Gelten in allen Bundesländern dieselben Regeln?
Medizinalcannabis unterliegt einem Bundesgesetz. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gilt im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes, also in ganz Deutschland. Die Grundregeln für Verschreibung, Abgabe und Anbau sind deshalb in jedem Bundesland gleich. Im Alltag können sich Abläufe vor Ort allerdings unterscheiden.
Was bundesweit einheitlich gilt
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Auch der Anbau ist bundesweit geregelt. Er braucht eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 4 Abs. 1 MedCanG. Der Antrag ist beim BfArM zu stellen (§ 7 Abs. 1 MedCanG). Der Anbau zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt der Kontrolle (§ 17 Abs. 2 MedCanG).
| Bereich | Zuständig nach Bundesrecht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verschreibung | Ärztinnen und Ärzte | § 3 Abs. 1 MedCanG |
| Abgabe | Apotheke gegen Verschreibung | § 3 Abs. 2 MedCanG |
| Anbau | Erlaubnis durch das BfArM | § 4 Abs. 1 MedCanG |
| Einfuhr im Einzelfall | Erlaubnis und Genehmigung durch das BfArM | § 12 MedCanG |
Die Rolle des BfArM
Das BfArM ist die zentrale Stelle für Anbau und Einfuhr. Es hat eine Cannabisagentur eingerichtet, die den Anbau in Deutschland für künftige Bedarfe organisiert. Laut Bundesgesundheitsministerium ist der Anbau in Deutschland seit dem Inkrafttreten des MedCanG nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden.
Für dich als Patientin oder Patient ist das BfArM meist nicht die direkte Anlaufstelle. Die Verschreibung läuft über die Praxis und die Abgabe über die Apotheke. Das BfArM spielt im Hintergrund eine Rolle, wenn es um Erlaubnisse und die Versorgung im Großen geht.
Was bei der Apotheke geprüft wird
Die Apotheke muss die Verschreibung prüfen. Die Arzneimittel-Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass das Arzneimittel der Verschreibung entsprechen muss (§ 7 Abs. 1 ApBetrO). Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, darf die Apotheke erst nach Klärung herstellen. Die Herstellung erfolgt nach einer schriftlichen Herstellungsanweisung, und die Apotheke beurteilt die Verschreibung nach pharmazeutischen Gesichtspunkten.
Wenn bei deiner Apotheke Rückfragen kommen, kann das mit diesen Prüfungen zusammenhängen.
Wo Unterschiede vor Ort auftauchen
Auch wenn die Grundregeln bundesweit gelten, erlebst du den Alltag vor Ort. Abläufe in Praxen, Apotheken und bei der Krankenkasse können sich im Alltag unterscheiden. Die Bundesregeln bleiben davon unberührt.
Wenn du Abläufe vor Ort nicht verstehst, frag zuerst die Apotheke oder deine Praxis. Bei Problemen mit der Kostenübernahme ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Bei Fragen zu Erlaubnissen für den Anbau oder die Einfuhr ist das BfArM zuständig (§§ 7 und 12 MedCanG).
Änderungen im Blick behalten
Über Änderungen am MedCanG wird derzeit diskutiert. Sie können Abläufe bei Verschreibung und Abgabe verändern. Deshalb lohnt es sich, Auskünfte immer mit Datum zu lesen und bei wichtigen Entscheidungen aktuelle Quellen zu prüfen.
Vom Rezept zur Abgabe: der typische Weg
Der Weg beginnt mit der Verschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Die Apotheke prüft die Verschreibung und stellt das Arzneimittel nur her, wenn sie passt. Bei gesetzlich Versicherten kommt die Krankenkasse hinzu, weil die erste Verordnung eine Genehmigung braucht.
Über den Antrag auf Genehmigung ist nach § 31 Abs. 6 SGB V innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Für Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung mit einer solchen Leistung nennt das Gesetz drei Tage. Die Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
Wenn die Krankenkasse Fragen stellt
Eine Rückfrage der Krankenkasse bedeutet noch keine Ablehnung. Prüfe den Bescheid genau und frage nach, was fehlt, bevor du eine Entscheidung hinnimmst.
Informationen vor Ort einholen
Wer Fragen hat, kann sich an die Praxis, die Apotheke und die Krankenkasse wenden. Die Praxis kennt die Verordnung, die Apotheke sagt dir, welche Angaben sie für die Abgabe braucht, und die Krankenkasse nennt die Unterlagen für ihre Entscheidung.
Schriftliche Auskünfte sind hilfreich, weil sie später nachvollziehbar bleiben. Bitte bei wichtigen Fragen um eine Antwort in Textform und notiere Datum und Name der Person, die dir geantwortet hat.
Prävention und Gesundheit
Eine Verschreibung bringt Verantwortung mit sich. Sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt über Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und Vorerkrankungen. Medizinalcannabis ist ein Arzneimittel und wird nach ärztlicher Anweisung angewendet.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du in einem Bundesland Fragen hast, notiere sie und frage zuerst die Praxis oder die Apotheke. Für Kostenfragen ist die Krankenkasse zuständig, bei Problemen mit Entscheidungen hilft der Artikel zum Widerspruch. Einen Überblick über die Rechtsquellen bietet der Ratgeber zu MedCanG und Rechtsquellen, und zur Abgabe in der Apotheke informiert der Artikel Abgabe in der Apotheke.
Häufige Fragen
Gilt das Medizinal-Cannabisgesetz in allen Bundesländern?
Ja, das MedCanG ist ein Bundesgesetz und gilt im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes. Verschreibung, Abgabe und Anbau sind deshalb bundesweit geregelt. Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Umsetzung im Alltag, etwa bei Praxen, Apotheken und Krankenkassen.
Wer erteilt die Erlaubnis für den Anbau von Medizinalcannabis?
Die Erlaubnis für den Anbau zu medizinischen Zwecken erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Antrag ist dort zu stellen, und der Anbau unterliegt einer Kontrolle.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Verschrieben werden darf nur von Ärztinnen und Ärzten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt. Die Abgabe erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.