Wer meldete Behandlungen an das BfArM, und gilt das heute?
Die Begleiterhebung des BfArM sammelte von 2017 bis zum 31. März 2022 anonymisierte Daten zu rund 21.000 Behandlungen mit Cannabisblüten und -extrakten. Sie wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen. Im Wortlaut des MedCanG auf gesetze-im-internet.de (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.6.2024) regelt § 16 Aufzeichnungen und Meldungen von Personen mit einer Erlaubnis nach § 4. Eine Regel, nach der Patientinnen und Patienten ihre Behandlung melden, steht dort nicht.
Was die Begleiterhebung erfasste
Das BfArM sammelte anonymisierte Daten zu Behandlungen mit Cannabisblüten und -extrakten. Seit 2017 sind rund 21.000 Behandlungen erfasst worden. Die Angaben betreffen also Behandlungen und nicht einzelne Personen. Wer die Zahl zitiert, sollte diese Unterscheidung beibehalten.
Die Erhebung beschreibt, wofür die Behandlungen verordnet wurden. Mehr als 75 Prozent betrafen chronische Schmerzen, weitere häufige Gründe waren Spastik mit 9,6 Prozent und Anorexie oder Wasting mit 5,1 Prozent.
Warum die Erhebung geschlossen wurde
Das BfArM hat die Begleiterhebung am 31. März 2022 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Datensammlung abgelaufen ist. Eine Erhebung mit diesem Zeitraum beschreibt die Versorgung bis zu diesem Stichtag, nicht die Lage heute.
Eine ausführliche Publikation mit dem Datenstand Mai 2020 steht seit dem 9. Februar 2021 zur Verfügung. Auch sie bezieht sich auf einen älteren Zeitraum.
Welche Meldungen das MedCanG heute regelt
Personen mit Erlaubnis nach § 4 müssen fortlaufend Aufzeichnungen führen, getrennt für jede Betriebsstätte und jede Art Cannabis (§ 16 Abs. 1). Die Aufzeichnungen enthalten unter anderem Datum, zugegangene und abgegangene Menge und den Bestand und sind drei Jahre aufzubewahren (Abs. 2). Außerdem melden sie dem BfArM jährlich bis zum 31. Januar die Mengen des vergangenen Kalenderjahres, etwa die beim Anbau gewonnene Menge und den Bestand am Jahresende (Abs. 3). Es geht dabei um Mengen im Verkehr mit Cannabis, nicht um einzelne Behandlungen. Ob dir deine Praxis oder Apotheke für die Abgabe weitere Angaben abverlangt, fragst du dort nach.
Das Gesetz ist im Änderungsverfahren: Das BMG führt ein Änderungsgesetz zum MedCanG als laufendes Verfahren (Stand 18.12.2025). Frag beim BfArM oder in deiner Apotheke, falls du wissen willst, was aktuell gilt, und lass dir die Antwort in Textform geben, mit Datum und Name.
Was Ärztinnen und Ärzte dokumentieren
Unabhängig von einer Meldung ist die ärztliche Dokumentation wichtig. Sie hilft dir, den Verlauf der Behandlung nachzuvollziehen, und sie dient der Sicherheit. Notiere für dich selbst, welche Präparate du bekommst, in welcher Dosierung und mit welchen Beschwerden.
Wenn sich die Behandlung verändert, etwa durch einen Wechsel des Präparats, sollte das ebenfalls festgehalten werden. Nach § 31 Abs. 6 SGB V brauchen Leistungen, bei denen allein die Dosierung angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, keine erneute Genehmigung der Krankenkasse. Für die Umstellung von Blüten auf ein anderes Präparat ist laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Warum Zahlen aus der Erhebung vorsichtig zu lesen sind
Die Prozentwerte geben an, aus welchem Grund Behandlungen erfolgten. Sie sind keine Aussage über die Wirksamkeit der Behandlung. Wer sich auf Zahlen stützt, sollte Datum, Zahl der Behandlungen und Zeitraum nennen.
Prävention und Gesundheit
Die Frage nach Meldungen ersetzt nicht die Frage nach der Sicherheit deiner Behandlung. Besprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Vorerkrankungen. Eine gute Behandlung lebt von offenen Fragen auf beiden Seiten.
Datenschutz bei deiner Behandlung
Deine Behandlungsdaten gehören zu deinen persönlichen Angaben. Ärztinnen, Ärzte und Apotheker unterliegen einer Schweigepflicht. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart.
Frag bei Unsicherheit nach, welche Daten die Praxis weitergibt und an wen. Eine klare Auskunft schafft Vertrauen und zeigt, dass die Vorgaben eingehalten werden.
Nachweise im Alltag
Im Alltag geht es seltener um große Erhebungen als um Nachweise im Einzelfall. Wenn du eine Verordnung bekommst, bewahrst du sie sorgfältig auf und notierst Datum und Präparat. Das hilft bei Rückfragen der Apotheke und bei Anträgen an die Krankenkasse.
Wer Unterlagen für einen Antrag braucht, bittet die Praxis um Kopien. So bleibt die Dokumentation vollständig, ohne dass du auf Erinnerungen angewiesen bist.
Was du jetzt tun kannst
Stelle deine Frage zu Meldungen schriftlich beim BfArM oder bei deiner Apotheke. Wenn du Fragen zur Verordnung hast, hilft die Arztsuche, und zur Begleiterhebung selbst liefert der Artikel Was zeigt die BfArM-Begleiterhebung weitere Einordnung. Den Stand des Änderungsgesetzes beschreibt der Artikel zu Änderungen am MedCanG.
Häufige Fragen
Musste ich Medizinalcannabis-Behandlungen an das BfArM melden?
Die Begleiterhebung des BfArM lief von 2017 bis zum 31. März 2022 und wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen. Der heutige Wortlaut des MedCanG regelt in § 16 Aufzeichnungen und Meldungen von Personen mit Erlaubnis nach § 4, nicht von Patientinnen und Patienten.
Was hat die Begleiterhebung erfasst?
Anonymisierte Daten zu rund 21.000 Behandlungen mit Cannabisblüten und -extrakten. Mehr als 75 Prozent der Behandlungen betrafen chronische Schmerzen, weitere häufige Gründe waren Spastik mit 9,6 Prozent und Anorexie oder Wasting mit 5,1 Prozent. Die Zahl bezieht sich auf Behandlungen, nicht auf einzelne Personen.
Wo erfahre ich den aktuellen Stand der Regeln?
Beim BfArM und bei deiner Apotheke. Das Bundesgesundheitsministerium informiert zudem über laufende Gesetzgebungsverfahren. Frage in Textform nach, damit du die Antwort später nachweisen kannst.
Quellen
- BfArM, Begleiterhebung (bfarm.de)
- BfArM, Pressemitteilung zur Begleiterhebung 2022 (bfarm.de)
- BMG, Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (bundesgesundheitsministerium.de)
- KBV, Cannabis (kbv.de)
- MedCanG, Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
- SGB V § 31 (gesetze-im-internet.de)
- StGB § 203 (gesetze-im-internet.de)