Müssen Apotheken Medizinalcannabis vorrätig halten?
§ 15 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) enthält eine allgemeine Vorratspflicht und zwei Listen mit bestimmten Arzneimitteln. Medizinalcannabis steht in keiner dieser Listen ausdrücklich. Eine eigene Vorratspflicht für Medizinalcannabis lässt sich dem Wortlaut deshalb nicht entnehmen. Ob eine Apotheke ein Cannabispräparat vorrätig hat, hängt damit von ihrem Betrieb ab. Dieser Text zeigt, was die Vorschrift sagt und wie du in der Apotheke klärst, was lieferbar ist.
Was § 15 ApBetrO regelt
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Apothekenleiter, die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Das ist eine Mindestregel für notwendige Arzneimittel und keine Pflicht, jedes denkbare Präparat auf Lager zu haben.
Die Liste in Absatz 1 Satz 2
Darüber hinaus sind in der Apotheke bestimmte Mittel vorrätig zu halten, unter anderem Analgetika, Betäubungsmittel (darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung), Glucocorticosteroide und Antihistaminika zur Injektion, Tetanus-Impfstoff, Epinephrin, Kochsalzlösung zur Injektion, Verbandstoffe sowie Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform. Die Wochenmenge aus Satz 1 ist in dieser Liste nicht wiederholt.
Die Liste in Absatz 2
Für eine zweite Gruppe verlangt Absatz 2, dass der Apothekenleiter sicherstellt, dass die Arzneimittel entweder vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können. Genannt sind unter anderem Botulismus-Antitoxin, Tollwut-Impfstoff, Hepatitis-B-Impfstoff und Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform.
Wo Medizinalcannabis steht
In beiden Listen kommt Medizinalcannabis nicht namentlich vor. Das BfArM schreibt, dass Cannabis seit dem 1. April 2024 aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen ist. Die ABDA nennt denselben Zeitpunkt: Ab April 2024 ist Medizinalcannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Der Begriff Betäubungsmittel in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 führt Cannabis im Wortlaut nicht auf.
Ob ein bestimmtes Cannabispräparat unter die allgemeine Wochenregel in Satz 1 fällt, hängt davon ab, ob es zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Das beurteilt der Apothekenleiter. Der Verkehr mit Medizinischem Cannabis in Apotheken unterliegt nach Angaben des BfArM der Überwachung der jeweiligen Landesbehörden. Eine pauschale Antwort, dass jede Apotheke jederzeit jedes Cannabispräparat vorrätig haben muss, gibt der Wortlaut nicht her.
Was das für die Versorgung heißt
Auch wo ein Vorrat vorgeschrieben ist, kann ein bestimmtes Präparat gerade fehlen. Dann kommt es darauf an, ob die Apotheke es kurzfristig bestellen kann. Das Rezept rechtzeitig vorzulegen, verschafft dir Spielraum. Laut ABDA kann jede Apotheke nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben. Die Abgabe bleibt an die Verschreibung gebunden (§ 3 Absatz 2 MedCanG), der Vorrat ersetzt sie nicht.
Was du in der Apotheke fragen kannst
- Führt die Apotheke Medizinalcannabis in Form von Blüten oder Extrakten, oder bestellt sie auf Verschreibung?
- Wie lange dauert eine Bestellung, wenn das Präparat nicht vorrätig ist?
- Gibt es ein vergleichbares Präparat, das die Praxis verordnen könnte?
- Wann solltest du das Rezept vorlegen, damit die Versorgung nicht abreißt?
Wenn die Apotheke nicht liefern kann
Kann deine Apotheke das Präparat nicht beschaffen, frag, ob eine andere Apotheke die Verschreibung beliefern kann. Wie das abläuft, erklärt der Artikel zur anderen Apotheke. Bei Lieferengpässen findest du Hinweise im Artikel zu Lieferengpässen. Die Herstellung selbst dauert bei Rezepturen eine gewisse Zeit, wie der Artikel zur Wartezeit einer Rezeptur zeigt.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Apotheken jedes Arzneimittel jederzeit vorrätig haben müssen. § 15 spricht von notwendigen Arzneimitteln und von den genannten Listen. Ein zweiter Irrtum ist, dass ein Vorrat die Verschreibung ersetzt. Das trifft nicht zu, die Abgabe bleibt an die Verschreibung gebunden.
Vorrat im Blick behalten
Wer auf ein bestimmtes Präparat angewiesen ist, fragt rechtzeitig nach, bevor die Packung zur Neige geht, und plant die nächste Verschreibung früh. Schreib dir Antworten der Apotheke mit Datum auf, damit du beim nächsten Mal darauf zurückkommen kannst.
Wo du Unterstützung findest
Wenn du dich mit der Apotheke nicht einigen kannst, berät die Unabhängige Patientenberatung laut ihrer Website zu Arzneimitteln und Patientenrechten. Ihr Beratungstelefon ist deutschlandweit kostenfrei. Mehr dazu auf patientenberatung.de. Für die Verordnung selbst bleibt die behandelnde Praxis zuständig, den Ablauf der Abgabe erklärt der Artikel zum Ablauf der Abgabe.
Häufige Fragen
Wie groß muss der Vorrat einer Apotheke sein?
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss der Vorrat an notwendigen Arzneimitteln mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entsprechen. Medizinalcannabis wird in den Listen der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Frag die Apotheke vor Ort nach ihrer Praxis.
Kann die Apotheke Medizinalcannabis kurzfristig bestellen?
Das hängt vom Präparat und vom Betrieb der Apotheke ab. Laut ABDA kann jede Apotheke nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben. Frag nach, ob die Ware bestellbar ist und wie lange es dauert, und leg das Rezept rechtzeitig vor.