Braucht ein Club eine Versicherung?
Eine ausdrückliche Versicherungspflicht für Anbauvereinigungen enthalten die Vorschriften der §§ 11 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) nicht. Auch die Liste der Angaben und Nachweise für den Erlaubnisantrag (§ 11 Abs. 4 KCanG) nennt keinen Versicherungsnachweis. Trotzdem tragen Club und Vorstand Verantwortung, etwa für die Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial. Ob eine Versicherung sinnvoll ist und welche, beantwortet im Einzelfall eine Versicherungsberatung.
Was verlangt das KCanG zur Sicherung?
Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Das befriedete Besitztum, in dem Cannabis angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG). Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 und 28 KCanG). Mehr dazu steht im Beitrag Sicherung gegen Zugriff.
Diese Sicherung ist Voraussetzung der Erlaubnis. Die Behörde erteilt sie, wenn die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb des befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 KCanG). Eine Versicherung ersetzt diese Schutzmaßnahmen nicht.
Wer haftet im Verein?
Für den eingetragenen Verein gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder nur eine geringe Vergütung erhält, haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins (§ 31a Abs. 1 BGB). Wird ein solches Organmitglied von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, außer der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 31a Abs. 2 BGB). Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich unentgeltlich tätig.
Für den Verein heißt das: Ein solcher Freistellungsanspruch kann das Vereinsvermögen belasten. Ob dafür eine Versicherung sinnvoll ist, klärt eine Versicherungsberatung. Weitere Hintergründe liefern die Beiträge Haftung des Vorstands und Haftung der Mitglieder.
Welche Risiken kann ein Club haben?
| Bereich | Hinweis aus dem Gesetz | Wen du fragst |
|---|---|---|
| Einbruch, Diebstahl, Beschädigung | Sicherungspflicht nach § 22 Abs. 1 KCanG | Versicherungsberatung |
| Verletzung bei der Mitarbeit | Mitglieder haben beim Anbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG) | Versicherungsberatung, Berufsgenossenschaft |
| Gesundheitsrisiken durch Cannabis | Informationspflicht gegenüber der Behörde, Rückruf und Vernichtung (§ 26 Abs. 4 KCanG) | Erlaubnisbehörde, Rechtsberatung |
| Beschäftigte | Zulässigkeit von Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1 KCanG | Sozialversicherungsträger, Steuerberatung |
| Vorstandsfehler | Haftungsprivileg nach § 31a BGB | Versicherungsberatung, Rechtsberatung |
Die Tabelle zeigt, dass die Risiken unterschiedliche Bereiche berühren. Gerade die Mitarbeit der Mitglieder verdient Aufmerksamkeit: Eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer mit Werkzeugen, Leitern, Geräten oder Pflanzenschutzmitteln arbeitet, kann sich verletzen. Welche Absicherung für ehrenamtlich Mitarbeitende besteht, erfragst du bei der Versicherungsberatung und gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Verein sollte außerdem vorab festlegen, wer Einweisungen übernimmt und wie sie dokumentiert werden.
Muss die Behörde eine Versicherung verlangen?
Die Behörde kann die Erlaubnis bei der Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen (§ 13 Abs. 4 KCanG). Welche Auflagen sie im Einzelfall erteilt, entscheidet die Erlaubnisbehörde. Erkundigt euch vor dem Antrag, ob sie bestimmte Nachweise erwartet. Auch Vermieter oder Verpächter des befriedeten Besitztums können im Miet- oder Pachtvertrag Anforderungen stellen. Fragt dazu die Vertragspartner oder den Mieterverein.
Was ist mit Gesundheitsrisiken durch Cannabis aus dem Club?
Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden werden, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen (§ 18 Abs. 1 KCanG). Vermuten sie ein solches Risiko, müssen sie die Behörde unverzüglich informieren und Maßnahmen wie Warnung, Rückruf und Vernichtung treffen (§ 26 Abs. 4 KCanG). Die Qualitätssicherung durch regelmäßige Stichproben (§ 18 Abs. 2) ist deshalb ein zentraler Teil der Vorsorge. Ob und wie sich daraus entstehende Schäden versichern lassen, kann nur der jeweilige Versicherer beantworten. Fragt ausdrücklich nach, ob Tätigkeiten rund um Cannabis vom Vertrag umfasst sind.
Warum sich die Frage vor dem Antrag stellt
Wer eine Erlaubnis beantragt, legt Sicherungs- und Schutzmaßnahmen dar (§ 11 Abs. 4 Nr. 10 KCanG) und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (Nr. 12). Es lohnt sich, Versicherungsfragen parallel zu klären, weil Versicherer Angaben zu Lage, Sicherung und Nutzung des Geländes brauchen. Die Beiträge Vereinsrechtliche Pflichten und Aktive Mitarbeit im Club helfen bei der Planung.
Prävention und Jugendschutz
Sicherung dient vor allem dem Jugendschutz: Kinder und Jugendliche dürfen keinen Zugriff auf Cannabis erhalten. Zusätzlich dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum erhalten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ob und wie ein Versicherer für die Folgen einer Weitergabe an Minderjährige eintritt, kann nur er selbst sagen. Sicherung und Prävention stehen deshalb vor jeder Versicherungsfrage. Der Club ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Was kannst du tun?
- Lass dich als Vorstand von einer unabhängigen Versicherungsberatung zu Haftpflicht-, Inhalts- und Gebäudeschutz beraten und nenne offen, dass es um eine Anbauvereinigung geht.
- Frage die Erlaubnisbehörde, ob sie Nachweise oder Auflagen erwartet.
- Kläre Pflichten mit Vermieter oder Verpächter schriftlich.
- Dokumentiere die Sicherungsmaßnahmen nach § 22 KCanG sorgfältig.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum hilft die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Ist für Anbauvereinigungen eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Eine ausdrückliche Versicherungspflicht enthalten die Vorschriften der §§ 11 bis 29 KCanG nicht, und auch die Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 4 nennen keinen Versicherungsnachweis. Die Erlaubnisbehörde kann aber Auflagen erteilen (§ 13 Abs. 4 KCanG). Ob eine Versicherung sinnvoll ist, klärt eine Versicherungsberatung.
Haftet der Vorstand privat für Fehler im Club?
Ein unentgeltlich oder gering vergüteter Vorstand haftet dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB). Gegenüber Dritten kann er vom Verein Freistellung verlangen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 2 BGB). Den Einzelfall beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Welche Sicherung verlangt das Gesetz für das Gelände?
Das befriedete Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme zu sichern, Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen Zugriff durch Unbefugte, besonders durch Kinder und Jugendliche (§ 22 Abs. 1 KCanG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Quellen
- § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
- § 13 KCanG: Inhalt der Erlaubnis
- § 17 KCanG: Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- § 18 KCanG: Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- § 22 KCanG: Sicherung und Transport
- § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
- § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
- § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- Sucht und Drogen Hotline