Wird Cannabis bei einem Verstoß eingezogen?
Wird Cannabis bei einem Verstoß eingezogen? Das KCanG sieht vor, dass Gegenstände eingezogen werden können, die sich auf eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit beziehen. Die zentrale Vorschrift ist § 37 KCanG. Sie ist kurz, aber ihre Anwendung braucht eine Prüfung des Einzelfalls. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Was § 37 KCanG regelt
Nach § 37 KCanG können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht. Der Bezug zur Tat ist also die Voraussetzung. Ein Gegenstand, der mit dem Verstoß nichts zu tun hat, fällt nicht darunter.
Die Vorschrift benennt keine Gegenstandsarten und keine Mengen. Ob das Cannabis selbst eingezogen wird, ergibt sich aus dem Einzelfall, aus dem Verfahren und aus der Entscheidung der zuständigen Stelle. Für die Einordnung hilft der Blick auf den Tatbestand, der verletzt wurde.
Das Ermessen: warum „können“ wichtig ist
Das Gesetz sagt „können“ und nicht „müssen“. Das bedeutet, dass die Einziehung im Ermessen steht. Die Behörde oder das Gericht entscheidet im konkreten Fall, ob eingezogen wird. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den Verweisen des § 37 KCanG, die im nächsten Abschnitt erklärt sind.
Die Verweise auf Strafgesetzbuch und Ordnungswidrigkeitengesetz
Für die Einziehung gelten ergänzend § 74a StGB und § 23 OWiG (§ 37 Satz 2 KCanG). Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, sogenannte Tatobjekte, unterliegen der Einziehung nach besonderen Vorschriften (§ 74 Abs. 2 StGB), hier nach § 37 KCanG. Grundsätzlich ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören (§ 74 Abs. 3 StGB).
Die Verweise erweitern das. Gegenstände können auch dann eingezogen werden, wenn sie jemand anderem gehören, der mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie Tatmittel oder Tatobjekt gewesen sind, oder der sie in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74a StGB). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt Entsprechendes (§ 23 OWiG).
| Fall | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Straftat nach § 34 KCanG | Einziehung von Gegenständen möglich, im Ermessen | § 37 KCanG |
| Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG | Einziehung von Gegenständen möglich, im Ermessen | § 37 KCanG |
| Anbauvereinigung, Verstoß gegen Vorgaben | Maßnahmen der Behörde bis zur Vernichtung von Beständen | § 27 Abs. 3 KCanG |
Der Unterschied zu den Clubs
Für Anbauvereinigungen gelten eigene Regeln. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder dass die Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht eingehalten werden. Sie kann unter anderem anordnen, dass Cannabis erst weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen entspricht, Rückrufe anordnen, Bestände mit einem über die typischen Konsumgefahren hinausgehenden Gesundheitsrisiko sicherstellen und vernichten lassen oder die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen (§ 27 Abs. 3 KCanG). Diese Maßnahmen sind eine Überwachungsbefugnis und keine Strafe, sie können aber parallel zu einem Verfahren laufen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Anordnungen haben nach § 27 Abs. 6 KCanG keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme gilt also auch während eines Verfahrens. Das ist ein Grund, Fristen besonders ernst zu nehmen.
Was Betroffene im Verfahren tun können
Wenn eine Einziehung im Raum steht, ist der erste Schritt, den Bescheid oder das Protokoll genau zu lesen. Notiere, welche Gegenstände genannt werden und auf welche Vorschrift sich die Maßnahme stützt. Danach solltest du Fristen prüfen. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hat eigene Regeln, die im Ratgeber beschrieben sind.
- Den Bescheid vollständig lesen, auch die Rechtsbehelfsbelehrung.
- Eine Liste der betroffenen Gegenstände und Mengen anlegen.
- Belege sammeln, die den Umfang des Verstoßes und die Herkunft zeigen.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht oder Verwaltungsrecht hinzuziehen.
Wer nach einer Kontrolle Cannabis bei sich oder in der Wohnung hat, findet im Ratgeber weitere Hinweise zu Besitz und Fund. Die Einziehung ist dabei nur ein Teil des Gesamtbildes.
Typische Fehler
Ein häufiger Fehler ist, Fristen für Rechtsbehelfe zu verpassen. Ein weiterer ist, die Einziehung mit einer Geldstrafe oder einem Bußgeld zu verwechseln. Das sind verschiedene Rechtsfolgen mit eigenen Voraussetzungen.
Zeitpunkt und Verfahren
Die Einziehung ist kein Automatismus, der sofort mit dem Verstoß eintritt. Sie wird im Rahmen eines Verfahrens entschieden, und die zuständigen Stellen entscheiden darüber. Wer betroffen ist, sollte darauf achten, in welchem Verfahrensstadium er sich befindet und welche Stelle zuständig ist.
Bei einer Ordnungswidrigkeit gelten andere Abläufe als bei einer Straftat. Das Gesetz verweist für die Einziehung ausdrücklich auf § 23 OWiG und § 74a StGB. Deshalb ist die Frage, welcher Weg eingeschlagen wird, für die Rechte des Betroffenen wichtig.
Was du tun kannst
Wenn du dich fragst, ob Cannabis bei einem Verstoß eingezogen wird, prüfe zuerst, ob überhaupt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Raum steht. Lass dich dann zum Ermessen und zu den Verfahrensschritten beraten. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle im Einzelfall. Wer sich nach einem Verfahren mit dem eigenen Konsum beschäftigen will: Nach dem BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Wird Cannabis bei jedem Verstoß eingezogen?
Nein, eine Einziehung ist nach § 37 KCanG möglich, aber nicht vorgeschrieben. Das Wort „können“ zeigt, dass die Entscheidung im Ermessen liegt. Ob und was im Einzelfall eingezogen wird, entscheiden Behörde oder Gericht.
Auf welche Gegenstände bezieht sich die Einziehung?
Eingezogen werden können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht (§ 37 KCanG). Der Bezug zur Tat ist die Voraussetzung.
Haben Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Behörde aufschiebende Wirkung?
Bei Maßnahmen gegen Anbauvereinigungen nach § 27 Abs. 3 KCanG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 6 KCanG). Die Maßnahme gilt also auch während des Verfahrens weiter.