Was regelt das MedCanG und was soll sich ändern?
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben darf und wie es abgegeben wird: Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte (§ 3 Abs. 1 MedCanG), abgegeben wird nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Eine Änderung des Gesetzes ist im Verfahren, beschlossen ist sie nach der Seite des Bundesgesundheitsministeriums nicht. Dieser Artikel erklärt die geltenden Regeln, den Stand der geplanten Änderung und die Anlaufstellen für Betroffene.
Was das MedCanG vom KCanG unterscheidet
Das MedCanG betrifft die medizinische Verwendung von Cannabis. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt dagegen den Umgang mit Cannabis für Erwachsene außerhalb einer Behandlung, etwa Besitz, Eigenanbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen. Wer Medizinalcannabis bekommt, unterliegt anderen Regeln als jemand, der Cannabis zum Eigenkonsum besitzt. Eine ärztliche Behandlung ersetzt aber nicht die Pflicht, die Regeln des KCanG zu kennen, wenn Cannabis außerhalb der Behandlung im Spiel ist.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Für Patientinnen und Patienten heißt das: Die erste Anlaufstelle ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der die Behandlung übernimmt. Wer eine Empfehlung von anderen Stellen bekommt, bespricht sie mit der behandelnden Praxis.
Wo wird Medizinalcannabis abgegeben?
Nach § 3 Abs. 2 MedCanG erfolgt die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke, und zwar gegen Vorlage der Verschreibung. Frage in der Apotheke vorab, ob die verordnete Form vorrätig ist oder bestellt werden muss.
Stand der geplanten Änderung
Das Bundesgesundheitsministerium führt das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes als laufendes Verfahren. Es nennt diese Stationen:
- Referentenentwurf: 14. Juli 2025
- Kabinett: 8. Oktober 2025
- Bundesrat, erster Durchgang: 21. November 2025
- Bundestag, erste Lesung: 18. Dezember 2025
Inhaltlich sieht das Gesetz laut Ministerium vor, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt erfolgen darf, etwa in der Praxis oder bei einem Hausbesuch. Das Ministerium begründet das damit, dass eine Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken korrigiert werden soll. Weitere Inhalte des Entwurfs und den aktuellen Stand im Bundestag findest du auf bundestag.de, maßgeblich ist der verkündete Text.
Was die Evaluation dazu sagt
Der Forschungsverbund EKOCAN schreibt im zweiten Zwischenbericht (April 2026), Studien belegten die Wirksamkeit standardisierter Präparate oder Blüten mit niedrigem THC-Gehalt (unter 10 Prozent) für ausgewählte Erkrankungen. Dem stehe ein Angebot von Blüten mit sehr hohem THC-Gehalt gegenüber (im Durchschnitt 25 Prozent). Das Team regt eine Reform des MedCanG an, bei der der THC-Gehalt verschreibbarer Produkte begrenzt werden sollte, und kritisiert, dass einige Onlineplattformen für Medizinalcannabis gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Das sind Empfehlungen der Forschenden und keine Gesetzesänderung.
Was Patientinnen und Patienten beachten sollten
Ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist eine eigene Frage. Sie richtet sich nach § 31 Abs. 6 SGB V und hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu erklärt der Artikel Wann übernimmt die Krankenkasse Cannabis auf Rezept? Sprich Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und andere Medikamente offen mit der Praxis durch. Patientenverbände sind eine Hilfe beim Ablauf, ersetzen aber keine ärztliche Beratung.
Verkehr und Medizin
Im Straßenverkehr gilt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Bestimmte Absätze sind nicht anzuwenden, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Sprich vor dem Fahren mit deiner Ärztin oder deinem Arzt über Dosierung und Einnahmezeit.
Was Angehörige wissen sollten
Die Entscheidung über Verschreibung und Dosierung liegt bei der Ärztin oder dem Arzt und der Patientin oder dem Patienten. Angehörige können Termine organisieren und Fragen vorbereiten. Wenn Angehörige Cannabis im Haushalt bemerken, das nicht verschrieben ist, gelten die allgemeinen Regeln des KCanG.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du Medizinalcannabis erwägst, beginne mit einem Gespräch in der Praxis: Welche Form und Dosierung kommen in Frage, welche Nebenwirkungen sind zu erwarten, wie läuft die Versorgung über die Apotheke? Wird die Kostenübernahme abgelehnt, lass dir die Ablehnung schriftlich geben. Eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Sozialrecht kann dir den nächsten Schritt erklären. Zahlen zur Versorgung findest du im Artikel Wie viele Menschen nutzen Medizinalcannabis?
Häufige Fragen
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur Ärztinnen und Ärzte. Die Verschreibung ist die Grundlage für jede Abgabe.
Wo bekommt man Medizinalcannabis?
Nach § 3 Abs. 2 MedCanG wird Cannabis an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben.
Was soll sich am MedCanG ändern?
Laut Bundesgesundheitsministerium sieht das Änderungsgesetz vor, dass Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt verschrieben werden dürfen. Das Verfahren ist laut Ministeriumsseite noch offen. Welche Fassung gilt, zeigt der Text auf gesetze-im-internet.de.
Quellen
- MedCanG § 3 Verschreibung und Abgabe (gesetze-im-internet.de)
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum zweiten Zwischenbericht (27.03.2026)
- SGB V § 31 (Arznei- und Verbandmittel), gesetze-im-internet.de
- StVG § 24a (gesetze-im-internet.de)