Wie viele Cannabis-Clubs sind in Niedersachsen erlaubt?
Stand: August 2026. In Niedersachsen hatte das Landwirtschaftsministerium am 17. August 2026 100 Erlaubnisse für Anbauvereinigungen gemeldet. Eingegangen waren 148 Anträge. Zuständig für die Erlaubnis ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Wer den aktuellen Stand eines bestimmten Vereins wissen will, fragt dort nach, denn eine Pressemitteilung zeigt immer nur den Zeitpunkt ihres Datums.
Die Zahlen vom August 2026
Das Ministerium nannte am 17. August 2026 vier Angaben, die auf der Meldung selbst beruhen:
- 148 Anträge auf Erlaubnis für Anbauvereinigungen,
- 100 erteilte Erlaubnisse,
- Anbauvereinigungen in 36 von 45 Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover,
- die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Behörde.
Die Zahl 100 gibt an, wie viele Bescheide erteilt wurden. Über die Mitgliederzahl, die Auslastung oder die Arbeit einzelner Vereine sagt sie nichts.
Warum 148 Anträge nicht 100 Clubs sind
Die Differenz von 48 ergibt sich rechnerisch. Die Meldung sagt aber nicht, wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden, wie viele noch laufen oder ob einzelne zurückgezogen wurden. Das weiß nur die zuständige Behörde. Wie andere Länder zählen, zeigt der Stand aus Hessen.
Wer sich für einen bestimmten Verein interessiert, fragt bei der Landwirtschaftskammer nach dem Bearbeitungsstand. Eine Erlaubnis ist die Voraussetzung dafür, dass ein Verein gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben darf.
Was eine Erlaubnis verlangt
Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Er muss die Angaben und Nachweise enthalten, die § 11 Abs. 4 aufzählt, und in deutscher Sprache verfasst sein. Die Liste steht im Gesetz selbst. Wer einen Verein gründen will, sollte sie dort lesen, bevor er Unterlagen zusammenstellt.
Die Erlaubnis ist mit Pflichten verbunden. Jede Anbauvereinigung muss ein Mitglied als Präventionsbeauftragten benennen, den der Vorstand ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss sie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Was für Mitglieder gilt
Mitglied einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Eine Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Satzung des jeweiligen Vereins regelt darüber hinaus Aufnahme, Beiträge und Mitwirkung.
Gemeinschaftlich angebaut wird nur von Mitgliedern (§ 17 Abs. 1 KCanG). Eine Mitgliedschaft ist deshalb die Voraussetzung, um am gemeinschaftlichen Anbau teilzunehmen.
Was außerhalb eines Clubs weiter gilt
Die Zahl der Clubs ändert nichts an den Regeln für den privaten Besitz. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Eigenanbau ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Prävention rund um die Clubs
Das Gesetz schützt junge Menschen an mehreren Stellen. Auf dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Konsum ist in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten, und zwar auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Ein Konsumverbot gilt außerdem in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) schreibt, das junge Gehirn befinde sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, und Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Deshalb bleibt der Jugendschutz auch rund um einen Club ein Kernthema. Wer mit Jugendlichen spricht, kann sachlich erklären, warum das Alter eine Rolle spielt.
Wo du die Originalquelle findest
Die Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 17. August 2026 steht auf dessen Website unter ml.niedersachsen.de. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de, etwa zu § 11 KCanG. Zahlen verändern sich, deshalb gehört das Datum der Quelle immer dazu. Bei Fragen zu einzelnen Anträgen oder Vereinen ist die Landwirtschaftskammer die richtige Anlaufstelle.
Wie sich die Zahlen aus Niedersachsen einordnen lassen
Eine Zahl aus einer Pressemitteilung ist eine Momentaufnahme. Wer sie in einem Text verwendet, sollte das Datum nennen und die Quelle angeben. Die Angabe von 100 Erlaubnissen beschreibt den Stand vom 17. August 2026. Sie beschreibt weder die Zahl der aktiven Vereine noch die Zahl der Mitglieder.
Für eine genauere Einordnung braucht man drei Angaben: das Datum, die Zahl der Anträge und die Zahl der erteilten Bescheide. Aus dem Verhältnis lässt sich grob ablesen, wie weit das Verfahren im Land vorangekommen ist. Eine Aussage über Qualität oder Sicherheit eines einzelnen Vereins lässt sich daraus nicht ableiten.
Auch die Prävention gehört zum Verfahren. Jede Vereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Zahl der Vereinigungen im Land.
Was du jetzt tun kannst
- Die Zahlen mit ihrem Datum im Kopf behalten, weil sie sich ändern.
- Bei Interesse an einem Verein den Bearbeitungsstand bei der Landwirtschaftskammer erfragen.
- Den Gesetzestext zu Mitgliedschaft und Pflichten lesen, bevor du einer Vereinigung beitrittst.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht und Drogen Hotline anrufen: 01806 313031.
Bei Einzelfragen zu Strafe, Besitz oder Führerschein hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Weitere Hinweise zur Prävention findest du auf der Jugendschutz-Seite und im Bereich Aktuelles und Rechtsentwicklung.
Häufige Fragen
Wie viele Cannabis-Clubs sind in Niedersachsen erlaubt?
Laut Landwirtschaftsministerium gab es am 17. August 2026 in Niedersachsen 100 erteilte Erlaubnisse für Anbauvereinigungen bei 148 Anträgen. Aktuellere Zahlen erfragst du bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die für die Erlaubnis zuständig ist.
Wer erteilt die Erlaubnis für einen Cannabis-Club in Niedersachsen?
Zuständig ist nach der Meldung des Ministeriums vom 17. August 2026 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Der Antrag muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten und ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache zu stellen.
Kann ich ohne Mitgliedschaft Cannabis aus einem Club bekommen?
Nein. Das Gesetz erlaubt den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe nur an Mitglieder einer Vereinigung mit Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 KCanG). Mitglied darf man nur in einer Anbauvereinigung sein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Quellen
- Landwirtschaftsministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.08.2026
- KCanG § 11 Erlaubnis
- KCanG § 16 Anbauvereinigungen, Mitglieder
- KCanG § 17 Anbau
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 3 Besitz
- KCanG § 5 Konsumverbote
- KCanG § 9 Eigenanbau
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- Sucht und Drogen Hotline