Darf man Cannabis für die Behandlung selbst anbauen?
Der private Eigenanbau nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist Personen ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit insgesamt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz knüpft das an keine Erkrankung und an keinen Behandlungszweck. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2). Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken nach dem MedCanG bedarf dagegen einer Erlaubnis des BfArM (§ 4 Abs. 1 MedCanG).
Was das KCanG zum Eigenanbau regelt
Paragraf 9 des Konsumcannabisgesetzes erlaubt den Eigenanbau für Personen ab 18 Jahren. Die Pflanzenzahl ist begrenzt: Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig angebaut werden. Der Anbau ist auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt beschränkt. Eine weitere Regel betrifft die Weitergabe: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Diese Regeln gelten für den Eigenanbau nach dem KCanG. Für die ärztliche Verschreibung gilt das MedCanG. Danach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Den Unterschied zwischen beiden Gesetzen erklärt der Artikel Unterscheiden sich KCanG und MedCanG?.
Warum Eigenanbau und Verordnung nicht dasselbe sind
Eine ärztliche Verordnung nach dem MedCanG bezieht sich auf Cannabis zu medizinischen Zwecken, das nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben wird. Dieses Cannabis stammt nach § 2 Nr. 1 aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle, der zu medizinischen Zwecken erfolgt. Der Anbau zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des BfArM (§ 17 Abs. 2 Satz 1). Eigene Ernten laufen nicht über diesen Weg.
Für den Anbau ohne Erlaubnis enthält § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a MedCanG einen Straftatbestand. Absatz 2 Nr. 3 nimmt den Anbau von nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen gleichzeitig davon aus. Wie sich diese Vorschrift zum KCanG und zu deinem Einzelfall verhält, ist eine rechtliche Frage für eine Anwältin oder einen Anwalt.
Was du rechtlich klären solltest
Ob ein Eigenanbau zusätzlich zur Verordnung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Es geht um das Verhältnis beider Gesetze, um die Zweckbindung und um die Frage, wer die Verantwortung trägt. Diese Fragen beantwortet keine Schlagzeile. Sie gehören zu einer rechtlichen Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht.
- Notiere, welche Verordnung du hast und welche Behandlung vorgesehen ist.
- Frage deine Ärztin oder deinen Arzt, ob ein Eigenanbau aus medizinischer Sicht Sinn ergibt.
- Lass dir die rechtliche Lage von einer Fachperson schriftlich erklären.
Eine erste Orientierung bietet auch die Patientenberatung. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, kann dir aber helfen, die richtigen Fragen zu stellen.
Weitergabe und Besitz im Blick behalten
Auch der Besitz hat Grenzen. Nach § 3 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Wer mehr besitzt, riskiert rechtliche Folgen. Am Wohnsitz sind bis zu 50 Gramm Blüten, blütennahe Blätter oder anderes Pflanzenmaterial erlaubt.
Die Weitergabe an andere Personen ist beim Eigenanbau nicht erlaubt. Das gilt auch für Familienmitglieder und Freundinnen. Wer das ignoriert, verstößt gegen das Gesetz, selbst wenn die Absicht gut ist. Mehr zu den Konsumregeln bietet der Artikel Themenbereich Recht und Gesetz.
Welche Pflichten beim Anbau zu Hause gelten
Wer selbst anbaut, sollte wissen, dass das Gesetz den Anbau am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt vorsieht. Ein Anbau im Garten, im Keller oder in einer Mietwohnung wirft deshalb nicht nur Fragen zur Pflanzenzahl auf. Im Mietvertrag kann geregelt sein, was beim Anbau gilt. Bei Fragen zum Mietrecht hilft der Mieterverein.
Der Schutz von Kindern im Haushalt ist ein eigener Punkt, den du beim Anbau mitdenken solltest. Mehr dazu erklärt der Artikel Darf man zu Hause kiffen, wenn Kinder im Haushalt leben?. Pflanzen, Samen und Trockenmaterial sollten für Kinder und Besuchende unzugänglich sein. Wer Wohnung oder Haus teilt, klärt mit den Mitbewohnenden offen, wer was tut und wer Zugriff hat.
Was der Eigenanbau in der Behandlung nicht ersetzt
Diagnose, Therapieplanung und die Kontrolle möglicher Nebenwirkungen gehören zur ärztlichen Behandlung. Der Eigenanbau ersetzt keine Beratung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Erzähl in der Praxis offen, wenn du selbst anbaust oder Cannabis aus anderen Quellen beziehst. Nur dann kann die Ärztin oder der Arzt deine Situation einschätzen. Diese Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Pflanzen, Samen und Erntegut sollten für Kinder und andere Personen unzugänglich sein. Bei Fragen zum Mietrecht hilft der Mieterverein.
Was du jetzt tun kannst
Wer über Eigenanbau nachdenkt, sollte zuerst mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sprechen. Danach klärt man die rechtliche Lage mit einer Anwältin oder einem Anwalt, bevor man irgendetwas anpflanzt. Wer Unterstützung bei einer Beratungsstelle sucht, findet dort Informationen und Kontakte.
Prävention heißt hier vor allem: Keine Entscheidung treffen, die man nicht erklären kann. Eine Verordnung, eine Apotheke und eine klare rechtliche Auskunft sind der verlässliche Weg. Der Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de frei zugänglich.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis für meine Behandlung selbst anbauen?
Der private Eigenanbau nach § 9 KCanG ist ab 18 Jahren mit höchstens drei Pflanzen gleichzeitig erlaubt, ohne Bindung an einen Behandlungszweck. Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken bedarf nach § 4 Abs. 1 MedCanG einer Erlaubnis des BfArM. Einzelfragen klärst du mit einer Anwältin oder einem Anwalt mit Medizinrecht-Erfahrung.
Darf ich selbst angebautes Cannabis weitergeben?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für Familienmitglieder und Freunde.