Was entschied das BVerwG zu Fahrerlaubnis und Medizinalcannabis?
Stand: Oktober 2026. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 8. Januar 2025 unter dem Aktenzeichen 3 B 2.24 eine Beschwerde zurückgewiesen. Es ging um Fahrerlaubnis und Medizinalcannabis. Der Kläger wollte erreichen, dass die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2023 (13 S 517/23) zugelassen wird; in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 14. Juni 2022 entschieden. Das BVerwG hat das abgelehnt, weil die aufgeworfene Frage nach dem alten Recht keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Worum ging der Streit?
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Jahr 2023 das Arzneimittelprivileg nach Nummer 9.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verneint, weil er eine Indikation für Cannabis nicht als nachgewiesen ansah. Diese Regel betrifft die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme bestimmter Mittel. Der Gerichtshof begründete das damit, dass Betäubungsmittel nach § 13 Abs. 1 BtMG nur als äußerstes Mittel verschrieben werden dürfen, dem sogenannten ultima ratio. Außerdem genügten die ärztlichen Atteste nach dem Gericht nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht zu § 31 Abs. 6 SGB V aufgestellt hat.
Warum das BVerwG keine grundsätzliche Bedeutung sah
Das Gericht begründete die Ablehnung mit drei Punkten. Erstens lasse sich die Frage zum Grundsatz der ultima ratio nach § 13 BtMG eindeutig aus dem Gesetz beantworten. Zweitens stelle sie sich nach dem Cannabisgesetz von 2024 nicht mehr, weil Cannabis aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen wurde. Drittens betreffe die Kritik an der Anwendung der Maßstäbe des Bundessozialgerichts nur die Würdigung des konkreten Falls. Das BVerwG stellte außerdem klar, dass § 31 Abs. 6 SGB V nur den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter regelt und keine allgemeine Verschreibungsregel enthält.
Warum die Frage nach neuer Rechtslage nicht mehr so gestellt wird
Nach der Begründung des BVerwG gilt das Betäubungsmittelgesetz für Medizinalcannabis nicht mehr, seit Cannabis 2024 aus den Anlagen des Gesetzes gestrichen wurde. Deshalb stellt sich die alte Frage nach dem BtMG so nicht mehr. Für dich heißt das: Frühere Entscheidungen auf Basis des alten Rechts sind nur begrenzt übertragbar.
Was das für Fahrerlaubnis und Verordnung heißt
Eine ärztliche Verordnung ersetzt nicht die Prüfung der Fahreignung. Nach § 24a Abs. 4 StVG greift die Ausnahme vom Bußgeld nur, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft im Einzelfall, ob du das Fahrzeug führen kannst. Den Ablauf erklärt der Beitrag zur Frage, ob man den Führerschein mit Medizinalcannabis behält.
Gerichte entscheiden im Einzelfall
Ob eine Verordnung im konkreten Fall ausreicht, entscheiden Behörden und Gerichte im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Verkehrsrecht kann einordnen, wie die Rechtsprechung auf deine Lage passt. Das gilt besonders, wenn ein Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde bereits vorliegt.
Wie Cannabis im Straßenverkehr geregelt ist
Nach § 24a Abs. 1a StVG ist ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Die Ausnahme in § 24a Abs. 4 StVG greift nur bei verschriebenen Arzneimitteln und nur unter den dort genannten Bedingungen.Wer Medizinalcannabis nimmt, sollte deshalb nicht ohne Rücksprache mit der Praxis fahren.
Prävention und Verantwortung
Wer Cannabis als Arzneimittel nutzt, muss die eigene Fahrfähigkeit ernst nehmen. Müdigkeit, verlangsamte Reaktion und Konzentrationsprobleme können auch dann auftreten, wenn die Dosis verordnet ist. Die Praxis sollte deshalb ausdrücklich nach dem Straßenverkehr gefragt werden. Eine Übersicht zu Beratung bietet die Themenseite Hilfe und Beratung.
Was eine Nichtzulassungsbeschwerde ist
Ein Urteil eines Verwaltungsgerichtshofs kann nur dann vor dem BVerwG überprüft werden, wenn die Revision zugelassen wurde. Wird sie nicht zugelassen, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit ihr prüft das BVerwG, ob ein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt. Eine häufige Hürde ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Was der Fall für Betroffene bedeutet
Im Streit um die Indikation spielten ärztliche Atteste eine Rolle. Deshalb lohnt es sich, mit der Praxis zu klären, welche Angaben eine Behörde braucht. Wer mit einer Fahrerlaubnis zu tun hat, sollte die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde genau prüfen und die Begründung nachvollziehen.
Wie Gerichte mit alten Fällen umgehen
Alte Entscheidungen zu Cannabis sind nicht automatisch auf neue Fälle übertragbar. Wer sich auf eine ältere Entscheidung beruft, muss prüfen, ob das damalige Recht noch gilt. Die Begründung des BVerwG zeigt, dass sich mit dem Gesetzeswechsel auch die rechtlichen Maßstäbe verschieben. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen.
Was du jetzt tun kannst
- Kläre mit deiner Ärztin oder deinem Arzt, ob du fahren darfst, und dokumentiere das Gespräch.
- Frag die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ein Verfahren läuft, welche Unterlagen sie braucht.
- Lass dich bei einem Entzugsverfahren von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten.
Häufige Fragen
Hat das BVerwG Medizinalcannabis für den Führerschein erlaubt?
Das BVerwG hat im Beschluss 3 B 2.24 vom 8. Januar 2025 nur die Beschwerde zurückgewiesen. Die Frage zur Indikation nach altem Recht hat es nicht als grundsätzlich bedeutsam angesehen. Eine allgemeine Erlaubnis zum Fahren mit Medizinalcannabis folgt daraus nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft jeden Fall einzeln.
Was bedeutet ultima ratio bei Betäubungsmitteln?
Ultima ratio heißt, dass ein Mittel nur als letzter Ausweg eingesetzt werden darf. Nach § 13 Abs. 1 BtMG galt das für die Verschreibung von Betäubungsmitteln. Seit 2024 ist Cannabis nicht mehr im BtMG geregelt, deshalb spielt der Grundsatz für Cannabis heute nicht mehr dieselbe Rolle.