Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Muss ein Club Steuern zahlen?

Häufige Fragen

Muss ein Cannabis-Club Körperschaftsteuer zahlen?

Eingetragene Vereine sind als juristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), Genossenschaften ebenfalls (Nr. 2). Das Gesetz kennt Befreiungen (§ 5 KStG). Ob dein Club darunter fällt, prüft das Finanzamt anhand der Satzung und der tatsächlichen Tätigkeit.

Ist ein Cannabis-Club automatisch gemeinnützig?

Dafür gibt es im KCanG keine Regel. Gemeinnützig ist nach § 52 AO, wer die Allgemeinheit selbstlos fördert, und die Satzung muss die Voraussetzungen erfüllen (§ 59 AO). Ob ein Club dazu gehört, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Eine Steuerberatung kann das vor der Gründung einordnen.

Fällt für einen Club Gewerbesteuer an?

Bei Vereinen gilt als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Eine Anbauvereinigung muss nach dem KCanG ein nicht wirtschaftlicher Verein sein und darf nichtgewerblich handeln. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall übernimmt das Finanzamt.

Quellen

  1. § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen
  2. § 24 KCanG: Mitgliedsbeiträge
  3. § 25 KCanG: Selbstkostendeckung
  4. § 12 KCanG: Versagung der Erlaubnis
  5. § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  6. § 1 KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht
  7. § 5 KStG: Befreiungen
  8. § 2 GewStG: Steuergegenstand
  9. § 52 AO: Gemeinnützige Zwecke
  10. § 59 AO: Voraussetzung der Steuervergünstigung
  11. § 147 AO: Aufbewahrung von Unterlagen
  12. Sucht und Drogen Hotline

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