Welche internationalen Regeln gelten für Medizinalcannabis?
Medizinalcannabis unterliegt internationalen Regeln, die auf den Abkommen der Vereinten Nationen beruhen. Die wichtigste Grundlage ist das Einheitsübereinkommen über die Suchtstoffe von 1961. Wie diese Vorgaben in Deutschland umgesetzt werden, regelt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Für dich zählt vor allem, welche Erlaubnisse für Anbau und Einfuhr gelten und wer Cannabis verschreiben darf.
Das UN-Übereinkommen von 1961
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe nennt das MedCanG ausdrücklich. Cannabis zu medizinischen Zwecken stammt nach § 2 Nr. 1 aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Übereinkommens. Das BfArM nimmt dafür die Aufgaben einer staatlichen Stelle wahr (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Die zuständigen Behörden der Länder wirken außerdem am Jahresbericht der Bundesregierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen mit (§ 23).
Die Einstufung von Cannabis wird bei der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen in Wien geprüft. Dort stehen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Abstimmung, die die Einstufung einzelner Stoffe betreffen.
Die Abstimmung von 2020
Im Dezember 2020 unterstützte die Europäische Union bei der Abstimmung der Suchtstoffkommission die Empfehlung 5.1 der WHO. Sie sah vor, Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Übereinkommens zu streichen. Nach der Erklärung der EU bleiben diese Stoffe weiter in Anhang I des Einheits-Übereinkommens kontrolliert. Die EU begründete ihre Zustimmung damit, dass die Streichung mehr Forschung zur medizinischen Nutzung von Cannabis und Cannabisharz erlaube. Die EU betonte dabei, dass die WHO-Empfehlungen nicht auf eine Liberalisierung des Cannabiskonsums zielen und auch nicht als Schritt in diese Richtung verstanden werden sollten.
Die Erklärung der EU vom 2. Dezember 2020 ist auf den Seiten der EU-Delegation in Wien nachzulesen.
Was das für Deutschland bedeutet
In Deutschland ist das Medizinal-Cannabisgesetz die maßgebliche Grundlage. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe erfolgt nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Für den Anbau im Inland braucht es eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 4 Abs. 1 MedCanG). Der Anbau zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle (§ 17 Abs. 2 MedCanG). Laut Bundesgesundheitsministerium ist der Anbau in Deutschland seit Inkrafttreten des MedCanG nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden.
Einfuhr nach Deutschland
Wer Medizinalcannabis einführen möchte, braucht im Einzelfall neben der Erlaubnis nach § 4 MedCanG eine Genehmigung des BfArM (§ 12 MedCanG). Die Einfuhr ist also an zwei Schritte gebunden. Für Patientinnen und Patienten ist das in der Regel nicht selbst zu erledigen. Die Verschreibung und die Abgabe in der Apotheke bleiben der übliche Weg.
Wer im Ausland Cannabis erhalten hat, sollte vor einer Einfuhr die Regeln prüfen. Ohne Genehmigung nach § 12 ein- oder auszuführen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 4), ohne Erlaubnis eine Straftat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c). Reisebedarf, der auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben wurde, ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).
Warum internationale Regeln für dich zählen
Internationale Abkommen bestimmen den Rahmen, in dem Länder ihre Gesetze gestalten. Für dich heißt das: Was in einem anderen Land erlaubt ist, gilt in Deutschland nicht automatisch. Wer reist oder Medikamente bestellt, sollte deshalb beide Rechtsräume kennen.
Einfuhr und Reisen im Detail
Die Einfuhr von Medizinalcannabis unterscheidet sich vom Reisen mit anderen Medikamenten. Wer ein Arzneimittel mitführt, sollte die Verschreibung dabeihaben und die Angaben auf dem Präparat prüfen. Für die Einfuhr im Einzelfall verlangt das Gesetz eine Erlaubnis und eine Genehmigung des BfArM. Diese Schritte dienen der Kontrolle und sind kein Weg, Mengen aus dem Ausland privat zu beschaffen.
Deshalb solltest du jede Einfuhr vorher mit der Praxis, der Apotheke und gegebenenfalls dem BfArM besprechen. Die Durchfuhr durch Deutschland ist nach § 13 nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig.
Internationale Begriffe verstehen
Im Zusammenhang mit internationalen Regeln tauchen Begriffe wie Anhänge, Anlagen und Empfehlungen auf. Anhänge zu einem Übereinkommen legen fest, welche Stoffe unter welche Kontrollstufe fallen. Empfehlungen der WHO sind Vorschläge, die die Suchtstoffkommission prüft und zur Abstimmung bringt. Sie entscheiden nicht direkt über die Behandlung von Patientinnen und Patienten in einzelnen Ländern.
Für dich ist wichtig, dass die medizinische Verschreibung immer dem nationalen Recht folgt. Die internationale Ebene gibt den Rahmen vor, der Alltag in der Praxis richtet sich nach dem Gesetz des jeweiligen Landes.
Was du jetzt tun kannst
Kläre mit deiner Praxis, ob eine Verschreibung in Deutschland ausreicht. Bei Fragen zur Einfuhr hilft das BfArM, und bei rechtlichen Zweifeln eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizinrecht. Einen Überblick über die deutschen Rechtsquellen bietet der Artikel zu MedCanG und Rechtsquellen. Zum Verhältnis zum Konsumcannabisgesetz informiert der Artikel zu MedCanG und KCanG.
Häufige Fragen
Welches internationale Abkommen gilt für Cannabis?
Das MedCanG nennt das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe: Cannabis zu medizinischen Zwecken stammt aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Übereinkommens (§ 2 Nr. 1). Die Staaten setzen die Vorgaben in ihrem eigenen Recht um.
Was hat die EU bei der UN-Abstimmung 2020 unterstützt?
Am 2. Dezember 2020 unterstützte die EU bei der Suchtstoffkommission die WHO-Empfehlung 5.1, Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Einheits-Übereinkommens zu streichen. Sie betonte, dass die Empfehlungen nicht auf eine Liberalisierung des Konsums zielen.
Brauche ich eine Erlaubnis, um Medizinalcannabis einzuführen?
Grundsätzlich braucht, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken einführen will, eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG und im Einzelfall eine Genehmigung des BfArM nach § 12. Wer es auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat und als Reisebedarf einführt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht ausgenommen.