Welche THC-Grenzwerte gelten im Recht?
Wer nach einer THC-Grenze fragt, meint meist zwei verschiedene Dinge: den Grenzwert im Straßenverkehr und die Vorgaben für den THC-Gehalt von Pflanzen und Produkten. Beides ist getrennt geregelt. Im Straßenverkehr gelten 3,5 ng/ml THC im Blutserum, bei Nutzhanf nennt das Gesetz 0,3 Prozent als eines von mehreren Kriterien, und für Heranwachsende in Anbauvereinigungen gelten höchstens 10 Prozent. Stand: 26.10.2026.
THC im Straßenverkehr: 3,5 ng/ml im Blutserum
Nach § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) liegt ein Verstoß vor, wenn im Blutserum 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen werden. THC ist der wichtigste berauschende Wirkstoff der Cannabispflanze. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße nach § 24a StVG geahndet. Zusätzlich ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Für Alkohol gilt eine eigene Grenze von 0,5 Promille im Blut (§ 24a Abs. 1 StVG). Wer THC und Alkohol kombiniert, begeht nach § 24a Abs. 2a StVG einen eigenen Tatbestand. Der Bußgeldrahmen steht in § 24a Abs. 3 StVG. Eine Ausnahme gilt nach § 24a Abs. 4 StVG, wenn der THC-Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.
Zum KCanG und dem Straßenverkehr
Das Konsumcannabisgesetz selbst nennt keinen Blutwert für das Fahren. § 44 KCanG sah eine Arbeitsgruppe vor, die bis zum 31. März 2024 einen Wert vorschlagen sollte. Maßgeblich für das Fahren ist der Wert aus § 24a Abs. 1a StVG.
Nutzhanf: 0,3 Prozent und weitere Bedingungen
Nutzhanf ist nach § 1 Nr. 8 KCanG vom Cannabisbegriff des Gesetzes ausgenommen. Was Nutzhanf ist, legt § 1 Nr. 9 KCanG fest: Der Verkehr mit den Pflanzen (ohne Anbau) darf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Zusätzlich muss entweder zertifiziertes EU-Saatgut aus dem gemeinsamen Sortenkatalog verwendet worden sein oder der THC-Gehalt darf 0,3 Prozent nicht übersteigen. Der Anbau erfolgt durch Landwirtschaftsunternehmen mit zertifiziertem Saatgut.
Wer Nutzhanf anbauen, verarbeiten oder verkaufen will, klärt die Einzelheiten bei der zuständigen Landwirtschafts- oder Lebensmittelbehörde.
Der THC-Gehalt bei der Weitergabe an Heranwachsende
Im Konsumcannabisgesetz spielt der THC-Gehalt auch bei der Weitergabe eine Rolle. Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG), dürfen bei Anbauvereinigungen nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent erhalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Außerdem gilt für sie eine Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat.
Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten nach § 19 Abs. 3 KCanG höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
Was der Wert im Blutserum bedeutet
Die Grenze bezieht sich auf das Blutserum, also den flüssigen Bestandteil des Blutes nach der Gerinnung. Gemessen wird deshalb im Labor, und das Ergebnis ist eine Zahl in ng/ml. Ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt, entscheiden Behörde und Gericht. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann deinen Fall einordnen.
Eine Frage, drei Rechtsbereiche
Die Frage nach THC-Grenzen berührt drei Rechtsbereiche. Das Straßenverkehrsrecht regelt das Fahren unter dem Einfluss von Substanzen. Das Konsumcannabisgesetz regelt Besitz, Anbau, Weitergabe und Konsumverbote. Das Recht zu Nutzhanf folgt wiederum eigenen Vorgaben. Wer die Antwort sucht, muss deshalb zuerst wissen, welcher Bereich betroffen ist.
Was Konsumverbote mit THC-Grenzen zu tun haben
Das Konsumcannabisgesetz verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und an bestimmten öffentlichen Orten. Diese Verbote richten sich nach Ort und Personen und haben mit dem THC-Wert nichts zu tun. Ein Grenzwert im Straßenverkehr ersetzt daher keine Konsumregel und umgekehrt.
Wer die Konsumverbote genauer kennen will, findet sie im Beitrag zum Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen. Die Strafen für die Weitergabe an Minderjährige erklärt der Beitrag zur Weitergabe an Minderjährige.
Begriffe kurz erklärt
- THC: Tetrahydrocannabinol, der Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, der im Gesetz als Messgröße dient.
- ng/ml: Nanogramm pro Milliliter, die Einheit, in der die THC-Konzentration im Blutserum angegeben wird.
- Nutzhanf: Hanf, der die Bedingungen aus § 1 Nr. 9 KCanG erfüllt.
Welche Fragen du vor dem Anbau klären solltest
Wer Nutzhanf anbauen will, klärt vor der Aussaat bei der zuständigen Behörde, ob er die Bedingungen aus § 1 Nr. 9 KCanG erfüllt, etwa als Landwirtschaftsunternehmen und mit zertifiziertem Saatgut.
Pflanze und Produkt getrennt lesen
Der THC-Gehalt einer Pflanze ist nicht dasselbe wie der Gehalt eines Produkts. Frag bei jeder Grenzwertzahl, auf welche Stufe sie sich bezieht. Bei Unsicherheit geben die zuständigen Stellen Auskunft, den Einzelfall klärt eine Rechtsberatung.
Was du praktisch tun kannst
- Wer Auto fährt, lässt Cannabis weg. Konsum und Fahren passen nicht zusammen.
- Wer Fragen zur Fahrerlaubnis hat, wendet sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
- Wer Rat zum eigenen Konsum sucht, nutzt die Angebote auf drugcom.de oder eine Suchtberatung vor Ort.
Wer die Gliederung des Gesetzes im Überblick sucht, liest den Beitrag Wie ist das KCanG aufgebaut?. Zu Mischkonsum erklärt der Beitrag Was passiert, wenn Cannabis und Alkohol zusammen konsumiert werden? mehr.
Häufige Fragen
Welche THC-Grenze gilt im Straßenverkehr?
Für THC im Blutserum liegt die Grenze nach § 24a Abs. 1a StVG bei 3,5 ng/ml. Wer diesen Wert erreicht, begeht einen Verstoß, der mit einer Geldbuße geahndet wird. In der Regel ist zusätzlich ein Fahrverbot anzuordnen. Ausnahmen gelten bei ärztlich verschriebenen Arzneimitteln.
Welche THC-Grenze gilt für Nutzhanf?
Nach § 1 Nr. 9 KCanG zählt zu Nutzhanf Hanf, der bestimmte Bedingungen erfüllt. Eine Alternative ist ein THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, die andere zertifiziertes EU-Saatgut. Details klärst du bei der zuständigen Behörde.
Nennt das KCanG einen THC-Wert für den Straßenverkehr?
Nein. § 44 KCanG sah eine Arbeitsgruppe vor, die bis zum 31. März 2024 einen Wert vorschlagen sollte. Für das Fahren gilt der Wert aus § 24a Abs. 1a StVG.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 44, Schlussvorschriften
- Konsumcannabisgesetz § 1, Begriffsbestimmungen (Nutzhanf)
- Straßenverkehrsgesetz § 24a, Alkohol und berauschende Mittel
- Straßenverkehrsgesetz § 25, Fahrverbot
- Konsumcannabisgesetz § 19, Weitergabe an Mitglieder
- Jugendgerichtsgesetz § 1, Heranwachsende
- drugcom, Alles über Cannabis