Wie bestraft das KCanG die Abgabe von Cannabis an Minderjährige?
Stand: Oktober 2026. Wer Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder weitergibt, macht sich nach § 34 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Besonders streng ist es, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt: Dann gilt ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Handelt die Person dabei gewerbsmäßig, beträgt die Freiheitsstrafe nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG mindestens zwei Jahre. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Mai 2026 in einem Verfahren mit dieser Konstellation entschieden (Aktenzeichen 5 StR 135/26).
Was ist verboten?
Verboten ist das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis an Personen, die das gesetzliche Alter noch nicht erreicht haben. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 Cannabis ab- oder weitergibt. Das Gesetz verlangt dafür keinen Gewinn. Schon die Weitergabe eines einzelnen Joints an einen Jugendlichen reicht für den Grundtatbestand aus.
Das Regelbeispiel für den besonders schweren Fall
§ 34 Abs. 3 KCanG nennt ein Regelbeispiel. Es liegt vor, wenn eine Person über 21 Jahre eine der Handlungen nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Ein Regelbeispiel bedeutet, dass das Gericht in der Regel vom besonders schweren Fall ausgeht. Der Strafrahmen reicht dann von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Der aktuelle BGH-Beschluss
Der 5. Strafsenat des BGH hat am 6. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 5 StR 135/26 entschieden. Er betraf die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Dezember 2025, das ihn unter anderem wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Jugendliche in 32 Fällen verurteilt hatte (Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate). Der Senat fasste den Schuldspruch neu: Der Angeklagte ist schuldig der gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 32 Fällen, nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 KCanG. Hinzu kommen unter anderem das Handeltreiben mit Cannabis und der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Die Einziehung von Wertersatz aus den Verkaufserlösen hob der Senat auf, weil das sichergestellte Bargeld bereits eingezogen war; die weitergehende Revision verwarf er. Der Volltext steht auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
Was gilt für Anbauvereinigungen?
Eine Anbauvereinigung darf Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 23 Abs. 1 KCanG keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Der Verein ist also ausdrücklich verpflichtet, den Zugang zu sichern. Wer im Verein Verantwortung trägt, sollte den Jugendschutz im Gesundheits- und Jugendschutzkonzept fest verankern, das nach § 23 Abs. 6 KCanG Pflicht ist. Weitere Angaben zu den Abständen erklärt der Beitrag zum Abstand zu Schulen bei Clubs.
Warum der Jugendschutz so streng geregelt ist
Das Gehirn junger Menschen befindet sich noch in der Entwicklung. Nach den Informationen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) kann Cannabiskonsum diese Entwicklung beeinflussen. Deshalb verlangt der Jugendschutz hier besondere Aufmerksamkeit.
Was Eltern und Fachkräfte tun können
Eltern sollten wissen, dass Cannabis an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden darf, auch nicht von Freundinnen, Freunden oder Verwandten. Fachkräfte in Schule und Jugendarbeit können Gespräche anstoßen, bevor etwas passiert. Die Themenseite Prävention und Jugendschutz bündelt die Grundlagen, und die Hilfe für Eltern beim Ausstieg eines Kindes zeigt konkrete Schritte.
Wann wird es strafrechtlich relevant?
Die Strafbarkeit beginnt mit der Abgabe oder Weitergabe an eine Person unter dem Schutzalter. Ob die Tat eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich zieht, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob die handelnde Person über 21 Jahre alt ist oder gewerbsmäßig handelt. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage eines konkreten Falls einordnen.
Was als Weitergabe gilt
Das Gesetz erfasst das Abgeben und das Weitergeben von Cannabis. Nach dem Wortlaut gehören auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Verabreichen dazu. Auch wer Cannabis verschenkt oder einem Jugendlichen zum Konsum überlässt, handelt also im Sinne der Vorschrift. Ob etwas verschenkt oder verkauft wird, ist für die Weitergabe nicht der entscheidende Punkt.
Welche Rolle das Alter spielt
Entscheidend ist, ob die Person das Schutzalter noch nicht erreicht hat. Für Anbauvereinigungen gilt die Altersgrenze von 18 Jahren auch beim Zutritt zum befriedeten Besitztum. Wer sich beim Alter unsicher ist, sollte es vor der Weitergabe klären, denn ein Irrtum entlastet nur, wenn er unvermeidbar war.
Was nach einem Verdacht passieren kann
Wer einer solchen Tat verdächtigt wird, muss mit einem Ermittlungsverfahren rechnen. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen dann den Sachverhalt. Es ist ratsam, frühzeitig eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger zu beauftragen und sich zur Sache zunächst nicht zu äußern. Wer selbst betroffen ist, sollte nicht allein entscheiden und Beratung suchen.
Prävention und Gespräche mit Jugendlichen
Gespräche in der Familie und in der Schule wirken oft früher als jede Strafandrohung. Erkläre, dass das Gehirn junger Menschen noch reift und dass Cannabis diese Entwicklung beeinflussen kann. Die Themenseite Prävention und Jugendschutz bietet dafür Grundlagen.
Wo der Beschluss zu finden ist
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs steht im Volltext auf der Seite des Gerichts. Wer ihn zitiert, sollte Datum und Aktenzeichen angeben, denn Zusammenfassungen in Medien können Einzelheiten verkürzen.
Was du jetzt tun kannst
- Gib Cannabis niemals an Kinder oder Jugendliche weiter, auch nicht aus Gefälligkeit.
- Sprich mit Jugendlichen offen über Risiken, bevor sie in eine Situation kommen, in der sie etwas annehmen.
- Wenn ein Kind betroffen ist, hol dir Beratung bei einer Beratungsstelle oder dem Jugendamt.
Häufige Fragen
Ist die Abgabe von Cannabis an Minderjährige immer eine Straftat?
Ja, die Abgabe oder Weitergabe von Cannabis an Personen unter dem gesetzlichen Alter ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gewinn ist dafür nicht erforderlich. Im Einzelfall entscheidet das Gericht über die konkrete Strafe.
Was ist das Regelbeispiel in § 34 Abs. 3 KCanG?
Das Regelbeispiel gilt, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Dann liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, der Strafrahmen beträgt drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht prüft jeden Fall einzeln.