Wer meldet Lieferengpässe bei Arzneimitteln?
Lieferengpässe bei Arzneimitteln melden nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die pharmazeutischen Unternehmer. Das BfArM beschreibt auf seiner Übersichtsseite, dass die Meldungen auf einer im Pharmadialog erklärten Selbstverpflichtung beruhen. Die Seite zur Meldeverpflichtung richtet sich an pharmazeutische Unternehmen, Apotheken kommen dort als Melder nicht vor. Für dich als Patientin oder Patient zählen deshalb zwei Dinge: wo du einen gemeldeten Engpass nachsehen kannst und was du tun kannst, wenn dein Präparat fehlt.
Wer meldet und auf welcher Grundlage
Die Selbstverpflichtung zur Meldung von Lieferengpässen wurde laut BfArM 2016 im Pharmadialog beschlossen, um die Transparenz bei bestehenden Engpässen zu erhöhen. Sie ist also eine Verpflichtung, die sich die Branche selbst auferlegt hat. Ein Gesetz, das Apotheken zur Meldung an das BfArM verpflichtet, nennt das BfArM auf dieser Seite nicht.
Das BfArM führt dazu Listen. Nach § 52b Absatz 3c des Arzneimittelgesetzes (AMG) erstellt es nach Anhörung des Beirats für Liefer- und Versorgungsengpässe eine Liste versorgungsrelevanter und eine Liste versorgungskritischer Wirkstoffe. Beide Listen tragen auf der Seite den Stand 3. August 2026. Ob ein bestimmter Wirkstoff darauf steht, siehst du nur in diesen Listen des BfArM, nicht in der Apotheke vor Ort.
Wann eine Meldung nötig ist
Nach dem BfArM ist eine Lieferengpassmeldung notwendig, wenn über voraussichtlich zwei Wochen hinaus den im üblichen Umfang anfallenden Auslieferungen nicht nachgekommen werden kann. Dasselbe gilt, wenn eine deutlich erhöhte Nachfrage besteht, der nicht angemessen nachgekommen werden kann. Eine Lieferverzögerung von wenigen Tagen fällt damit nicht unter diese Meldung.
Die Selbstverpflichtung gilt laut Beschluss des Beirats vom 21. Oktober 2020 für alle Arzneimittel mit Wirkstoffen der Liste der versorgungskritischen Wirkstoffe. Sie gilt außerdem für Produkte mit verschreibungspflichtigen Wirkstoffen und einem Marktanteil von 25 Prozent und mehr sowie für Produkte, die nach § 52b Absatz 3a AMG der Meldeverpflichtung an Krankenhäuser unterliegen.
Gemeldete Engpässe nachsehen
Das BfArM führt eine Lieferengpass-Datenbank mit den gemeldeten Lieferengpässen für Humanarzneimittel in Deutschland. Impfstoffe sind davon ausgenommen, für sie verweist das BfArM auf die Seite des Paul-Ehrlich-Instituts. Dort kannst du nachsehen, ob für dein Präparat eine Meldung vorliegt. Aus einer fehlenden Meldung folgt allerdings nicht, dass die Apotheke das Präparat vorrätig hat. Ob sie es liefern kann, sagt dir die Apotheke.
Bei bestehenden Engpässen steht das BfArM nach eigenen Angaben im Austausch mit Zulassungsinhabern und betroffenen medizinischen Fachgesellschaften, um Maßnahmen zur Abmilderung zu finden. Als Ergebnis können zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen gestattet oder Therapieempfehlungen veröffentlicht werden.
Was du in der Apotheke tun kannst
- Frag früh nach, ob dein Präparat lieferbar ist, bevor die Packung leer ist.
- Frag, ob eine andere Apotheke in der Nähe es hat, und lass dir die Bestellung oder Reservierung bestätigen. Wie der Wechsel abläuft, steht im Artikel Kann ich die Apotheke wechseln?
- Bitte die Apotheke, mit der Praxis zu klären, ob ein anderes Präparat in Frage kommt.
