Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Braucht ein Club eine Versicherung?

Häufige Fragen

Ist für Anbauvereinigungen eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben?

Eine ausdrückliche Versicherungspflicht enthalten die Vorschriften der §§ 11 bis 29 KCanG nicht, und auch die Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 4 nennen keinen Versicherungsnachweis. Die Erlaubnisbehörde kann aber Auflagen erteilen (§ 13 Abs. 4 KCanG). Ob eine Versicherung sinnvoll ist, klärt eine Versicherungsberatung.

Haftet der Vorstand privat für Fehler im Club?

Ein unentgeltlich oder gering vergüteter Vorstand haftet dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB). Gegenüber Dritten kann er vom Verein Freistellung verlangen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 2 BGB). Den Einzelfall beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.

Welche Sicherung verlangt das Gesetz für das Gelände?

Das befriedete Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme zu sichern, Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen Zugriff durch Unbefugte, besonders durch Kinder und Jugendliche (§ 22 Abs. 1 KCanG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Quellen

  1. § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
  2. § 13 KCanG: Inhalt der Erlaubnis
  3. § 17 KCanG: Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
  4. § 18 KCanG: Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  5. § 22 KCanG: Sicherung und Transport
  6. § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  7. § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
  8. § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
  9. § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
  10. § 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
  11. Sucht und Drogen Hotline

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