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Wird bei der Einziehung von Cannabis der Eigenkonsum abgezogen?

Häufige Fragen

Wird der Eigenkonsum bei der Einziehung von Cannabis automatisch abgezogen?

Nein. Nach dem Beschluss GSSt 1/24 vom 3. Februar 2025 muss eine Eigenkonsummenge, die die erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht pauschal ausgenommen werden. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob diese Teilmenge dem Täter verbleibt. Das folgt aus der Entscheidung des Großen Senats.

Welche Besitzmengen sind nach dem KCanG erlaubt?

Für Personen ab 18 Jahren sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm Blüten zulässig. Die Mengen beziehen sich bei Blüten auf das Gewicht nach dem Trocknen.

Quellen

  1. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.02.2025, GSSt 1/24 (HRRS 2025 Nr. 947)
  2. § 3 KCanG

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