Muss der Club eine Mitgliederliste führen?
Eine „Mitgliederliste“ als solche nennt das KCanG nicht. Der Club muss aber fortlaufend dokumentieren, wer Cannabis erhält, und kann die gesetzlichen Mitgliedervorgaben nur mit einem Verzeichnis seiner Mitglieder einhalten. Nach § 26 KCanG dokumentiert er für jedes Mitglied, an das Cannabis weitergegeben wird, Name, Vorname und Geburtsjahr, die Menge, den durchschnittlichen THC-Gehalt und das Datum. Wie der Verein die Liste im Alltag führt, bleibt seine Aufgabe.
Welche Grenzen eine Liste überhaupt prüfbar macht
Das Konsumcannabisgesetz setzt mehrere Grenzen, die sich nur mit einer Übersicht über die Mitglieder kontrollieren lassen. Die wichtigste Zahl ist die Obergrenze: Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Ohne Zählung ist diese Grenze nicht einzuhalten.
Dazu kommen persönliche Voraussetzungen. Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Sie müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Und sie dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Diese drei Punkte verlangen, dass der Club bei jedem Mitglied weiß, wer es ist und wo es lebt.
Was § 26 KCanG aufzeichnen verlangt
Bei der Weitergabe von Cannabis an ein Mitglied hält der Club Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds, die Menge in Gramm, den durchschnittlichen THC-Gehalt und das Datum der Weitergabe fest (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Behörde kann sie auf Verlangen anfordern (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Zusätzlich übermittelt der Club der Behörde jährlich bis zum 31. Januar die dokumentierten Angaben des Vorjahres anonymisiert (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG) sowie die Mengen an angebautem, weitergegebenem und vernichtetem Cannabis und den Bestand (§ 26 Abs. 3 KCanG). Außerdem muss er die schriftliche oder elektronische Selbstauskunft eines Mitglieds, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein, drei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KCanG).
Was in den Erlaubnisantrag gehört
Ein Club braucht eine Erlaubnis, bevor er gemeinschaftlich anbauen und weitergeben darf (§ 11 Abs. 1 KCanG). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Das Gesetz listet die Angaben und Nachweise auf, die der Antrag enthalten muss (§ 11 Abs. 4 KCanG). Wer den Antrag vorbereitet, sollte den Text des Paragrafen lesen und die Angaben einzeln abhaken.
Für die Mitgliederverwaltung bedeutet das: Der Club sollte jederzeit nachweisen können, wie viele Mitglieder er hat und welche Voraussetzungen jedes Mitglied erfüllt.
Datenschutz bei Mitgliederdaten
Eine Mitgliederliste enthält personenbezogene Daten. Wie der Verein sie speichert, wer darauf zugreifen darf und wie lange sie bleiben, richtet sich nach dem Datenschutzrecht. Das Gesetz schreibt die Dokumentation vor, Mitglieder können aber den Vorstand fragen, welche Daten erhoben werden und wofür sie genutzt werden. Auch gegenüber der Behörde bestehen Pflichten: Mitglieder müssen Maßnahmen der zuständigen Behörde dulden und auf Verlangen Auskünfte erteilen (§ 29 KCanG); Fragen, die sie selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, dürfen sie verweigern.
Was Mitglieder bei der Liste beachten sollten
Wer Mitglied wird, muss die Angaben vollständig und richtig machen. Änderungen wie ein Umzug oder ein Wechsel des Wohnsitzes sollten zeitnah dem Vorstand gemeldet werden. Mehr zu einem Umzug steht im Ratgeber unter Was passiert, wenn ich aus Deutschland wegziehe?
Wer zwei Vereinen gleichzeitig beitreten möchte, stößt an die Regel, dass eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein darf. Die Liste hilft dem Verein, diese Regel einzuhalten. Mehr dazu steht im Ratgeber unter Darf man in mehreren Clubs gleichzeitig Mitglied sein?
Wer die Liste prüft
Über die Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Sie kann die Aufzeichnungen anfordern. Änderungen bei den Angaben aus dem Erlaubnisantrag, etwa zur Zahl der Mitglieder oder zu den Vorstandsmitgliedern, muss der Verein der Behörde unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Unterbleibt die Mitteilung, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Die laufende Verwaltung des Vereins liegt beim Vorstand, dessen Mitglieder selbst Mitglieder der Anbauvereinigung sein müssen (§ 16 Abs. 6 KCanG).
Praktische Führung der Liste
Eine Liste sollte mindestens die Angaben nach § 26 KCanG enthalten. Weitere Felder, etwa für die Prüfung von Mindestalter und Wohnsitz (§ 16 Abs. 4 KCanG), legt der Verein im Rahmen der Satzung und des Datenschutzrechts fest. Wer neu eintritt, sollte seine Angaben prüfen und bestätigen.
Die Zahl der Mitglieder ändert sich. Deshalb ist es sinnvoll, die Liste regelmäßig abzugleichen und Austritte, Kündigungen und Ausschlüsse zeitnah einzutragen. Die Obergrenze von 500 Mitgliedern gilt ohne Ausnahme (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Was Mitglieder selbst prüfen können
Frag nach, welche Angaben über dich gespeichert sind, und bitte bei Fehlern um Korrektur. Ansprechpartner dafür sind der Vorstand oder der Datenschutzbeauftragte des Vereins. Bei rechtlichen Fragen zu diesen Pflichten hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Was du konkret tun kannst
- Beim Vorstand nachfragen, welche Angaben über Mitglieder gespeichert werden.
- Änderungen des Wohnsitzes oder der Adresse zeitnah melden.
- Die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG im Gesetzestext nachlesen.
- Bei Fragen zum Datenschutz den Verein oder eine Beratungsstelle befragen.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?
Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Um diese Grenze einzuhalten, muss der Club seine Mitglieder zählen und erfassen. Bei Fragen zur Zählung wende dich an den Vorstand oder die Erlaubnisbehörde.
Darf der Verein meine Daten einfach speichern?
Mitgliederdaten sind personenbezogen, deshalb solltest du beim Vorstand nachfragen, welche Daten der Verein erhebt, wie er sie speichert und wer Zugriff hat. Für eine rechtliche Einordnung hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.