Wird bei der Einziehung von Cannabis der Eigenkonsum abgezogen?
Stand: Oktober 2026. Nein, bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine Teilmenge für den Eigenkonsum nicht pauschal abgezogen werden, wenn sie für sich die erlaubten Besitzmengen wahrt. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) am 3. Februar 2025 im Verfahren GSSt 1/24 entschieden. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob eine solche Menge dem Betroffenen verbleibt. Die Entscheidung klärt zwei Fragen aus dem Umfeld des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
Was war die Ausgangsfrage?
Der 2. Strafsenat des BGH hatte den Großen Senat am 1. August 2024 angerufen. Im Ausgangsfall führte ein Angeklagter 27,48 Gramm Marihuana und 19,8 Gramm Haschisch mit sich, die eine Hälfte zum Verkauf, die andere zum Eigenkonsum; alles wurde bei einer Polizeikontrolle sichergestellt. Der 2. Strafsenat wollte zusätzlich zum Handeltreiben eine Besitzverurteilung anhand der Gesamtmenge und die Einziehung beider Mengen. Die erste betraf den Besitz: Wenn Cannabis sowohl zum Handel als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehalten wird, ist fraglich, wie der Besitz zu beurteilen ist. Die zweite Frage betraf die Einziehung, also die Entziehung des Gegenstands, der Tatobjekt war.
Die Antwort zur Strafbarkeit des Besitzes
Nach dem Beschluss ist die Strafbarkeit des Besitzes nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG gesondert anhand der Teilmenge zu beurteilen, die dem Eigenkonsum dient. Eine Verurteilung wegen Besitzes kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Eigenkonsummenge für sich eine Grenze überschreitet. Das Handeltreiben verdrängt den Besitz der Handelsmenge. Liegt zusätzlich strafbarer Besitz der Eigenkonsummenge vor, besteht Tateinheit; eine Addition der Mengen findet nicht statt. Die Unterscheidung zwischen beiden Mengen ist damit entscheidend für die Strafe.
Die Antwort zur Einziehung
Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt nach § 37 KCanG muss eine dem Eigenkonsum dienende Teilmenge nicht ausgenommen werden, wenn sie für sich die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt. Zur Begründung führt der Große Senat an, dass Einziehungsobjekte konkrete Sachen sind und keine gedachten Bruchteile, und dass verwaltungsrechtliche Erlaubnistatbestände kein teilweises Absehen von der Einziehung rechtfertigen. Der Beschluss stellt außerdem klar, dass das Tatgericht im Einzelfall entscheiden muss, ob eine solche Menge dem Täter verbleiben kann. Dann ergibt sich eine Teileinziehung. Für die Praxis heißt das: Die Gerichte prüfen Mengen genau und entscheiden nicht schematisch.
Welche Mengen sind erlaubt?
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist für Personen ab 18 Jahren der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Bei Blüten, blütennahen Blättern oder anderem Pflanzenmaterial bezieht sich die Menge auf das Gewicht nach dem Trocknen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG sind am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm erlaubt. Diese Zahlen sind die Maßstäbe, an denen sich die Teilmengen messen lassen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer in einem Verfahren steht, sollte die Mengen genau kennen und nicht schätzen. Das Gericht entscheidet, was verbleibt, und die Begründung dafür sollte man im Urteil nachlesen. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Rechnung für die eigene Lage prüfen.
Eigenkonsum und Handel: die Grenze
Die Unterscheidung zwischen Eigenkonsum und Handel ist oft der entscheidende Punkt. Wer Cannabis für sich und für den Verkauf hält, muss damit rechnen, dass die Mengen getrennt betrachtet werden. Wer nur die erlaubten Mengen für den Eigenkonsum besitzt, bewegt sich innerhalb der Besitzregel. Die Details der Besitzregeln erklärt der Beitrag zu Besitz und Konsum in der Wohnung.
Prävention und Verantwortung
Die Entscheidung ändert nichts an den Gesundheitsrisiken des Konsums. Wer regelmäßig konsumiert, sollte auf Warnsignale achten und sich bei Problemen Hilfe holen. Die Themenseite Hilfe und Beratung nennt Anlaufstellen, und die Themenseite zum KCanG erklärt die Grundregeln.
Was Einziehung bedeutet
Die Einziehung ist eine Maßnahme, mit der der Staat Gegenstände entzieht, die mit einer Straftat zusammenhängen. Bei Cannabis betrifft das vor allem das Tatobjekt, also die Menge, auf die sich die Tat bezieht. Die Einziehung betrifft also die Sache. Das Gericht entscheidet im Urteil, welche Gegenstände betroffen sind. Die Einziehungsvorschrift des KCanG bildet dafür die Grundlage.
Warum die Teilmenge so wichtig ist
Wenn ein Teil des Cannabis dem Eigenkonsum dient und die erlaubten Mengen wahrt, stellt sich die Frage, ob er mit eingezogen werden muss. Der Große Senat hat klargestellt, dass eine solche Teilmenge nicht pauschal ausgenommen werden muss. Das Gericht wägt dann im Einzelfall ab, was dem Betroffenen verbleibt.
Wie Gerichte die Mengen prüfen
Gerichte messen die Mengen nach dem Gewicht, bei Blüten nach dem Gewicht nach dem Trocknen. Sie vergleichen die erlaubten Besitzmengen mit dem, was tatsächlich sichergestellt wurde. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, welcher Teil dem Eigenkonsum dienen sollte. Eine saubere Dokumentation der Menge ist deshalb für beide Seiten wichtig.
Was Betroffene prüfen sollten
Lies das Urteil und die Begründung zu den Teilmengen genau. Prüfe, ob das Gericht die erlaubten Besitzmengen korrekt herangezogen hat und ob die Gewichte stimmen. Notiere dir Fragen für die Verteidigung oder für eine Beratung. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die eigene Lage überprüfen.
Was die Entscheidung für Verfahren bedeutet
Die Entscheidung hilft, Streit über Teilmengen zu entschärfen. Sie zeigt, dass das Gericht die Mengen einzeln prüft und nicht pauschal entscheidet. Wer in einem Verfahren Teilmengen bestreitet, sollte die Zahlen belegen können.
Was du jetzt tun kannst
- Kenne die Mengen, die im KCanG für den Besitz erlaubt sind, und bewahre keine größeren Mengen auf.
- Lass dir bei einer Einziehung das Urteil und die Begründung zu den Teilmengen geben.
- Hol dir bei einem Verfahren frühzeitig die Hilfe einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts.
Häufige Fragen
Wird der Eigenkonsum bei der Einziehung von Cannabis automatisch abgezogen?
Nein. Nach dem Beschluss GSSt 1/24 vom 3. Februar 2025 muss eine Eigenkonsummenge, die die erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht pauschal ausgenommen werden. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob diese Teilmenge dem Täter verbleibt. Das folgt aus der Entscheidung des Großen Senats.
Welche Besitzmengen sind nach dem KCanG erlaubt?
Für Personen ab 18 Jahren sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm Blüten zulässig. Die Mengen beziehen sich bei Blüten auf das Gewicht nach dem Trocknen.