Medizinalcannabis · MedCanG und Rechtsrahmen

Welche internationalen Regeln gelten für Medizinalcannabis?

Häufige Fragen

Welches internationale Abkommen gilt für Cannabis?

Das MedCanG nennt das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe: Cannabis zu medizinischen Zwecken stammt aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Übereinkommens (§ 2 Nr. 1). Die Staaten setzen die Vorgaben in ihrem eigenen Recht um.

Was hat die EU bei der UN-Abstimmung 2020 unterstützt?

Am 2. Dezember 2020 unterstützte die EU bei der Suchtstoffkommission die WHO-Empfehlung 5.1, Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Einheits-Übereinkommens zu streichen. Sie betonte, dass die Empfehlungen nicht auf eine Liberalisierung des Konsums zielen.

Brauche ich eine Erlaubnis, um Medizinalcannabis einzuführen?

Grundsätzlich braucht, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken einführen will, eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG und im Einzelfall eine Genehmigung des BfArM nach § 12. Wer es auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat und als Reisebedarf einführt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Quellen

  1. EU-Delegation Wien, Erklärung zur CND-Abstimmung am 2.12.2020 (eeas.europa.eu)
  2. MedCanG, Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
  3. BMG, FAQ Cannabis als Medizin (bundesgesundheitsministerium.de)

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