- Halte die Verschreibung bereit und notiere dir Datum und Gesprächspartner.
Wenn die Praxis ein anderes Präparat verordnen soll
Welches Präparat anstelle eines fehlenden infrage kommt, entscheidet die verordnende Ärztin oder der Arzt. Die ABDA nennt als Beispiel, dass anstelle getrockneter Blüten ein standardisierter Cannabisextrakt verordnet werden kann, aus dem die Apotheke ein Rezepturarzneimittel herstellt.
Für die Kostenübernahme gilt § 31 Absatz 6 SGB V. Danach braucht die erste Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse, außer bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte verordnen. Keine erneute Genehmigung brauchen Leistungen, bei denen nur die Dosierung angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen. Nach Angaben der KBV sind getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Wer bisher mit Blüten behandelt wurde und auf ein anderes Arzneimittel umgestellt wird, braucht laut KBV eine erneute Genehmigung, sofern die verordnende Person nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Frag deine Praxis und deine Krankenkasse, wie das in deinem Fall gilt.
Praktische Schritte, wenn es knapp wird
- Notiere, wann du das Arzneimittel zuletzt bekommen hast und wie viel noch da ist.
- Ruf die Praxis an, bevor die Versorgung abbricht, und bitte um Klärung oder eine neue Verordnung.
- Lehnt die Kasse eine Genehmigung ab, hilft der Artikel Widerspruch bei der Kostenübernahme.
- Halte Absprachen schriftlich fest, damit du sie später nachweisen kannst.
Wo du Hilfe bekommst
- Die Apotheke vor Ort für Verfügbarkeit und eine mögliche andere Bezugsapotheke
- Die verordnende Praxis für ein anderes Präparat oder eine neue Verordnung
- Die Unabhängige Patientenberatung: Ihr deutschlandweit kostenfreies Beratungstelefon ist laut ihrer Website eine gute erste Anlaufstelle, auch bei Fragen zu Krankenversicherung und Arzneimitteln
- Das Patiententelefon der ACM: 0800 022 6622, freitags 11 bis 13 und 14 bis 16 Uhr, laut ACM kostenfrei aus dem deutschen Festnetz und Mobilfunk
- Die Lieferengpass-Datenbank des BfArM für gemeldete Engpässe
Häufige Fragen
Wer muss einen Lieferengpass beim BfArM melden?
Nach der BfArM-Seite zur Meldeverpflichtung richtet sich die Selbstverpflichtung zur Meldung von Lieferengpässen an pharmazeutische Unternehmen. Eine Meldung ist nötig, wenn über voraussichtlich zwei Wochen hinaus den üblichen Auslieferungen nicht nachgekommen werden kann oder eine deutlich erhöhte Nachfrage nicht bedient werden kann. Apotheken nennt die Seite nicht.
Wo sehe ich, ob mein Arzneimittel als Lieferengpass gemeldet ist?
Das BfArM führt eine Lieferengpass-Datenbank für gemeldete Engpässe bei Humanarzneimitteln ohne Impfstoffe. Für Impfstoffe verweist es auf das Paul-Ehrlich-Institut. Ob die Apotheke dein Präparat tatsächlich liefern kann, sagt dir die Apotheke.
Was tue ich, wenn meine Apotheke Medizinalcannabis nicht liefern kann?
Frag die Apotheke nach einer anderen Apotheke, die das Arzneimittel hat, und sprich die verordnende Praxis auf ein anderes Präparat an. Über Ersatz entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Ob dafür eine neue Genehmigung der Krankenkasse nötig ist, hängt vom Einzelfall ab. Kläre das früh, bevor die Packung leer ist.
Quellen
- BfArM: Meldeverpflichtungen bei Lieferengpässen
- BfArM: Lieferengpässe (Überblick und Datenbank)
- SGB V § 31 Arznei- und Verbandmittel (gesetze-im-internet.de)
- KBV: Cannabisarzneimittel
- ABDA: Medizinisches Cannabis
- ACM: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Beratungsangebot