Was hat der Bundesrat zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol beschlossen?
Stand: Oktober 2026. Der Bundesrat hat am 21. November 2025 in seiner 1059. Sitzung eine Entschließung zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr angenommen (Tagesordnungspunkt 21, Drucksache 514/25). Eingebracht haben die Länder Brandenburg und Thüringen, nach dem Beratungsvorgang am 23. September 2025. Angenommen wurde die Entschließung in geänderter Fassung. Den Wortlaut der angenommenen Fassung nennen die Beschlussunterlagen im Beratungsvorgang des Bundesrates. Wer wissen will, welche Regeln heute schon gelten, findet sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Was ist eine Entschließung des Bundesrates?
Eine Entschließung ist eine politische Willenserklärung des Bundesrates. Sie fordert die Bundesregierung zu einem Handeln auf, ändert aber kein Gesetz. Ob daraus ein Gesetzentwurf wird, entscheidet die Bundesregierung oder der Bundestag. Eine Entschließung bindet also weder Gerichte noch Autofahrende. Maßgeblich bleibt, was im StVG steht.
Was regelt das StVG heute?
Die Vorschrift dazu steht in § 24a StVG. Sie kennt mehrere Grenzwerte, die du kennen solltest. Die Regeln im Einzelnen:
- Alkohol: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt und 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat (§ 24a Abs. 1).
- THC: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (§ 24a Abs. 1a).
- Berauschende Mittel: Eine Wirkung gilt als gegeben, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2).
- Mischkonsum: Wer den THC-Grenzwert erreicht und zusätzlich Alkohol getrunken hat oder unter Alkoholeinfluss losfährt, begeht einen eigenen Verstoß (§ 24a Abs. 2a).
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet. Nach § 24a Abs. 3 StVG ist beim Mischkonsum nach Abs. 2a ein höherer Bußgeldrahmen vorgesehen als bei Verstößen nach Abs. 1, 1a und 2 Satz 1; die Höchstbeträge nennt das Gesetz dort. Für Verstöße nach § 24a Abs. 1 bis 2a gilt ein Fahrverbot als Regelfall: Nach § 25 Abs. 1 StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen, wenn eine Geldbuße festgesetzt wird. Wichtig ist außerdem die Ausnahme in § 24a Abs. 4. Danach gelten die Tatbestände zu THC (Abs. 1a), zu anderen berauschenden Mitteln (Abs. 2 Satz 1) und zum Mischkonsum (Abs. 2a) nicht, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Auf diese Ausnahme sollte sich niemand ohne ärztliche Klärung verlassen.
Warum der Mischkonsum besonders heikel ist
Cannabis und Alkohol wirken beide auf Reaktion, Aufmerksamkeit und Einschätzung der eigenen Fähigkeiten. Der Gesetzgeber hat diese Kombination in § 24a Abs. 2a StVG eigens geregelt und dafür einen höheren Bußgeldrahmen vorgesehen als für den THC-Wert allein.
Was gilt für die Praxis?
Für Erwachsene ist die einfache Regel: Wer Cannabis konsumiert hat, fährt nicht. Wer Alkohol getrunken hat, fährt ebenfalls nicht. Die Grenzwerte sind dabei nur die rechtliche Hürde, nicht die Sicherheit. Die Grenzwerte sagen nur, ab wann ein Verstoß vorliegt. Wer unsicher ist, lässt das Auto stehen, nimmt ein Taxi oder fährt mit Freundinnen und Freunden, die nüchtern bleiben.
Prävention und Verantwortung
Der Mischkonsum betrifft vor allem junge Menschen, die gerade den Führerschein machen. Hier sollten Eltern und Fachkräfte ansetzen. Ein Gespräch über Risiken, bevor etwas passiert, wirkt besser als jede Strafandrohung. Die Themenseite Prävention und Jugendschutz bietet dazu Grundlagen, und die Seite zum Jugendschutz erklärt die Regeln für Minderjährige.
Wo finde ich den Wortlaut?
Die Entschließung mit Drucksachennummer 514/25 steht auf der Seite des Bundesrates, dort findest du den Beratungsvorgang und die Angaben zur Sitzung. Den vollen Wortlaut des StVG findest du im Volltext des Gesetzes. Gerade bei Grenzwerten solltest du den Gesetzestext selbst lesen, denn Zusammenfassungen vereinfachen die Details.
Warum die Grenzwerte unterschiedlich aussehen
Alkohol wird im Blut in Promille gemessen, Cannabis dagegen als Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum in Nanogramm pro Milliliter. Das Gesetz setzt für jeden Stoff eine eigene Grenze an. Die Zahlen lassen sich nicht einfach gegeneinander verrechnen, was gerade beim Mischkonsum wichtig ist.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Der Verstoß nach § 24a StVG ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird mit einem Bußgeld geahndet und ist weniger schwer als eine Straftat. Im Strafrecht gelten andere Verfahren und andere Folgen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die Frist im Bescheid ernst nehmen und sich bei Unklarheiten beraten lassen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Lage einordnen.
Wann die Ausnahme für Arzneimittel greift
Die Ausnahme in § 24a Abs. 4 StVG betrifft nur Stoffe aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines Arzneimittels, das für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde. Sie gilt also nicht für Konsum außerhalb einer Verordnung. Wer ein verschriebenes Arzneimittel nimmt, sollte mit der Praxis klären, ob und wann das Fahren möglich ist. Eine Verordnung allein ist keine Erlaubnis für jede Fahrt.
Was du vor einer Fahrt prüfen kannst
Frag dich vor jeder Fahrt, ob du Cannabis oder Alkohol konsumiert hast. Wenn ja, bleibt das Auto stehen. Plane die Strecke so, dass andere fahren oder der öffentliche Verkehr genutzt werden kann. Wer unsicher ist, wartet länger, als er denkt.
Was du tun kannst
- Plane die Heimfahrt, bevor du konsumierst.
- Sprich mit Freundinnen und Freunden ab, wer fährt.
- Bei einem Bußgeldbescheid lohnt ein Blick in den Bescheid und in den Beitrag zu Strafen und Bußgeldern.
Häufige Fragen
Ab welchem THC-Wert gilt man im Straßenverkehr als Verstoß?
Nach § 24a Abs. 1a StVG ist ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Für den Mischkonsum mit Alkohol gilt nach § 24a Abs. 2a ein eigener Tatbestand. Die Ausnahme nach § 24a Abs. 4 betrifft nur verschriebene Arzneimittel.
Ist eine Bundesratsentschließung ein Gesetz?
Nein. Eine Entschließung des Bundesrates fordert die Bundesregierung zu einem Handeln auf, ändert aber kein Gesetz. Die Regeln im StVG bleiben unverändert, bis der Gesetzgeber sie ändert. Für dich zählt deshalb der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes.