Was passiert, wenn der Club mehr Mitglieder bekommt?
Wenn der Club mehr Mitglieder bekommt, gilt eine feste Obergrenze: Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor. Mit jedem Mitglied wachsen zugleich die Pflichten bei Mengenkontrolle, Dokumentation und Mitteilungen an die Behörde. Der Artikel erklärt die Grenze, die Mengenregeln je Mitglied und was ein wachsender Club melden und aufzeichnen muss.
Die Grenze von 500 Mitgliedern
Die Zahl gilt für den Club als Ganzes. Eine Person darf außerdem nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer mehr Interessierte hat als Plätze, kann eine Warteliste führen; ein Mitglied über der Grenze aufzunehmen, ist nicht zulässig. Beim Antrag nennt der Club seine geschätzte künftige Mitgliederzahl (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Eine realistische Planung richtet sich nach den Möglichkeiten von Anbau, Personal und Schutzkonzept.
Mengen je Mitglied
An jedes Mitglied, das 21 Jahre alt ist, darf der Club höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). An Heranwachsende, also Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren, darf er höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, und das Cannabis darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KCanG). Diese Mengen gelten je Person. Die Weitergabe darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums erfolgen, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit, mit strikter Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft durch Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 KCanG).
Was bei steigender Mitgliederzahl zu melden ist
Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Anbau- und Weitergabemengen begrenzt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG). Weist der Club wegen veränderter Mitgliederzahlen nach, dass sich die nötige Jahresmenge verändert hat, hat die Behörde die Erlaubnis nachträglich anzupassen. Wird die erlaubte Jahresmenge wiederholt überschritten, kann die Erlaubnis widerrufen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Außerdem muss der Club Änderungen bei den Angaben aus dem Antrag, darunter die geschätzte Mitgliederzahl, der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG). Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Anbauvereinigungen, die Vereine sind, müssen in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG); fehlt sie, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b KCanG). Die Regel bestimmt also, wie lange ein Mitglied mindestens im Club bleibt. Mit dem Mitgliederwachstum hat sie nur mittelbar zu tun: Sie verhindert kurzfristiges Ein- und Austreten.
Aufnahme neuer Mitglieder
Wer aufgenommen werden will, versichert schriftlich oder elektronisch, dass er in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied ist. Der Club muss diese Selbstauskunft drei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 3 KCanG). Außerdem weist das neue Mitglied durch amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nach, dass es 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 4 KCanG). Wer jemanden ohne die vorgeschriebene Selbstauskunft aufnimmt oder die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KCanG).
Dokumentation im Alltag
Mit wachsender Mitgliederzahl wird die Dokumentation zum Prüfstein. Der Club muss fortlaufend aufzeichnen, an welches Mitglied (Name, Vorname, Geburtsjahr) er wann welche Menge Cannabis mit welchem durchschnittlichen THC-Gehalt weitergegeben hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Jährlich bis zum 31. Januar übermittelt der Club der Behörde die Daten des Vorjahres anonymisiert elektronisch und meldet die Gesamtmengen für Anbau, Weitergabe, Vernichtung und Bestand (§ 26 Abs. 2 und 3 KCanG). Eine monatliche Stichprobe, bei der du Aufzeichnungen mit Mitgliederliste und Mengenregeln abgleichst, deckt Fehler früh auf.
Typische Fehler beim Wachstum
- Die Mitgliederliste ist nicht aktuell, und niemand weiß, wie viele Personen tatsächlich dabei sind.
- Mengen werden nach Gefühl verteilt und nicht je Person und Zeitraum berechnet.
- Neue Mitglieder werden aufgenommen, ohne Ausweis, Wohnsitz und Selbstauskunft zu prüfen.
- Änderungen gegenüber dem Antrag werden der Behörde nicht mitgeteilt.
Verstöße von Mitgliedern
Gibt ein Mitglied Cannabis aus dem Club an Dritte weiter, verstößt es gegen § 19 Abs. 4 KCanG. Die Satzung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann. Prüfe, ob diese Regeln für Überschreitungen der Mengen und für Weitergaben ausreichen. Der Präventionsbeauftragte kann Mitglieder beraten, die mit ihrem Konsum Probleme haben.
Was du tun kannst
- Die Mitgliederzahl monatlich mit der Grenze von 500 vergleichen.
- Die Mengenregeln nach § 19 KCanG in einer Tabelle je Altersgruppe festhalten.
- Jede Weitergabe nach § 26 KCanG dokumentieren und stichprobenartig gegenprüfen.
- Änderungen gegenüber dem Antrag der Behörde unverzüglich mitteilen.
Die Mengen je Monat erklärt der Artikel zu den Monatsmengen für Mitglieder. Die jährlichen Mengen behandelt der Artikel zu Anbau- und Abgabemengen. Warum ein Mitglied nur in einem Club sein darf, erklärt der Artikel zur Mitgliedschaft in nur einem Club.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis Social Club höchstens haben?
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG darf eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben. Das Gesetz kennt keine Ausnahme, eine Überschreitung ist daher nicht zulässig.
Welche Menge darf ein Mitglied pro Monat erhalten?
Mitglieder ab 21 Jahren dürfen nach § 19 Abs. 3 KCanG höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, bei einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.
Kann ein Mitglied in mehreren Clubs sein?
Nein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf eine Person nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Beim Eintritt versichert das Mitglied das schriftlich oder elektronisch, und der Club bewahrt die Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG).
Muss der Club der Behörde melden, wenn er wächst?
Ja, soweit sich Angaben aus dem Antrag ändern, etwa die geschätzte Mitgliederzahl. Solche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die erlaubten Jahresmengen passt die Behörde bei nachgewiesener Änderung der Mitgliederzahl an (§ 13 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 13 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 15 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 19 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de