Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Muss der Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden?

Häufige Fragen

Muss der Antrag für eine Anbauvereinigung auf Deutsch sein?

Ja. Nach § 11 Abs. 4 KCanG hat der Antrag die Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten. Auch Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, sollten auf Deutsch vorliegen oder vorher mit der Behörde abgestimmt werden.

Kann ich den Antrag elektronisch einreichen?

Ja. Das Gesetz lässt beide Formen zu: Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen (§ 11 Abs. 4 KCanG). Welche Übermittlungswege die Behörde deines Landes anbietet, erfragst du dort; eine kurze Anfrage vorab verhindert Formfehler.

Wo steht, welche Angaben der Antrag braucht?

Die Angaben und Nachweise stehen in § 11 Abs. 4 KCanG. Lies die Vorschrift im Original und arbeite die Punkte systematisch ab. Ergänzend kann die Behörde deines Landes Hinweise geben, welche Unterlagen sie in welcher Form erwartet.

Quellen

  1. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  2. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
  3. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen

Passend dazu

Über The Cherry berichten unter anderem die Medien weiter oben. Alle Beiträge findest du auf der Presseseite.