Wann zählt eine eingepflanzte Cannabispflanze als Setzling?
Stand: Oktober 2026. Eine fest verwurzelte Cannabispflanze, die bereits eingepflanzt ist, zählt nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) als Setzling und damit als Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Das Gericht hat dies am 2. Februar 2026 im Verfahren 206 StRR 315/25 entschieden. Die Frage ist wichtig, weil sie darüber entscheidet, welche Pflanzen beim Eigenanbau mitgezählt werden und wann eine Handlung strafbar ist.
Worum ging es im Verfahren?
Der Angeklagte war vom Amtsgericht Aichach am 11. Juni 2025 wegen des Anbaus von vier Cannabispflanzen nach dem KCanG verurteilt worden. Drei Pflanzen waren etwa 40 Zentimeter hoch, die vierte rund 30 Zentimeter in einem kleineren Topf. Der Angeklagte gab an, diese Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Steckling gekauft und nicht umgetopft zu haben. Er legte Sprungrevision ein, also Revision direkt gegen das erstinstanzliche Urteil. Das BayObLG hob das Urteil in einem Beschluss auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aichach zurück. Es äußerte außerdem Bedenken gegen die Einziehung der Pflanzen.
Was sagt das Gericht zum Setzling?
Nach der Begründung ist eine bereits eingepflanzte, fest verwurzelte Pflanze weder Steckling noch Jungpflanze. Sie gilt schon ab dem Einpflanzen als Setzling und damit als Cannabis. Das Gesetz zählt in § 1 Nr. 8 KCanG Cannabis als Begriff. Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht bestimmt sind und keine Blüten- oder Fruchtstände haben. Das Gesetz definiert den Begriff Setzling nicht. Das Gericht stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien, die Rechtsprechung des BGH und die überwiegende Literatur und folgt nicht der Mindermeinung, die auf das Blütenstadium abstellt. Die vierte Pflanze lag damit über der Grenze von drei Pflanzen in § 9 Abs. 1 KCanG.
Warum das Urteil trotzdem aufgehoben wurde
Der Begriff der Jungpflanze ist nach Ansicht des Gerichts auslegungsbedürftig. Deshalb lag ein Verbotsirrtum des Angeklagten nahe, der sich auf die Einordnung der Pflanze bezog. Ob dieser Irrtum vermeidbar war, konnte das Revisionsgericht nicht beurteilen; dass der Angeklagte keinen Rechtsrat eingeholt hatte, belegt die Vermeidbarkeit für sich genommen nicht. Das Gericht äußerte außerdem rechtliche Bedenken gegen die Einziehung: Eingezogen werden dürfe nur die überzählige Pflanze samt dem dafür genutzten Zubehör, nicht die drei erlaubten Pflanzen. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Ein Irrtum entlastet also nur, wenn er unvermeidbar war.
Was heißt das für den Eigenanbau?
Für den Eigenanbau gelten klare Grenzen. Nach § 9 Abs. 1 KCanG darf man in seinem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Nach § 9 Abs. 2 darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Wer Stecklinge oder Setzlinge zieht, sollte die Zahl der Pflanzen jederzeit im Blick behalten, denn ein Irrtum über die Einordnung entlastet nur dann, wenn er unvermeidbar war.
Gerichte entscheiden im Einzelfall
Wie ein konkretes Verfahren ausgeht, hängt von den Umständen ab: Anzahl der Pflanzen, Entwicklungsstand, Wissen des Betroffenen und Verhalten nach der Entdeckung. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann einordnen, wie die Rechtsprechung auf eine konkrete Situation passt. Wer in einem Verfahren steckt, sollte die Ladung und alle Schreiben ernst nehmen.
Prävention und Verantwortung
Der Anbau zu Hause bringt Risiken mit sich, auch für Kinder im Haushalt. Pflanzen müssen sicher aufbewahrt werden, und Jugendliche sollen keinen Zugang haben. Die Themenseite Eigenanbau zu Hause bietet dazu praktische Informationen. Wer Fragen zu Besitz und Konsum hat, findet im Beitrag zu Besitz und Konsum in der Wohnung eine Übersicht.
Was eine Sprungrevision ist
Die Sprungrevision führt direkt von einem erstinstanzlichen Urteil zum Obersten Landesgericht, hier zum BayObLG. Die Revision prüft Rechtsfragen und nicht den Sachverhalt neu. Im Fall des Anbauverfahrens ging es deshalb um die Einordnung einer Pflanze, also um eine Rechtsfrage. Das Verfahren verkürzt den Instanzenweg, wenn die Frage im Mittelpunkt steht.
Was Verbotsirrtum bedeutet
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn jemand nicht weiß, dass sein Verhalten verboten ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts entlastet der Irrtum nur, wenn er unvermeidbar war. Ob ein Irrtum vermeidbar war, hängt von Wissen, Erkundigungen und Umständen ab. Gerade bei unklaren Begriffen wie Jungpflanze fragt das Gericht genau nach, was der Betroffene hätte wissen können.
Warum die Einordnung für Anbau und Besitz zählt
Ob eine Pflanze als Setzling oder Steckling gilt, entscheidet darüber, wie der Anbau rechtlich zu behandeln ist. Wer selbst zieht, zählt die Pflanzen am Wohnort nach § 9 KCanG. Die Grenze liegt bei drei Pflanzen gleichzeitig, und die Weitergabe von Eigenanbau ist verboten. Fehler bei der Einordnung können deshalb schnell zu einem Problem werden.
Was zu Mengen und Pflanzen gilt
Neben den Pflanzen regelt das KCanG auch den Besitz. Für Personen ab 18 Jahren sind bis zu 25 Gramm erlaubt, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm bei Blüten. Die Begriffe und Mengen sollten immer im Gesetz nachgelesen werden. Wer unsicher ist, fragt bei einer Beratungsstelle nach, bevor etwas geschieht.
Wo das Urteil nachzulesen ist
Den Volltext des Beschlusses findest du in der Rechtsprechung des Freistaats Bayern. Die Gründe zeigen genau, warum das Gericht die Einordnung der Pflanze so vornimmt und warum es das Urteil aufhebt.
Was du jetzt tun kannst
- Zähle die Pflanzen regelmäßig und halte die Grenze von drei Pflanzen ein.
- Gib keine Pflanzen oder Pflanzenteile an Dritte weiter.
- Lass dich bei Unsicherheit über die Einordnung von Pflanzen beraten, bevor du handelst.
Häufige Fragen
Zählt eine eingepflanzte Cannabispflanze als Setzling?
Nach dem BayObLG-Beschluss vom 2. Februar 2026 (206 StRR 315/25) ist eine fest verwurzelte, eingepflanzte Pflanze kein Steckling und keine Jungpflanze. Sie gilt ab dem Einpflanzen als Setzling und damit als Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG. Das Gericht entscheidet damit den Fall des Angeklagten nicht abschließend.
Wie viele Pflanzen darf man zu Hause anbauen?
Nach § 9 Abs. 1 KCanG sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig zulässig, und zwar am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Regel gilt für Erwachsene ab 18 Jahren.