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Wann gilt der Erwerb von Cannabissetzlingen als Handeltreiben?

Häufige Fragen

Ist der Erwerb von Cannabissetzlingen immer Handeltreiben?

Nein. Nach der Auffassung des 3. Strafsenats kann der Erwerb von Setzlingen Handeltreiben sein, wenn die Pflanzen erworben werden, um den künftigen Ertrag gewinnbringend zu verkaufen. Entscheidend ist der Zweck. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob diese Absicht vorliegt.

Muss eine Pflanze eingepflanzt sein, damit Handeltreiben vorliegt?

Nach der Auffassung des 3. Strafsenats im Beschluss 3 StR 25/24 nicht. Der Erwerb zum Verkauf der künftigen Ernte kann schon ausreichen. Der Senat hat die anderen Strafsenate angefragt, ob sie dieser Sicht folgen. Die endgültige einheitliche Linie hängt von deren Antworten ab.

Quellen

  1. BGH, Beschluss vom 27.11.2024, 3 StR 25/24 (NWB Datenbank)
  2. § 9 KCanG

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