Wie übernehme ich Verantwortung für mein Umfeld beim Konsum?
Verantwortung beim Cannabiskonsum heißt, das Umfeld im Blick zu behalten. Dazu gehören Kinder und Jugendliche, Mitbewohnende, Freundinnen und Freunde und andere Menschen in der Öffentlichkeit. Das Konsumcannabisgesetz setzt dafür klare Grenzen. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln gelten und wie du sie im Alltag umsetzt, ohne dich selbst zu überfordern.
Kinder und Jugendliche schützen
Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Der Schutz gilt für alle Situationen, in denen Minderjährige unmittelbar anwesend sind. In Schulen und auf Kinderspielplätzen ist öffentlicher Konsum verboten, ebenso in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich ist die Sichtweite nach dem Gesetz nicht mehr gegeben.
Der Jugendschutz betrifft auch den Zutritt. Für Anbauvereinigungen gilt: Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Einen Überblick über alle Regeln findest du im Bereich Jugendschutz.
Eigenanbau nicht weitergeben
Wer Cannabis selbst anbaut, darf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Verantwortung beginnt also schon bei der Pflanze: Wer die Ernte für andere zugänglich macht, kann sich im Bereich der verbotenen Weitergabe bewegen. Wie du Pflanzen vor Jugendlichen sicherst, erklärt der Artikel zur Sicherung von Cannabispflanzen.
Weitergabe ist strafbar
Abgeben oder Weitergeben von Cannabis steht unter Strafe (§ 34 KCanG). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Als Regelbeispiel nennt es die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG). Auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa das Reichen eines Joints, ist verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG).
Wer das Thema ernst nimmt, sollte deshalb nichts weitergeben, was an Minderjährige gelangen kann. Auch wenn es im Freundeskreis oft locker zugeht, bleibt die Frage des Alters entscheidend. Mehr dazu im Artikel zur Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige.
Verantwortung im Freundeskreis
Im Freundeskreis wird oft gemeinsam konsumiert. Verantwortung heißt dann, auf die gesetzlichen Grenzen zu achten: nichts weiterzugeben, nichts zum Verbrauch zu überlassen und Minderjährige nicht einzubeziehen. Bei Treffen in der Öffentlichkeit hilft ein Blick auf die Sichtweite-Regel. Wenn ein Freund oder eine Freundin Probleme zeigt, kann ein ehrliches Gespräch helfen. Mehr zu diesem Einfluss findest du im Artikel zum Einfluss des Freundeskreises.
Konsum in der Wohnung
Auch in einer Wohnung mit Mitbewohnenden oder Familie gelten die Regeln des Gesetzes. Wer konsumiert, trägt die Verantwortung für den Konsum selbst. Das Konsumverbot gegenüber Minderjährigen gilt auch zu Hause. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen (§ 10 KCanG). Bei Fragen zu Regeln in der Wohnung kann der Mietvertrag Vorgaben enthalten. Mit Fragen zu Mietrecht wendest du dich am besten an den Mieterverein.
Verantwortung bedeutet Gespräch
Verantwortung zeigt sich auch darin, offen über den eigenen Konsum zu sprechen. Wenn Kinder im Haushalt leben, hilft eine feste Regel, zum Beispiel dass Konsum nur dann stattfindet, wenn keine Minderjährigen anwesend sind. Wenn du merkst, dass du diese Regel nicht einhältst, ist das ein Signal, mit einer Beratung zu sprechen. Der Artikel zu Konflikten in Familie oder Partnerschaft zeigt, wie solche Gespräche gelingen.
Mitbewohnende und Nachbarschaft
In einer Wohngemeinschaft oder im Mehrfamilienhaus wirkt der Konsum auch auf andere. Gerüche, Rauch und Pflanzen auf dem Balkon können Mitbewohnende betreffen. Sprich solche Punkte früh an und kläre, welche Regeln gelten. Der Mietvertrag kann Vorgaben enthalten, die für alle gelten. Bei Streit über Regeln hilft der Mieterverein. Wer Kinder in der Nachbarschaft hat, sollte besonders auf die Sichtweite achten, denn das Konsumverbot auf Kinderspielplätzen gilt ebenfalls in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Öffentlichkeit und Sichtweite
Die Sichtweite spielt bei öffentlichem Konsum eine wichtige Rolle. Nach dem Gesetz gilt ein Verbot in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen. Bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich ist die Sichtweite nicht mehr gegeben. In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr gilt außerdem ein eigenes Verbot (§ 5 Abs. 2 KCanG). Wer unterwegs konsumieren möchte, sollte sich vorher die Lage vor Ort ansehen. Im Zweifel ist ein anderer Ort die bessere Wahl.
Verantwortung im Club
Wer Mitglied in einer Anbauvereinigung ist, trägt Verantwortung für den Jugendschutz im Club. Anbauvereinigungen sind nach § 23 Abs. 4 KCanG verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen. Der Vorstand ernennt dafür einen Präventionsbeauftragten. Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Wenn du Verstöße bei anderen bemerkst
Wenn du bemerkst, dass jemand in deinem Umfeld Minderjährige mit Cannabis versorgt oder in ihrer Gegenwart konsumiert, sprich das Problem an. Ein ruhiges Gespräch mit der Person kann der erste Schritt sein. Bei Sorge um ein Kind kannst du dich an eine Beratungsstelle wenden. Wenn du selbst Elternteil bist, hilft das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550. Fachstellen können bei weiteren Schritten helfen.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe, ob Minderjährige in deiner Umgebung dem Konsum ausgesetzt sein könnten, und plane den Konsum entsprechend.
- Schütze Cannabis und Pflanzen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG).
- Gib nichts an Dritte weiter, auch nicht an Freundinnen und Freunde.
- Sprich bei Unsicherheit mit einer Beratungsstelle. Die Sucht und Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031 (täglich von 8 bis 24 Uhr, kostenpflichtig).
Alle Themen zur Prävention findest du unter Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Darf ich zu Hause kiffen, wenn Kinder im Haushalt leben?
Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Wer Kinder hat, sollte den Konsum deshalb so organisieren, dass Kinder nicht anwesend sind. Bei Unsicherheit hilft eine Beratungsstelle.
Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau an Freunde weitergeben?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Abgeben oder Weitergeben von Cannabis steht außerdem unter Strafe (§ 34 KCanG).
Wo bekomme ich Rat, wenn ich mir Sorgen um das Verhalten anderer mache?
Die Sucht und Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031. Eltern können sich außerdem an das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 wenden. Beide Angebote helfen bei der Einschätzung und bei den nächsten Schritten.