Muss ein Club Steuern zahlen?
Ob ein Club Steuern zahlen muss, bestimmen die allgemeinen Steuergesetze. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) enthält dazu für Anbauvereinigungen keine eigene Vorschrift. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person des privaten Rechts und gehört damit zu den Körperschaften, die nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) grundsätzlich steuerpflichtig sind. Ob im Einzelfall Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder andere Steuern anfallen, entscheidet das Finanzamt anhand der konkreten Satzung und Tätigkeit des Vereins.
Was sagt das KCanG zu Steuern?
In den Vorschriften des KCanG über Anbauvereinigungen (§§ 11 bis 29) ist von Steuern nicht die Rede. Das Gesetz legt fest, wer eine Anbauvereinigung ist: ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder ist (§ 1 Nr. 13 KCanG). Die Mitgliedsbeiträge setzt der Verein in seiner Satzung fest (§ 24 KCanG). Wie diese Beiträge steuerlich zu behandeln sind, beantwortet das KCanG nicht, hier gelten die Steuergesetze.
Ist ein eingetragener Verein steuerpflichtig?
Das Körperschaftsteuergesetz nennt unter den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ausdrücklich sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Daneben enthält § 5 KStG eine Liste von Befreiungen. Ob dein Club darunter fällt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind. Das prüft das Finanzamt.
Wann spielt die Gemeinnützigkeit eine Rolle?
Steuerliche Vergünstigungen für Vereine knüpfen häufig an die Gemeinnützigkeit an. Nach der Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO). Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder dauernd nur klein sein kann. Außerdem verlangt § 59 AO, dass sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Ob ein Club diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Eine Steuerberatung kann vorab einschätzen, welche Formulierungen in der Satzung und welche Tätigkeiten des Vereins dafür eine Rolle spielen. Der Zweck einer Anbauvereinigung ist im KCanG eng gefasst (§ 1 Nr. 13).
Wie hängt die Gewerbesteuer mit Vereinen zusammen?
Bei sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 GewStG). Entscheidend ist also, ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Das KCanG verlangt zugleich, dass eine Anbauvereinigung ein nicht wirtschaftlicher Verein ist und nichtgewerblich handelt (§ 1 Nr. 13). Wie das Finanzamt das im Einzelfall einordnet, lässt sich nur für den konkreten Verein beantworten.
Welche Rolle spielen Mitgliedsbeiträge und Kostenerstattung?
| Thema | Was das KCanG sagt | Wen du fragst |
|---|---|---|
| Höhe der Beiträge | Der Verein legt Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest (§ 24) | Vorstand, Satzung |
| Kosten bei Vermehrungsmaterial | Der Club verlangt die Erstattung der Gewinnungskosten (§ 25) | Steuerberatung für die steuerliche Einordnung |
| Gewinne bei Genossenschaften | Die Satzung sieht vor, dass Gewinn nicht an Mitglieder verteilt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e) | Registergericht und Steuerberatung |
| Steuerpflicht insgesamt | Nicht im KCanG geregelt | Finanzamt |
Mehr zur Finanzierung und zum Vereinsprinzip findest du in den Beiträgen Finanzierung von Clubs, Nicht gewinnorientiert und Mitgliedsbeitrag. Die Rechtsformen vergleicht der Beitrag Verein oder Genossenschaft.
Welche Unterlagen sind steuerlich aufzubewahren?
Für steuerlich bedeutsame Unterlagen nennt § 147 Abs. 3 AO Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahren für Buchungsbelege und sechs Jahren für sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen. Welche Unterlagen davon bei einem Club anfallen, klärt die Steuerberatung. Unabhängig davon verlangt das KCanG eigene Aufzeichnungen, siehe Aufbewahrung von Unterlagen und Buchhaltung im Club.
Worauf solltest du bei Steuerfragen achten?
Steuerliche Fragen betreffen den Verein als Ganzes. Vorstände sollten sich vor dem Erlaubnisantrag und vor der ersten Beitragsabrechnung beraten lassen.
Wie bereitest du ein Gespräch mit dem Finanzamt vor?
Ein Gespräch läuft besser, wenn der Vorstand die wichtigsten Unterlagen zusammenhat. Dazu gehören die Satzung mit dem Vereinszweck, die Beitragsordnung, eine Übersicht der erwarteten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Kostenerstattungen sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten im befriedeten Besitztum. Schildere, dass der Club nach § 1 Nr. 13 KCanG nur Mitglieder versorgt und nichtgewerblich handelt. Notiere dir die Antworten schriftlich und lege sie bei den Vereinsunterlagen ab, damit auch spätere Vorstände nachvollziehen können, wie das Finanzamt den Verein eingeordnet hat.
Prävention und Verantwortung
Ein Club ist nach § 23 Abs. 4 KCanG verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen. Finanzielle Fragen dürfen diesen Auftrag nicht verdrängen. Plant der Vorstand sein Budget, sollten Präventionsbeauftragter, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und die Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen (§ 23 Abs. 5 KCanG) von Anfang an eingeplant sein.
Was kannst du tun?
- Sprich als Vorstand frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt und einer Steuerberatung.
- Halte Beiträge, Kostenerstattungen und Ausgaben nachvollziehbar fest.
- Lies als Mitglied die Satzung, welche Beiträge anfallen und wie sie verwendet werden.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum hilft die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Muss ein Cannabis-Club Körperschaftsteuer zahlen?
Eingetragene Vereine sind als juristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), Genossenschaften ebenfalls (Nr. 2). Das Gesetz kennt Befreiungen (§ 5 KStG). Ob dein Club darunter fällt, prüft das Finanzamt anhand der Satzung und der tatsächlichen Tätigkeit.
Ist ein Cannabis-Club automatisch gemeinnützig?
Dafür gibt es im KCanG keine Regel. Gemeinnützig ist nach § 52 AO, wer die Allgemeinheit selbstlos fördert, und die Satzung muss die Voraussetzungen erfüllen (§ 59 AO). Ob ein Club dazu gehört, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Eine Steuerberatung kann das vor der Gründung einordnen.
Fällt für einen Club Gewerbesteuer an?
Bei Vereinen gilt als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Eine Anbauvereinigung muss nach dem KCanG ein nicht wirtschaftlicher Verein sein und darf nichtgewerblich handeln. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall übernimmt das Finanzamt.
Quellen
- § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen
- § 24 KCanG: Mitgliedsbeiträge
- § 25 KCanG: Selbstkostendeckung
- § 12 KCanG: Versagung der Erlaubnis
- § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- § 1 KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 5 KStG: Befreiungen
- § 2 GewStG: Steuergegenstand
- § 52 AO: Gemeinnützige Zwecke
- § 59 AO: Voraussetzung der Steuervergünstigung
- § 147 AO: Aufbewahrung von Unterlagen
- Sucht und Drogen Hotline