Wann gilt der Erwerb von Cannabissetzlingen als Handeltreiben?
Stand: Oktober 2026. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 27. November 2024 im Verfahren 3 StR 25/24 die Auffassung vertreten, dass schon der Erwerb von Cannabissetzlingen als Handeltreiben gelten kann. Voraussetzung ist, dass die Setzlinge erworben werden, um den künftigen Ertrag gewinnbringend zu verkaufen. Die Pflanzen müssen dafür nach dieser Sicht nicht erst eingepflanzt sein. Der Beschluss enthält zugleich eine Anfrage an die anderen Strafsenate.
Worum ging es?
Der Angeklagte hatte eine Plantage für mindestens 899 Cannabispflanzen eingerichtet und holte am 11. April 2023 in den Niederlanden 899 Setzlinge ab. Nach der Rückkehr nach Deutschland wurden sie von der Polizei gefunden. Das Landgericht Kleve hatte ihn zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wollte die Ernte verkaufen; der erwartete Ertrag lag bei rund 22.475 Gramm Marihuana je Ernte. Der Senat prüfte, wie dieser Erwerb rechtlich einzuordnen ist.
Die Auffassung des Senats
Nach Ansicht des 3. Strafsenats liegt Handeltreiben schon dann vor, wenn jemand Setzlinge in Besitz nimmt, um den künftigen Ertrag gewinnbringend zu verkaufen. Das Einpflanzen ist danach nicht die entscheidende Schwelle. Der Senat nennt dafür mehrere Gründe: Die Setzlinge sind bereits Cannabis im Sinne des KCanG, der Anbautatbestand begrenzt das Handeltreiben nicht, und die Menge bemisst sich nach dem erwarteten Ertrag. Typische Vorbereitungshandlungen wie der Kauf von Ausrüstung fallen weiterhin nicht darunter. Das weite Verständnis verstoße nicht gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Die Anfrage an die anderen Strafsenate
Der 3. Strafsenat fragte nach § 132 Abs. 3 GVG beim 5. und 6. Strafsenat an, ob sie an ihrer entgegenstehenden Auffassung festhalten. Nach dieser Auffassung sind Übernahme und Transport von Setzlingen bloße Vorbereitung, weil der Anbautatbestand das Handeltreiben begrenzt. Der Senat nennt dazu Entscheidungen des 5. Strafsenats aus dem Jahr 2012 und des 6. Strafsenats aus dem Jahr 2022. Auch der 3. Senat selbst hatte 2012 anders entschieden und hält daran nicht mehr fest. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung entstehen.
Das neue Recht und die Milderung
Das Konsumcannabisgesetz gilt seit dem 1. April 2024 und ist für den Fall das mildere Gesetz. Der Senat beabsichtigt deshalb, den Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis zu ändern, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Für die Praxis zeigt das: Das Strafrecht hängt vom Zeitpunkt der Tat und vom geltenden Gesetz ab.
Was gilt für den Eigenanbau?
Für den privaten Eigenanbau gelten klare Grenzen. Nach § 9 Abs. 1 KCanG sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig zulässig, am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Nach § 9 Abs. 2 darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Wer Setzlinge oder Pflanzen für einen Verkauf beschafft, bewegt sich außerhalb dieser Regeln. Die Grenze zwischen Eigenanbau und Handel ist deshalb wichtig, auch wenn sie im Einzelfall schwer zu ziehen ist.
Warum die Abgrenzung schwierig ist
Ob ein Erwerb schon Handeltreiben ist, hängt von der Absicht und den Umständen ab. Wer Setzlinge nur für den Eigenanbau beschafft, handelt anders als jemand, der Erträge verkaufen will. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und die Beweisführung über die Absicht ist oft umstritten. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann einordnen, wie die Rechtsprechung auf eine konkrete Lage passt.
Prävention und Verantwortung
Der Anbau und der Handel mit Pflanzen bergen Risiken, die über das Strafrecht hinausgehen. Pflanzen müssen sicher aufbewahrt werden, Kinder und Jugendliche dürfen keinen Zugang haben, und Ernten sollten nicht weitergegeben werden. Die Themenseite Eigenanbau zu Hause bietet dazu praktische Informationen.
Was Handeltreiben im Strafrecht bedeutet
Handeltreiben meint im Betäubungsmittel- und Cannabisrecht eine eigennützige Tätigkeit, die auf Umsatz gerichtet ist. Dazu gehören Anbau, Ankauf und Verkauf, wenn sie dem Geschäft dienen. Entscheidend ist die Absicht, nicht nur die Handlung selbst. Deshalb fragt das Gericht immer auch danach, wozu die Pflanzen erworben wurden.
Warum schon der Erwerb die Tat sein kann
Nach der Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, ob die Pflanzen schon eingepflanzt sind. Maßgeblich ist, dass der Erwerb dem späteren Verkauf des Ertrags dient. Damit verschiebt sich der Beginn der Tat nach vorn. Wer Setzlinge beschafft, sollte deshalb von Anfang an klären, wozu sie dienen.
Setzling oder Steckling: warum die Begriffe zählen
Die Begriffe im KCanG sind nicht beliebig. Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile zur Anzucht ohne Blüten- oder Fruchtstände. Ein bereits eingepflanzter Setzling gilt nach dem BayObLG als Cannabis. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, wie eine Pflanze rechtlich behandelt wird. Mehr dazu erklärt der Beitrag zum Setzling im Urteil des BayObLG.
Was Eigenanbau und Handel trennt
Der Eigenanbau ist auf drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt, am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Weitergabe von Eigenanbau an Dritte ist nach § 9 Abs. 2 KCanG verboten. Wer dagegen Pflanzen beschafft, um Erträge zu verkaufen, bewegt sich im Bereich des Handels. Die Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen, aber die Absicht entscheidet darüber, wo sie verläuft.
Was der Beschluss offenlässt
Der Beschluss gibt die beabsichtigte Entscheidung des Senats wieder und ist eine Anfrage; er entscheidet nicht alle denkbaren Fälle. Wie der Erwerb im Einzelfall zu bewerten ist, hängt von den Angaben zur Absicht und zum Ablauf ab. Deshalb ist der Volltext des Beschlusses wichtig, und wer betroffen ist, sollte ihn gemeinsam mit einer Beratung lesen.
Was du jetzt tun kannst
- Beschaffe Pflanzen nur im Rahmen des erlaubten Eigenanbaus und halte die Grenze von drei Pflanzen ein.
- Gib keine Ernte und keine Pflanzen an Dritte weiter.
- Lass dich bei einem Verdacht oder einem Verfahren von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten.
Häufige Fragen
Ist der Erwerb von Cannabissetzlingen immer Handeltreiben?
Nein. Nach der Auffassung des 3. Strafsenats kann der Erwerb von Setzlingen Handeltreiben sein, wenn die Pflanzen erworben werden, um den künftigen Ertrag gewinnbringend zu verkaufen. Entscheidend ist der Zweck. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob diese Absicht vorliegt.
Muss eine Pflanze eingepflanzt sein, damit Handeltreiben vorliegt?
Nach der Auffassung des 3. Strafsenats im Beschluss 3 StR 25/24 nicht. Der Erwerb zum Verkauf der künftigen Ernte kann schon ausreichen. Der Senat hat die anderen Strafsenate angefragt, ob sie dieser Sicht folgen. Die endgültige einheitliche Linie hängt von deren Antworten ab.