Darf eine Klinik Medizinalcannabis abgeben?
Eine Klinik darf Medizinalcannabis nicht wie eine Apotheke an Patientinnen und Patienten abgeben. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) bindet die Abgabe an Endverbraucher an die Apotheke und an die Verschreibung. Davon zu unterscheiden ist die Behandlung in der Klinik: Dort darf Medizinalcannabis im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht werden. Für die Zeit nach der Entlassung gilt eine eigene Regel im Apothekengesetz.
Verschreiben, verabreichen und abgeben auseinanderhalten
Nach § 3 Absatz 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sind dazu nicht berechtigt.
Absatz 2 regelt die Abgabe: Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt in seinen FAQ, dass Medizinalcannabis weiterhin ärztlich verschrieben werden muss und nur gegen Vorlage der Verschreibung im Rahmen des Betriebs einer Apotheke abgegeben werden kann.
Die Krankenhausapotheke bei der Entlassung
§ 3 Absatz 2 Satz 2 MedCanG lässt § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes (ApoG) unberührt. Diese Vorschrift regelt, was eine Krankenhausapotheke abgeben darf. Sie darf Arzneimittel an die Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung der dort behandelten Patientinnen und Patienten abgeben. Bei der Entlassung darf an die Patientin oder den Patienten die zur Überbrückung benötigte Menge nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Für Patienten mit Verordnung häuslicher Krankenpflege gilt eine Überbrückung für längstens drei Tage.
Ob und wie diese Regel im Einzelfall für ein Cannabispräparat greift, hängt von der Krankenhausapotheke und vom Behandlungsteam ab. Verlass dich nicht darauf, dass die Klinik dir Medizinalcannabis für zu Hause mitgibt.
Entlassmanagement: Wer kümmert sich um die Weiterversorgung?
Nach § 39 Absatz 1a SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement zur Unterstützung der Versorgung nach dem Krankenhaus. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser dabei eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements. Wie das für dein Cannabispräparat umgesetzt wird, klärst du mit dem Behandlungsteam.
Stationär oder ambulant: was dich erwartet
Bei einem Krankenhausaufenthalt kann die Gabe in der Klinik zur Behandlung gehören, wenn die behandelnde Ärztin oder der Arzt das vorsieht. Ambulant läuft die Versorgung über die Praxis, die verschreibt, und die Apotheke, die abgibt. Bei der Frage, wer die Kosten trägt, hilft dir § 31 Absatz 6 SGB V weiter: Die erste Verordnung braucht eine Genehmigung der Krankenkasse, außer es verordnen bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte. Setzt eine Ärztin oder ein Arzt eine im Krankenhaus begonnene Therapie im unmittelbaren Anschluss fort, nennt das Gesetz für die Entscheidung der Kasse eine verkürzte Frist von drei Tagen. Alle Ärztinnen und Ärzte sind laut BMG verordnungsbefugt, ein Facharztvorbehalt besteht nicht.
Praktische Schritte vor der Entlassung
- Frag das Behandlungsteam, ob dein Cannabispräparat in der Klinik gegeben wird und woher es stammt.
- Kläre vor der Entlassung, wer die nächste Verschreibung ausstellt und über welche Apotheke die Abgabe läuft.
- Lass dir die verabreichte Dosis und die Angaben zur Weiterbehandlung in den Entlassunterlagen bestätigen.
- Frag den Sozialdienst oder das Entlassmanagement der Klinik, wenn der Weg zur Apotheke unklar bleibt.
Fragen an das Behandlungsteam
Bereite dir drei bis fünf Fragen vor: Wer stellt die nächste Verschreibung aus? Welche Apotheke gibt ab? Bis wann habe ich genug Vorrat? Wann melde ich mich wieder? Notiere dir die Antworten. Wer nach einem Klinikaufenthalt weiterbehandelt wird, sollte die Unterlagen der Klinik an die Praxis und die Apotheke weitergeben, damit Dosis und Präparat nachvollziehbar bleiben.
Wenn der Weg nicht klar ist
Ist unklar, wer weiterverschreibt oder wo du das Arzneimittel bekommst, hilft ein Anruf bei der behandelnden Stelle. Wenn das nicht reicht, berät die Unabhängige Patientenberatung laut ihrer Website zu Krankenversicherung, Patientenrechten und Arzneimitteln. Ohne Verschreibung gibt es keine legale Abgabe. Eine Lücke in der Versorgung gehört deshalb zuerst in die Hände der Praxis, nicht auf den Tisch von Anbietern ohne Verschreibung.
Wo du Hilfe bekommst
- Die behandelnde Klinik oder die Praxis für Verschreibung, Verabreichung und Entlassmanagement
- Die Apotheke für die Abgabe
- Die Unabhängige Patientenberatung mit ihrem deutschlandweit kostenfreien Beratungstelefon
- Sucht & Drogen Hotline: 01806 313031, wenn dir der eigene Konsum Sorgen macht
Häufige Fragen
Darf eine Klinik Medizinalcannabis an Patienten abgeben?
Die Abgabe an Endverbraucher ist an die Apotheke und die Verschreibung gebunden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung darf Medizinalcannabis verabreicht werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Für die Mitgabe bei der Entlassung gilt § 14 Abs. 7 ApoG.
Darf mir die Klinik bei der Entlassung Medizinalcannabis mitgeben?
Nach § 14 Abs. 7 ApoG darf die Krankenhausapotheke zur Überbrückung benötigte Arzneimittel bei der Entlassung nur abgeben, wenn unmittelbar danach ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Frag das Behandlungsteam, wie die Weiterversorgung für dich geregelt ist.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben. Laut Bundesgesundheitsministerium sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt, ein Facharztvorbehalt besteht nicht. Für die Kostenübernahme der Krankenkasse gelten die Voraussetzungen von § 31 Abs. 6 SGB V.
Quellen
- MedCanG § 3 Abgabe und Verschreibung (gesetze-im-internet.de)
- ApoG § 14 Krankenhausapotheken (gesetze-im-internet.de)
- SGB V § 39 Krankenhausbehandlung (gesetze-im-internet.de)
- SGB V § 31 Arznei- und Verbandmittel (gesetze-im-internet.de)
- BMG: FAQ Cannabis als Medizin
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Beratungsangebot