Kann man die Mitgliedschaft ruhen lassen?
Ob du die Mitgliedschaft in einem Cannabis Social Club ruhen lassen kannst, entscheidet die Satzung des jeweiligen Vereins. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gibt den Rahmen vor, etwa für Mindestalter, Wohnsitz und die Zahl der Mitgliedschaften. Für eine Pause ist deshalb zuerst die Satzung maßgeblich. Wer eine Auszeit plant, sollte die Satzung lesen und dann mit dem Vorstand sprechen.
Die Satzung entscheidet
Die Satzung ist das Grundgesetz eines Vereins. Sie regelt, wer aufgenommen wird, wie ein Austritt funktioniert, welche Beiträge fällig sind und welche Mitwirkung erwartet wird. Ob eine Mitgliedschaft ruht, also für eine bestimmte Zeit pausiert, steht dort oder eben nicht.
Eine Satzung kann eine Pause ausdrücklich vorsehen, sie kann sie ausschließen oder sie schweigt dazu. In allen drei Fällen ist der Vorstand der richtige Ansprechpartner, um die Frage verbindlich zu klären. Verlass dich nicht auf mündliche Zusagen und bitte um eine Auskunft in Textform.
Was das Gesetz vorgibt
Das KCanG legt einige Grundregeln fest, die jede Anbauvereinigung einhalten muss. Sie betreffen die Mitgliedschaft unmittelbar und bilden deshalb den Hintergrund jeder Satzung. Die wichtigsten Punkte zeigt die folgende Übersicht.
| Regel | Was das Gesetz sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestalter | Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben | § 16 Abs. 1 KCanG |
| Wohnsitz | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | § 16 Abs. 4 KCanG |
| Einfache Mitgliedschaft | Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein | § 16 Abs. 2 KCanG |
| Mindestdauer | Drei Monate Mitgliedschaft, für Vereine in der Satzung | § 16 Abs. 5 KCanG |
| Obergrenze | Höchstens 500 Mitglieder je Vereinigung | § 16 Abs. 2 KCanG |
Die Mindestdauer ist für deine Frage wichtig. § 16 Abs. 5 KCanG verlangt sie in der Satzung, sagt aber nichts dazu, ob eine Pause sie unterbricht oder verlängert. Das legt die Satzung fest. Kläre diesen Punkt vor jeder Entscheidung.
Was das Vereinsrecht allgemein sagt
Anbauvereinigungen sind nach dem KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Für Vereine gilt das allgemeine Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
Für das Ende einer Mitgliedschaft nennt das BGB ein Recht zum Austritt (§ 39 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder nach einer Kündigungsfrist möglich ist, die höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 Abs. 2 BGB). Eine Regelung zum Ruhen der Mitgliedschaft enthalten die §§ 38 bis 40 BGB nicht. Sie steht, wenn überhaupt, in der Satzung des jeweiligen Vereins. Für Genossenschaften gilt das Genossenschaftsrecht, hier fragst du die Genossenschaft nach ihrer Satzung.
Pause oder Austritt: zwei verschiedene Schritte
Ein Austritt beendet die Mitgliedschaft. Eine Pause soll sie für eine bestimmte Zeit aussetzen. Viele Menschen verwechseln beides, obwohl die Folgen sehr verschieden sein können. Frag deshalb ausdrücklich, was die Satzung unter einer Pause versteht und ob sie überhaupt vorgesehen ist.
Zu klären sind außerdem Beiträge, Mitwirkungspflichten und der Zugang zum gemeinschaftlichen Anbau. Die Satzung legt fest, ob Beiträge während einer Pause weiterlaufen und ob du in dieser Zeit an Mitgliederversammlungen teilnehmen darfst.
- Sieht die Satzung eine Pause vor, und wie lange darf sie dauern?
- Welche Form braucht die Erklärung, und an wen ist sie zu richten?
- Laufen Beiträge und Pflichten während der Pause weiter?
- Wie wirkt eine Pause auf die Mindestdauer der Mitgliedschaft?
- Darfst du in der Pause Cannabis aus dem Club erhalten, und wer übernimmt deine Aufgaben?
Mitwirkung ist gesetzliche Pflicht
Cannabis dürfen in einer Anbauvereinigung nur Mitglieder gemeinschaftlich anbauen (§ 17 Abs. 1 KCanG). Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Für eine Pause nennt das Gesetz keine Ausnahme. Frag den Vorstand deshalb, wie die Satzung deine Mitwirkung in dieser Zeit regelt. Weitergegeben wird Cannabis nur innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder (§ 19 Abs. 2 KCanG). Ob du in der Pause Cannabis aus dem Club erhalten kannst, klärst du mit dem Vorstand und bei Zweifeln mit der zuständigen Behörde.
Der Verein trägt daneben Verantwortung für Jugend- und Gesundheitsschutz. Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, und der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Hast du eine dieser Aufgaben übernommen, kläre vor der Pause, wer sie in dieser Zeit wahrnimmt.
Zutritt und Prävention bleiben gleich
Eine Anbauvereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Personen unter 18 Jahren darf sie keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Diese Pflichten treffen den Verein, auch wenn einzelne Mitglieder pausieren. Wer aus der Pause zurückkehrt, lässt sich über Änderungen im Schutzkonzept informieren.
Pause wegen Krankheit oder Umzug
Ein Mitglied zieht für ein Studium in eine andere Stadt oder fällt wegen einer Erkrankung über Monate aus. Dann stellt sich die Frage, ob eine Pause oder ein Austritt passt. Bespreche beide Wege zu Beginn mit dem Vorstand und halte das Ergebnis schriftlich fest.
Beim Wohnsitz ist das Gesetz deutlicher als bei der Pause. Mitglieder brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 KCanG) und müssen eine Änderung dem Verein unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Vereine müssen in der Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft verloren geht, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befinden (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Bei Genossenschaften ist stattdessen der Ausschluss in der Satzung vorzusehen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG). Bei einem Wegzug ins Ausland ist deshalb diese Satzungsregel maßgeblich. Frag den Vorstand, wie sie in deinem Verein lautet.
Absprachen festhalten
Halte alle Absprachen zur Pause schriftlich fest. Eine kurze E-Mail oder ein Brief mit Datum, Inhalt und Antwort schafft später Klarheit. So lassen sich Streitigkeiten über Beiträge oder Pflichten leichter klären.
Was du jetzt tun kannst
Lies die Satzung und suche den Abschnitt zur Mitgliedschaft, zum Austritt und zu Beiträgen. Schreibe deine Fragen auf und bitte den Vorstand um eine Antwort in Textform. Wenn die Satzung unklar ist oder du dich nicht sicher fühlst, hilft eine Beratung oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Mehr zu den Voraussetzungen findest du im Artikel zu Mitgliedschaft und Zugang, zur Regel nur ein Club und zur aktiven Mitarbeit.
Häufige Fragen
Kann ich meine Mitgliedschaft im Club einfach pausieren?
Das hängt allein von der Satzung ab. Manche Vereine sehen eine Pause vor, andere schweigen dazu. Frage den Vorstand, ob eine Pause möglich ist, wie lange sie dauern darf und in welcher Form du sie erklären musst.
Was schreibt das KCanG zur Mitgliedschaft vor?
Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Für Vereine nennt das Gesetz eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten, die in der Satzung geregelt wird.
Wer hilft bei Fragen zur Satzung?
Zuerst der Vorstand des Vereins, der die Satzung auslegt. Bei rechtlichen Zweifeln kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht helfen. Eine Beratungsstelle kann dir helfen, deine Fragen zu sortieren, bevor du mit dem Vorstand sprichst.
Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich ins Ausland ziehe?
Mitglieder brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 KCanG). Vereine müssen in der Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft dann verloren geht (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Eine Änderung des Wohnsitzes teilst du dem Verein unverzüglich mit.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 16 (Mitglieder)
- Konsumcannabisgesetz § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Konsumcannabisgesetz § 23 (Pflichten der Anbauvereinigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch § 21 (Nichtwirtschaftlicher Verein)
- Konsumcannabisgesetz § 17 (Anbau)
- Konsumcannabisgesetz § 19 (Weitergabe)
- Bürgerliches Gesetzbuch § 39 (Austritt)