Darf ein Portal für Behandlungen mit Medizinalcannabis werben?
Stand: Oktober 2026. Nein, ein Portal darf für Behandlungen mit Medizinalcannabis nicht in der Form werben, wie es der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) betraf. Der I. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Aktenzeichen I ZR 74/25). Die Werbung verstößt nach dem Urteil gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das hat der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 55/2026 vom 26. März 2026 mitgeteilt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Betreiber eines Internetportals geklagt, das Termine bei Ärztinnen und Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermittelt und dafür von den Ärzten bezahlt wird. Zur Unternehmensgruppe gehören laut Pressemitteilung ein Großhändler mit Erlaubnis für Medizinalcannabis und ein Marktplatz für Versandapotheken. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte für bestimmte Seiten die Unterlassung ausgesprochen. Der BGH sah in den Seiten Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, denn Medizinalcannabis gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG als verschreibungspflichtig. Nach der Pressemitteilung genügte es, dass Medizinalcannabis und die Krankheiten genannt wurden, bei denen es eingesetzt werden kann. Bestimmte Produkte oder Hersteller mussten nicht genannt werden.
Was ist Publikumswerbung?
Publikumswerbung ist Werbung, die sich direkt an Laien richtet, also an Menschen ohne medizinische Ausbildung. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist sie nach § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verboten. Der BGH sah die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten Ärzte zur Verschreibung drängen, und bemängelte, dass die Seiten nur die Vorteile einer Cannabistherapie darstellten und damit über eine ausgewogene, sachliche Übersicht hinausgingen.
Was das Urteil für Patientinnen und Patienten bedeutet
Wer nach einer Behandlung mit Medizinalcannabis sucht, sollte misstrauisch werden, wenn ein Angebot schnelle Rezepte oder garantierte Ergebnisse verspricht. Verschreiben darf nur eine Ärztin oder ein Arzt, und die Abgabe erfolgt nach § 3 Abs. 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Ein Portal ersetzt diesen Weg nicht. Die Entscheidung über eine Behandlung liegt bei der Praxis.
Was das Urteil für Vereine bedeutet
Für Anbauvereinigungen gilt ein eigenes, weiterreichendes Verbot. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Portal oder einen anderen Kanal handelt. Ein Verein darf also auch keine Werbung über Dritte schalten. Sachliche Information über Mitgliedschaft und Ablauf bleibt dagegen erlaubt, solange sie nicht wirbt. Den Rahmen erklärt der Beitrag zur Mitgliedschaft und Aufnahme.
Warum die Grenze zwischen Information und Werbung schwierig ist
Die Grenze verläuft dort, wo eine Information zum Kauf oder zur Nutzung animiert. Nach der Pressemitteilung ging die einseitige Darstellung der Vorteile über eine ausgewogene, sachliche Übersicht möglicher Behandlungen hinaus. Wer unsicher ist, ob ein Text noch Information oder schon Werbung ist, sollte ihn vor der Veröffentlichung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen lassen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Was die Debatte um die MedCanG-Novelle dazu sagt
Auch in der Anhörung zur MedCanG-Novelle spielte die Werbung eine Rolle. Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten forderte strengere Werberegeln, und das Thema steht damit auch politisch auf der Agenda. Die Stellungnahmen dazu fasst der Beitrag zur Anhörung vom 14. Januar 2026 zusammen.
Prävention und Verantwortung
Werbung mit Versprechen gehört nicht zu einer sorgfältigen Behandlung. Medizinisches Cannabis hat Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, die eine Ärztin oder ein Arzt kennen muss. Wer Fragen hat, sollte die Behandlung nicht von einem Werbeversprechen abhängig machen. Eine Übersicht zur Beratung findet sich auf der Themenseite Hilfe und Beratung.
Was das Heilmittelwerberecht schützen soll
Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie für Arzneimittel, Behandlungen und Heilmittel geworben werden darf. Es soll verhindern, dass Werbung Entscheidungen über die Gesundheit beeinflusst, die auf ärztlicher Beratung beruhen sollten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind besonders geschützt, weil die Entscheidung bei der Ärztin oder dem Arzt liegt. Das Urteil ordnet die Werbung in diesen Rahmen ein.
Was Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen können
Bevor du einem Angebot zu Medizinalcannabis vertraust, prüfe, wer dahintersteckt. Ein vollständiges Impressum mit verantwortlicher Person gehört dazu. Frag nach, welche Ärztin oder welcher Arzt die Verordnung ausstellt und wie die Behandlung dokumentiert wird. Seriöse Angebote lassen sich auf diese Fragen ohne Umwege beantworten.
Was das Urteil nicht entscheidet
Das Urteil betrifft das konkrete Portal und seine Werbung. Es sagt nicht, dass jede Information über Medizinalcannabis verboten ist. Ebenso wenig regelt es die Frage, wie sich die Versorgung verändern wird. Für diese Fragen bleiben die Gesetze und Gerichte zuständig. Wer die Details benötigt, sollte den Volltext der Pressemitteilung lesen und sich gegebenenfalls beraten lassen.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe Angebote, die Medizinalcannabis bewerben, auf Impressum, Anbieter und ärztliche Verantwortung.
- Lass dir eine Verordnung nur von einer Ärztin oder einem Arzt ausstellen, die du selbst kennst oder die dich untersucht.
- Frag bei der Apotheke nach, wenn du Fragen zur Abgabe hast.
Häufige Fragen
Was hat der BGH im Fall I ZR 74/25 entschieden?
Der I. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Werbung für ein Portal zur Vermittlung ärztlicher Behandlungen mit Medizinalcannabis verstößt danach gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG. Die Pressemitteilung Nr. 55/2026 stammt vom 26. März 2026.
Darf eine Anbauvereinigung für sich werben?
Nein. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Sachliche Informationen über Ablauf und Pflichten sind davon zu unterscheiden. Ob ein Text noch Information oder schon Werbung ist, prüft im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.