Darf Medizinalcannabis per Versand abgegeben werden?
Medizinalcannabis darf nach § 3 Abs. 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden. Ob eine Apotheke das Arzneimittel verschicken darf, richtet sich zusätzlich nach dem Apothekenrecht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschreibt einen Gesetzentwurf, der den Versandweg für Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließen soll. Den aktuellen Stand erfragst du vor jeder Bestellung bei deiner Apotheke.
Was § 3 MedCanG zur Abgabe sagt
Absatz 1 legt fest, dass nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben dürfen. Absatz 2 regelt die Abgabe: Das verschriebene Cannabis darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Wer Medizinalcannabis beziehen möchte, braucht also zwei Dinge: eine ärztliche Verschreibung und eine Apotheke, die sie beliefert.
Der Wortlaut nennt den Weg über die Apotheke. Ob die Apotheke das Arzneimittel persönlich aushändigt, per Boten bringt oder verschickt, regelt § 3 nicht ausdrücklich. Dafür kommt es auf die weiteren Vorschriften für Apotheken an. Wie die Abgabe vor Ort abläuft, erklärt der Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden?.
Was das BMG zum geplanten Versandausschluss schreibt
In seinen Fragen und Antworten zur Änderung des MedCanG begründet das BMG den geplanten Ausschluss des Versandwegs mit umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten, die in einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssten. Patientinnen und Patienten sollen dort über sachgerechte Anwendung, mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie über Aufbewahrung und Entsorgung aufgeklärt werden. Der Botendienst der Apotheken soll nach der BMG-Darstellung unberührt bleiben, etwa bei Immobilität.
Ob und ab wann eine solche Änderung gilt, erfährst du beim BMG und bei deiner Apotheke. Ein geplantes Vorhaben ist noch keine geltende Regel. Einen Überblick über die Gesetzesänderung bietet der Artikel Was ändert sich am Medizinal-Cannabisgesetz?.
Wie du Angebote im Netz einordnest
Das BMG beschreibt in denselben Fragen und Antworten Internetplattformen, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne persönliche Beratung in der Apotheke bezogen werden können, und nennt diese Entwicklung bedenklich. Für dich heißt das: Ein Angebot ohne ärztliche Begleitung ist kein gleichwertiger Weg zur Versorgung.
- Prüfe, ob der Anbieter eine Apotheke ist und wer sie leitet. Name und Anschrift müssen erkennbar sein.
- Eine Verschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt ist die Grundlage jeder Abgabe.
- Gib Gesundheitsdaten nur dort ein, wo du die Datenverarbeitung nachvollziehen kannst. Lies die Datenschutzerklärung vorher.
Erlaubnis und Verschreibung: Wer darf was?
Nach § 4 Abs. 1 MedCanG braucht eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen, herstellen, damit Handel treiben, einführen, abgeben, veräußern oder erwerben will. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 braucht dagegen keine Erlaubnis, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erwirbt. Ein Bezug über andere Wege ersetzt die Verschreibung nicht. Mehr dazu steht im Artikel Wann braucht man eine BfArM-Erlaubnis?.
Was tun, wenn deine Apotheke nicht liefern kann?
Manchmal ist ein Arzneimittel nicht vorrätig. Dann kannst du bei anderen Apotheken in der Nähe nachfragen. Der Artikel Was tun, wenn die eigene Apotheke nicht liefern kann? beschreibt diesen Weg. Nach dem Text des BMG kann jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Großhandel bestellen. Frag deshalb zuerst, ob deine Apotheke das Arzneimittel besorgen kann, und lass dir einen Abholtermin oder eine Lieferung per Botendienst nennen.
Praktische Schritte vor dem ersten Bezug
- Frag deine Apotheke, wie sie Medizinalcannabis abgibt und ob ein Botendienst möglich ist.
- Kläre mit der Praxis, ob die Verschreibung vollständig ist. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate.
- Bewahre Verschreibung, Abgabebelege und Lieferscheine auf.
- Prüfe eine Lieferung bei Ankunft auf Verpackung, Etikett und Menge und melde Auffälligkeiten sofort der Apotheke.
Aufbewahrung und Sicherheit
Medizinalcannabis gehört nicht in Kinderhände. Bewahre es verschlossen und außer Reichweite auf, auch bei einer Lieferung an die Haustür. Nimm das Arzneimittel nur so ein, wie es ärztlich verordnet wurde, und besprich Fragen zur Anwendung mit der Praxis oder der Apotheke. Wer sich wegen des eigenen Konsums Sorgen macht, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Was du jetzt tun kannst
Frag deine Apotheke, ob sie das Arzneimittel liefert und unter welchen Bedingungen. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de, die Fragen und Antworten des BMG auf bundesgesundheitsministerium.de. Notiere dir Datum und Ansprechperson, wenn du etwas vereinbarst. Eine Übersicht zum Thema findest du unter Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Darf Medizinalcannabis per Post verschickt werden?
§ 3 Abs. 2 MedCanG bindet die Abgabe an Endverbraucher an den Betrieb einer Apotheke und an die Vorlage der Verschreibung. Ob die Apotheke verschicken darf, richtet sich zusätzlich nach dem Apothekenrecht. Das BMG beschreibt einen Gesetzentwurf, der den Versandweg für Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließen soll. Frag vorab deine Apotheke.
Gibt es ein Versandverbot für Medizinalcannabis?
Das BMG schreibt in seinen Fragen und Antworten zur Änderung des MedCanG, der Versandweg werde ausgeschlossen, der Botendienst der Apotheken bleibe unberührt. Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben. Ob und ab wann die Änderung gilt, erfährst du beim BMG und bei deiner Apotheke.
Was ist der Botendienst der Apotheken?
Das BMG nennt den Botendienst als Weg, auf dem Patientinnen und Patienten beliefert werden können, etwa bei Immobilität. Die Lieferung erfolgt nach der Darstellung des BMG durch pharmazeutisches Personal der Apotheke. Frag deine Apotheke, ob und unter welchen Bedingungen sie diesen Dienst anbietet.