Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Muss ein Vorstandswechsel gemeldet werden?

Häufige Fragen

Muss ein neuer Vorstand bei der Behörde gemeldet werden?

Ja. Änderungen bei den Angaben aus dem Erlaubnisantrag sind der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Dazu gehören die Personalangaben der Vorstandsmitglieder. Die Mitteilung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen.

Welche Frist gilt für die Mitteilung eines Vorstandswechsels?

Die Mitteilung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen und spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, so § 11 Abs. 6 KCanG. Wer früh meldet, ist auf der sicheren Seite. Die genaue Auslegung im Einzelfall klärt die Behörde oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.

Wer bestellt den neuen Vorstand eines Clubs?

Den Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung durch Beschluss (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, die Satzung kann das auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränken (§ 27 Abs. 2 BGB).

Quellen

  1. KCanG § 11: Erlaubnispflicht, Angaben und Mitteilungspflichten
  2. KCanG § 36: Bußgeldvorschriften
  3. BGB § 27: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
  4. BGB § 21: Nichtwirtschaftlicher Verein
  5. KCanG § 12: Versagung der Erlaubnis
  6. KCanG § 16
  7. BGB § 67
  8. BGB § 121

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