Dürfen Nichtmitglieder das Gelände eines Clubs betreten?
Ob Nichtmitglieder das Gelände eines Cannabis Social Clubs betreten dürfen, entscheidet der Verein. Er regelt den Zutritt in seiner Satzung und in seiner Hausordnung. Feste Schutzregeln setzt das Gesetz: Personen unter 18 Jahren haben auf dem befriedeten Besitztum nichts verloren, das Gelände ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern, und Cannabis erhalten nur Mitglieder.
Was das Gesetz zum Zutritt sagt
Für das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung gilt eine klare Altersgrenze. Nach § 23 Abs. 1 KCanG dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dort nicht hinein. Diese Regel lässt der Verein nicht zur Disposition stehen. Er muss sie in seinen Abläufen umsetzen, etwa bei Veranstaltungen oder bei Besuchen von außen. Gewährt er trotzdem Zutritt, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG).
Für alle Personen auf dem Gelände gelten die Konsumverbote aus § 5 KCanG. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist unter anderem innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG). Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Außerdem ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Darüber hinaus muss der Verein sein Gelände gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen sichern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Wer als unbefugt gilt, legt der Verein in seiner Zutrittsregel fest. Das Gelände darf nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein; der Name der Anbauvereinigung darf sachlich am Eingangsbereich stehen (§ 23 Abs. 2 KCanG).
Gäste und die Hausordnung
Ob Gäste kommen dürfen, wie lange sie bleiben und wer sie begleitet, legt der Verein fest. Diese Entscheidungen stehen in der Hausordnung. Die Hausordnung sollte kurz, klar und für alle Mitglieder zugänglich sein. Sie beschreibt, wer das Gelände betreten darf, welche Regeln gelten und an wen man sich bei Fragen wendet.
Ein Verein kann mit der Hausordnung auch festlegen, dass Besuche angemeldet werden müssen. Das ist eine Frage der Organisation und des Schutzes. Wichtig ist nur, dass die Regel vorher bekannt ist und dass sie auch für Mitglieder gilt, die einen Gast mitbringen. Mehr dazu erklärt der Beitrag zu Freunden, die man in den Club mitbringt.
Schutz und Prävention auf dem Gelände
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Schon der Erlaubnisantrag verlangt, dass der Verein seine Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 KCanG darlegt und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG vorlegt (§ 11 Abs. 4 Nr. 10 und 12 KCanG). Die Zutrittsregel für Gäste ist Teil dieser Schutzmaßnahmen. Als Besucher solltest du die wichtigsten Regeln kennen, bevor du das Gelände betrittst.
Gäste ohne Mitgliedschaft erhalten im Club kein Cannabis: Es darf ausschließlich durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Zudem sind Anbau und Weitergabe von Cannabis in der Anbauvereinigung Mitgliedern vorbehalten (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Was du als Besucher tun kannst
Bevor du das Gelände betrittst, lies die Hausordnung, falls der Verein sie bereitstellt. Frag vorher nach, ob du Gast sein darfst und wer dich einlädt. Bist du unsicher, ob du das Alter erreicht hast, lass es lieber.
- Hausordnung und Satzung lesen, bevor du einen Termin ausmachst.
- Vorher schriftlich oder per Nachricht anfragen, ob ein Besuch möglich ist.
- Den Ausweis bereithalten, wenn der Verein das verlangt.
- Konsumverbote beachten, auch außerhalb des Clubs in der Nähe von Schulen und anderen in § 5 KCanG genannten Orten.
Hausregeln wirksam machen
Eine Hausregel hilft nur, wenn sie bekannt ist. Der Verein sollte sie schriftlich festhalten und neuen Mitgliedern bei der Aufnahme aushändigen. Wer für die Einhaltung verantwortlich ist, kann die Satzung bestimmen, etwa der Vorstand. Der Präventionsbeauftragte ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention (§ 23 Abs. 4 Satz 3 KCanG). Wie mit Verstößen umgegangen wird, regelt die Satzung.
Was Mitglieder tun können
- Vor einer Einladung prüfen, ob der Gast die Hausregel kennt.
- Gäste über Konsumverbote und Altersgrenze informieren.
- Den Gast bei Veranstaltungen begleiten und auf Regeln hinweisen.
- Bei Unsicherheit den Vorstand oder den Präventionsbeauftragten fragen.
Wohin du dich wenden kannst
Fragen zur Hausordnung klärt der Vorstand oder der Präventionsbeauftragte des Vereins. Bei Unklarheiten über Rechte und Pflichten hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Welche Regeln für Besucher insgesamt gelten, zeigt der Beitrag zu den Zutrittsregeln für Besucher. Den Einstieg ins Thema Jugendschutz findest du im Artikel zum Zutritt für Minderjährige. Eine Übersicht aller Beiträge bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Dürfen Nichtmitglieder auf das Gelände eines Cannabis Social Clubs?
Ob Gäste das Gelände betreten dürfen, entscheidet der Verein in Satzung und Hausordnung. Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nach § 23 Abs. 1 KCanG nicht betreten. Das Gelände ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG), und Cannabis erhalten nur Mitglieder (§ 19 Abs. 2 KCanG). Der öffentliche Konsum ist auf dem Gelände und in dessen Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG).