Wie wird das Mindestalter bei der Aufnahme geprüft?
Mitglied einer Anbauvereinigung werden darf nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das schreibt § 16 Abs. 1 KCanG vor. Geprüft wird das Alter durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente (§ 16 Abs. 4 KCanG). Ohne diesen Nachweis darf der Verein niemanden aufnehmen.
Die gesetzliche Altersgrenze
Die Altersgrenze ist eindeutig: Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die 18 Jahre alt sind. Die Regel betrifft jede Aufnahme. Sie ist der erste Schutz, den das Gesetz für Jugendliche vorsieht.
Die Altersgrenze hat weitere Folgen. Auch der Zutritt zum befriedeten Besitztum ist Personen unter 18 Jahren untersagt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Wer also Mitglied werden möchte, muss das Alter bei der Aufnahme und ebenso bei jedem Besuch erfüllen.
Welcher Nachweis vorgeschrieben ist
Nach § 16 Abs. 4 KCanG darf nur aufgenommen werden, wer dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er mindestens 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine bloße Angabe im Antrag genügt also nicht. Welche amtlichen Dokumente der Verein außer dem Ausweis als geeignet akzeptiert, entscheidet er im Rahmen dieser Vorgabe.
Bereite die Aufnahme in dieser Reihenfolge vor:
- Den Aufnahmeantrag und die Satzung vollständig lesen.
- Den Ausweis oder das amtliche Dokument zum Termin mitbringen.
- Die schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein (§ 16 Abs. 3 KCanG). Der Verein muss diese Selbstauskunft drei Jahre aufbewahren.
- Nachfragen, wie der Verein die Altersprüfung dokumentiert.
Wer das Alter falsch angibt, gefährdet die Aufnahme. Den Verein trifft die Pflicht, nur Erwachsene aufzunehmen.
Heranwachsende und die Mengenregeln
Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gelten andere Mengenregeln als für Erwachsene ab 21. Nach § 19 Abs. 3 KCanG darf die Anbauvereinigung ihnen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Für Erwachsene ab 21 Jahren liegt die Obergrenze bei 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Wer kurz vor dem 21. Geburtstag steht, sollte die Grenzen genau kennen. Der Beitrag zu Mengen für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 erklärt den Unterschied ausführlich.
Prävention beim Einstieg
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dazu gehört, dass neue Mitglieder die wichtigsten Regeln und Beratungsangebote kennen. Frag nach, wer im Verein Fragen zu Gesundheit und Konsum beantwortet.
Gerade junge Erwachsene sollten sich vorher informieren. Bei jeder Weitergabe müssen Anbauvereinigungen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KCanG auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum im Alter unter 25 Jahren hinweisen.
Was passiert, wenn das Alter nicht nachgewiesen wird
Kann eine Person das Mindestalter nicht nachweisen, darf der Verein sie nach § 16 Abs. 1 und 4 KCanG nicht aufnehmen. Wer jemanden entgegen der Selbstauskunftsregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG aufnimmt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 KCanG). Der Vorstand sollte eine Ablehnung schriftlich festhalten, damit nachvollziehbar bleibt, warum jemand nicht aufgenommen wurde.
Umgang mit persönlichen Dokumenten
Ausweiskopien enthalten viele persönliche Daten. Frag vor dem Termin nach, ob der Verein Kopien anfertigt, und wenn ja, wie er sie speichert und wann er sie löscht. Die Datenschutzerklärung des Vereins gibt darüber Auskunft.
Der Verein sollte Ausweisdaten nur für den Zweck nutzen, für den er sie braucht. Die Einzelheiten richten sich nach dem Datenschutzrecht und den Hinweisen der Datenschutzbehörde.
Wenn Jugendliche nach Umwegen fragen
Manche Jugendliche suchen nach Wegen, die Altersgrenze zu umgehen, etwa über Freundinnen, Freunde oder Erwachsene. Für sie gelten dieselben Regeln. Die Weitergabe von Cannabis ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Für Personen über 21 Jahre kann die Weitergabe an Kinder und Jugendliche als besonders schwerer Fall gelten (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG). Diese Information gehört in die Aufklärung, weil sie die Verantwortung klar benennt.
Wohin du dich wenden kannst
Fragen zur Aufnahme klärt der Vorstand des Vereins. Bei einem Streit über das Alter oder über die Nachweise hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Eine Übersicht zu den Voraussetzungen für Mitglieder bietet der Beitrag Wer darf Mitglied in einem Club werden?. Wie die Aufnahme insgesamt abläuft, zeigt der Artikel zum Aufnahmeablauf. Weitere Beiträge zu Clubs findest du im Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter kann man Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Nachzuweisen ist das durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente (§ 16 Abs. 4 KCanG).