl, der die Länder vergleicht.
Prävention im Verein
Eine Vereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten, und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist vorgeschrieben (§ 23 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG).
Konsum kann die Entwicklung junger Menschen beeinflussen. Nach Angaben des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) befindet sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase. Eine Zahl zum Anteil am Bedarf sagt nichts über Gesundheit aus, deshalb gehört die Prävention immer dazu.
Woher der restliche Bedarf stammt
Die Meldung nennt keine Zahl für andere Bezugswege. Welche Wege im Einzelnen wie stark genutzt werden, müsste eine eigene Erhebung zeigen. Der Begriff Bedarf meint die Menge, die Konsumierende im Land insgesamt benötigen, nicht die Menge, die verkauft wird.
Für die Prävention ist diese Frage wichtig, weil jeder Bezugsweg eigene Risiken hat. Auf dem Schwarzmarkt weiß man nicht, wie stark ein Produkt ist. Bei Vereinigungen gelten Mitgliedschaft, Mengenregeln und Pflichten zur Prävention (§ 16, § 19 und § 23 KCanG).
Was der Bedarf für Vereinigungen bedeutet
Die Zahl zeigt eine Größenordnung. Ob Vereinigungen künftig einen größeren Teil des Bedarfs decken, hängt von der Zahl der Erlaubnisse und der Mitglieder ab. Dazu enthält die Meldung keine Prognose.
Wer in einen Verein eintritt, sollte die Satzung lesen. Die Satzung des jeweiligen Vereins regelt Aufnahme, Beiträge und Mitwirkung. Zu den gesetzlichen Pflichten gehören der Jugend- und Gesundheitsschutz und das Konzept dazu (§ 23 Abs. 4 und Abs. 6 KCanG).
Welche Fragen offenbleiben
Offen bleibt, wie viele Personen aus Vereinigungen beliefert werden und wie sich der Anteil nach 2024 entwickelt hat. Die Meldung zum Antrag nennt dazu keine Zahlen. Wer diese Fragen beantwortet haben will, braucht die aktuelle Fassung des Evaluationsberichts.
Offen bleibt auch, wie sich der Anteil zwischen den Ländern unterscheidet. Eine Durchschnittszahl über das ganze Land sagt wenig über einzelne Regionen.
Wer die Zahl verwendet, sollte diese Lücken nennen, bevor er Schlüsse daraus zieht.
Was du jetzt tun kannst
- Bei jeder Zahl zum Bedarf das Jahr und den Berichtsstand angeben.
- Den Gesetzestext zu § 16 und § 19 KCanG lesen, bevor du Mitglied wirst.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfragen zu Strafe oder Besitz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Den laufenden Überblick hält der Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung bereit. Zu Zahlen aus der Polizeiarbeit siehe den Artikel zu Cannabisplantagen.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis decken Anbauvereinigungen am Bedarf ab?
Nach dem ersten Zwischenbericht zur Evaluation des Cannabisgesetzes machte die Produktion in Anbauvereinigungen 2024 nicht einmal 0,1 Prozent des Gesamtbedarfs aus. Der Bundestag gab diese Angabe am 6. Februar 2026 wieder.
Sind Cannabis-Clubs die wichtigste Bezugsquelle?
Nach der Angabe für 2024 nicht. Die Produktion in Anbauvereinigungen lag bei unter 0,1 Prozent des Gesamtbedarfs. Andere Bezugswege nennt die Meldung nicht im Detail.
Wie viel darf ein Mitglied pro Monat erhalten?
Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Heranwachsende liegt die Obergrenze bei 30 Gramm pro Kalendermonat, bei höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).