Ist Werbung für Medizinalcannabis erlaubt?
Werbung für Medizinalcannabis ist nur sehr begrenzt erlaubt. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Cannabis zu medizinischen Zwecken wird auf Verschreibung abgegeben (§ 3 MedCanG). Werbung gegenüber Patientinnen und Patienten ist damit grundsätzlich nicht vorgesehen. Wer eine konkrete Werbung bewerten will, fragt eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Was § 6 KCanG verbietet
Das Konsumcannabisgesetz verbietet in § 6 Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Der Cannabisbegriff des KCanG nimmt Cannabis zu medizinischen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes ausdrücklich aus (§ 1 Nr. 8 KCanG). Für Medizinalcannabis ist deshalb das Heilmittelwerberecht der Maßstab, nicht § 6 KCanG. Für Anbauvereinigungen wie The Cherry bleibt das Verbot unverändert: Wir werben nicht für Cannabis und nicht für unsere Anbauvereinigung.
Eine genaue Übersicht über das Werbeverbot für Cannabis nach dem KCanG bietet der Artikel Was ist bei Cannabiswerbung verboten?.
Was das Heilmittelwerbegesetz regelt
Das HWG enthält mehrere Vorgaben für die Werbung mit Arzneimitteln. Drei Regeln sind für dich als Leserin oder Leser besonders wichtig:
- Nur Fachkreise: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die erlaubterweise damit Handel treiben (§ 10 Abs. 1 HWG).
- Keine Irreführung: Unzulässig ist irreführende Werbung. Das ist unter anderem der Fall, wenn einem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die es nicht hat, oder wenn fälschlich der Eindruck entsteht, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden oder bei längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen ein (§ 3 HWG).
- Grenzen außerhalb der Fachkreise: Dort darf für Arzneimittel zum Beispiel nicht mit Verlosungen, die einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung Vorschub leisten, und nicht mit Gutscheinen für Arzneimittel geworben werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 13 und 14 HWG).
Ob eine bestimmte Anzeige, ein Beitrag oder ein Angebot zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Das prüft im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizin- oder Wettbewerbsrecht.
Woran du problematische Werbung erkennst
Die gesetzlichen Vorgaben geben dir Anhaltspunkte, worauf du achten kannst:
- Versprechen auf Heilung oder auf einen sicheren Erfolg bei schweren Erkrankungen
- Die Aussage, ein Arzneimittel habe keine schädlichen Wirkungen
- Gutscheine, Verlosungen oder Gewinnspiele rund um Cannabis-Arzneimittel
- Empfehlungen durch bekannte Personen oder Dankschreiben, die als Beleg für eine Wirkung dienen sollen
- Aufforderungen, ohne ärztliche Verschreibung zu bestellen
Wenn du auf solche Angebote stößt, nimm sie nicht als Entscheidungsgrundlage. Ob eine Behandlung zu dir passt, kann nur eine Ärztin oder ein Arzt mit Blick auf deine Krankengeschichte beurteilen.
Warum Werbung für junge Menschen ein Risiko ist
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und Jugendliche durch Kiffen viel gefährdeter sind als Erwachsene. Werbung, die Cannabis als harmlos darstellt, verharmlost diese Risiken. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt außerhalb der Fachkreise außerdem Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten (§ 11 Abs. 1 Nr. 12 HWG). Mehr zum Schutz von Kindern und Jugendlichen findest du im Bereich Prävention und Jugendschutz.
Wie Werbung im Netz getarnt sein kann
Werbung tritt nicht immer offen auf. Beiträge, die wie persönliche Erfahrungsberichte wirken, können bezahlt sein. Nach dem HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Veröffentlichungen geworben werden, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG). Fehlt bei einem Beitrag jede Kennzeichnung und stehen Bezugswege oder Rabattcodes darin, ist Vorsicht angebracht. Persönliche Empfehlungen aus Foren und Kommentarspalten sind nicht immer unabhängig.
Welche Rolle Ärztinnen, Ärzte und Apotheken spielen
Ob eine Verordnung ausgestellt wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach medizinischen Gesichtspunkten und nicht auf Grund von Werbung. Apotheken geben das Arzneimittel gegen Vorlage der Verschreibung ab (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Wenn du Informationen zu einem Präparat suchst, frag in Praxis oder Apotheke und notiere dir deine Fragen vorher. Die Beratung dort ist der geeignete Ort, um Fragen zu klären. Den Überblick über die Rechtsquellen gibt der Artikel Welche Gesetze gelten für Medizinalcannabis?.
Was du tun kannst, wenn dir Werbung auffällt
Sichere die Werbung, bevor sie verschwindet: Screenshot mit Datum, Link und Absender. Bei Unsicherheit über die Zulässigkeit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizin- oder Wettbewerbsrecht. Wenn dich eine Werbung verunsichert, sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt darüber. Auch die Unabhängige Patientenberatung berät kostenfrei zu Arzneimitteln und Patientenrechten.
Für deine eigene Entscheidung ist das Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt der wichtigste Schritt. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Ist Werbung für Medizinalcannabis erlaubt?
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 Abs. 1 HWG nur bei Fachkreisen geworben werden, also bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die erlaubterweise damit Handel treiben. Irreführende Werbung ist nach § 3 HWG unzulässig. Ob eine konkrete Werbung zulässig ist, klärt im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Gilt das Werbeverbot des KCanG für Medizinalcannabis?
§ 6 KCanG verbietet Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist aus dem Cannabisbegriff des KCanG ausgenommen (§ 1 Nr. 8 KCanG). Für Medizinalcannabis gilt das Heilmittelwerberecht. Für Anbauvereinigungen bleibt das Werbeverbot bestehen.
Woran erkenne ich unseriöse Werbung für Cannabis-Arzneimittel?
Warnzeichen sind Heilversprechen, die Zusage eines sicheren Erfolgs, die Aussage, es gebe keine schädlichen Wirkungen, Gutscheine, Verlosungen und Aufforderungen, ohne ärztliche Verschreibung zu bestellen. Solche Angebote ersetzen nicht das Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt.